Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen Kürzung der Betriebsprämie wegen CC‑Verstoß
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Kürzung seiner Betriebsprämie um 5% wegen eines CC‑Verstoßes (Enrofloxacin‑Rückstand). Das OVG lehnt den Zulassungsantrag nach §124a VwGO ab, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist. Spekulative Einwände zur Kausalität (»Augenblicksversehen« des Mitarbeiters) begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die Kosten und der Streitwert des Verfahrens werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Kürzung der Betriebsprämie als unbegründet abgelehnt; Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO fristgerecht und hinreichend substantiiert dargelegt wird.
Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Bloße Spekulationen oder nicht näher belegt dargestellte Konstellationen (z. B. ein »Augenblicksversehen« eines Mitarbeiters) genügen nicht zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel und rechtfertigen keine Berufungszulassung.
Bei Befunden eines Verstoßes gegen Cross‑Compliance‑Anforderungen kann der Begünstigte für Pflichtverstöße verantwortlich sein, wenn er seine Überwachungs‑ und Kontrollpflichten schuldhaft verletzt hat (maßgeblich nach der vom EuGH entwickelten Maßstäben).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 852/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.763,16 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 10. November 2014 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und/oder liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die allein noch gegen die Kürzung der Betriebsprämie 2012 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abwiesen, die Kürzung um 5% sei wegen eines CC-Verstoßes gerechtfertigt. Aus dem Betrieb der Klägerin sei im Dezember 2011 ein Kalb zur Schlachtung gelangt, bei dem die Rückstandshöchstmenge des pharmakologisch wirksamen Stoffes Enrofloxacin in der Niere deutlich überschritten gewesen sei, weshalb ein Verstoß gegen die Grundanforderungen der Betriebsführung i. S. d. Art. 5 i. V. m. Anhang II Ziff. 11 der VO (EG) 73/2005, Art. 14, 17 VO (EG) 178/2002 vorgelegen habe. Den Verstoß habe der Beklagte gemäß Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) 1122/2009 ermessensfehlerfrei mit einer 5%-igen Kürzung der Betriebsprämie belegt. Dieser Pflichtverstoß sei der Klägerin auch zuzurechnen unabhängig davon, ob einer ihrer Gesellschafter oder der den Kälbermaststall leitende Herr H. I. oder ein sonstiger Dritter selbst vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, indem dem Kalb in einem nicht ausreichenden Abstand zur Schlachtung noch Antibiotika verabreicht wurden. Ausgehend von dem Maßstab, den der EuGH in dem Urteil vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache C-396/12 entwickelt habe, sei eine Haftung des durch die Beihilfe Begünstigten bei eigenem schuldhaften Verhalten und einem festgestellten CC-Verstoß ohne weiteres anzunehmen. Der Klägerin sei jedenfalls vorzuwerfen, dass sie die Tätigkeit von Herrn H. I. hinsichtlich der tiermedizinischen Behandlungen und der Aussonderung der Tiere zur Schlachtung bzw. den prämienbegünstigten Betrieb selbst nicht ausreichend überwacht habe, wie sich aus den Angaben des Gesellschafters der Klägerin bei dessen polizeilicher Vernehmung im Strafermittlungsverfahren gegen Herrn H. I. und der informatorischen Anhörung des Gesellschafters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben habe.
Dem hält die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007
- 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25.
Das ist hier nicht der Fall. Die Feststellungen zum CC-Verstoß im Kälbermastbetrieb und zum Überwachungsverschulden eines ihrer Gesellschafter greift die Klägerin nicht an. Vielmehr rügt sie ausschließlich, es bestehe keine Kausalität zwischen ihrem Überwachungsverschulden und dem Pflichtverstoß des im Betrieb tätigen Mitarbeiters. Offensichtlich habe Herr H. I. versehentlich die letzte Behandlung des Tieres mit Medikamenten nicht dokumentiert, so dass die Wartezeit bis zur Schlachtung nicht eingehalten worden sei. Ein solches Augenblicksversehen könne aber auch nicht durch eine regelmäßige Kontrolle verhindert werden. Der Mitarbeiter habe seit Jahren allgemein und in Bezug auf die Dokumentationspflicht sorgfältig gearbeitet. Die Konstellation sei der Haftung für Verrichtungsgehilfen i. S. d. § 831 BGB ähnlich.
Dies geht an den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Unabhängig davon, ob es angesichts der vom Verwaltungsgericht zitierten und zugrunde gelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines durch eine Beihilfe Begünstigten für das Handeln oder Unterlassen eines Dritten auf die von der Klägerin aufgeworfene Kausalitätsfrage überhaupt ankommt, wenn - wie hier - sowohl der Begünstigte (die Klägerin) als auch der Dritte (Herr H. I. ) schuldhaft, also wenigstens fahrlässig gehandelt haben, stellte sie sich allenfalls in der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren angenommenen Sachverhaltskonstellation (sog. Augenblicksversehen des Herrn H. I. bei der Dokumentation der medikamentösen Behandlung des rückstandsbelasteten Kalbes). Dies ist indes eine Konstellation, die das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen nicht zugrunde gelegt hat. Aufgrund seiner Feststellungen ist das Verwaltungsgericht jedenfalls sinngemäß davon ausgegangen, dass die fahrlässige Verletzung der Überwachungspflichten durch die Klägerin zu dem CC-Verstoß geführt hat, also ursächlich für diesen gewesen ist. Dabei hat es als zu überwachende CC-Verpflichtung nicht nur die medikamentöse Behandlung von Tieren, sondern auch deren Abgabe zur Schlachtung angesehen (vgl. S. 21 Abs. 1 des Urteilsabdrucks). Damit setzt sich die Klägerin nicht im Einzelnen auseinander. Auch legt sie nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die mit dem Zulassungsantrag angeführte Sachverhaltskonstellation hätte zugrunde legen müssen. Hierfür spricht auch sonst nichts. Da nach der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten (ausführlichen) Einlassung des Herrn H. I. im Strafverfahren nichts auf ein sog. Augenblicksversehen im Zusammenhang mit der Dokumentation einer Medikamentengabe an das rückstandsbelastete Kalb hindeutete, handelt es sich bei der mit dem Zulassungsantrag unterbreiteten Konstellation um nicht mehr als eine Spekulation "ins Blaue" hinein. Dem Zulassungsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass sich Herr H. I. selbst - wann auch immer - im Sinne eines solchen Augenblicksversehens geäußert hat. Da die Klägerin selbst ihren Betrieb, wie vom Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt, nicht hinreichend überwacht hat, spricht weiterhin nichts dafür, dass das Vorbringen zu dem sog. Augenblicksversehen auf eigenen Feststellungen (Wahrnehmungen) der Klägerin beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).