Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt — §7 BAföG (Fachsemester, unabweisbarer Grund)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung in einem BAföG‑Streit. Das OVG gewährte die Wiedereinsetzung, stellte den Verwerfungsbeschluss als gegenstandslos fest und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Frage der Fachsemesterzählung nach §7 BAföG sei höchstrichterlich geklärt; Fragen zu psychischen Erkrankungen und zur Glaubhaftmachung der Zukunftsprognose seien einzelfallabhängig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach Wiedereinsetzung abgelehnt; Wiedereinsetzung gewährt, Verwerfungsbeschluss gegenstandslos; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung der Anzahl der zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels absolvierten Fachsemester im Sinne von §7 Abs.3 Satz1 Halbsatz2 BAföG ist jedes Semester zu zählen, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt, unabhängig von tatsächlicher Teilnahme oder Studienfortschritt.
Ob eine psychische Erkrankung einen unabweisbaren Grund im Sinne des §7 Abs.3 Satz1 Nr.2 BAföG darstellt, ist durch Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden; eine allgemeine Klärung ist nicht möglich.
Ein unabweisbarer Grund i.S.d. §7 Abs.3 Satz1 Nr.2 BAföG liegt vor, wenn nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die objektiv oder subjektiv eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung ausschließen und somit keine Wahl zwischen Fortsetzung und Abbruch zulassen.
Die Zulassung der Berufung gemäß §124a VwGO setzt das Vorliegen der in §124 VwGO genannten Voraussetzungen bzw. grundsätzliche Bedeutung der Sache nach §124 Abs.2 VwGO voraus; bloße Einzelfragen genügen hierfür nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.
Zitiert von (7)
5 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 3063/2106.11.2022Neutraljuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 3355/2023.08.2021Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen15 K 2516/1901.03.2020Neutraljuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2318/1405.12.2016Zustimmendjuris Rn. 5 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2318/1422.11.2015Zustimmendjuris, m. w. N.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 754/12
Tenor
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt.
Der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2012 ist gegenstandslos.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach der unter Zurückstellung von Bedenken gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Begründungsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Sache hat nicht die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob es bei der Prüfung der Anzahl der zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels absolvierten Fachsemester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG allein darauf ankommt, wie lange die Studentin oder der Student immatrikuliert war, oder ob es in diesem Zusammenhang auch erheblich ist, ob die betreffende Studentin oder der Student die Ausbildung tatsächlich betrieben hat bzw. betreiben konnte,
ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach ist als Fachsemester jedes Semester anzusehen und zu zählen, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lernveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt.
Vgl. BVerwG, Beschuss vom 8. Mai 2008 - 5 B 102/07 -, juris; Humborg und Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7, Rn. 44 und § 48, Rn. 5.2., jeweils m.w.N.
Die Beantwortung der ferner noch angeführten Fragen,
ob eine psychische Erkrankung während des Studiums einen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen kann
und
welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zukunftsprognose zu stellen sind, dass die objektive und subjektive Fähigkeit des Auszubildenden zur Fortsetzung der bisherigen Ausbildung auf Dauer ausgeschlossen scheint,
hängt jeweils ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Sie sind daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Was allgemein unter einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu verstehen ist, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Darunter ist ein solcher Grund zu verstehen, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen dabei nachträglich außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36/79 -, BVerwGE 62, 174, juris und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6/03 -, BVerwGE 120, 149, juris; SächsOVG, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 A 99/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005
- 6 S 50.05 u. a.-, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2001 - 16 A 2350/99 -, vom 1. Juli 2010
- 12 E 191/10 -, und vom 30. September 2011 - 12 E 493/11 -; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7, Rn. 43; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7, Rn. 81ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).