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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2068/06·12.04.2007

Zulassung der Berufung abgelehnt – Nacherklärungsfrist nach Art.3 Abs.7 RuStAÄndG

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Streitgegenstand ist die Frage, ob Unkenntnis der Rechtslage ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG begründet und die Nacherklärungsfrist hemmt. Das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Annahme, dass die Kläger sich früher um Aufklärung hätten bemühen müssen. Nur tatsächliche Nachforschungen könnten fehlerhafte Auskünfte deutscher Stellen als unverschuldetes Hindernis qualifizieren.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unkenntnis der Rechtslage begründet nicht bereits ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974.

2

Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG beginnt, wenn der potentiell Erklärungsberechtigte hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen.

3

Nur wenn der Betroffene tatsächlich versucht hat, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation aufzuklären, kann das Verhalten deutscher Stellen (z. B. objektiv fehlerhafte, unklare oder irreführende Auskünfte) ein unverschuldetes Hindernis begründen.

4

Zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügen spekulative oder unsubstantiierte Darlegungen nicht; es sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974§ 154 Abs. 2 VwGO§ 72 Nr GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4253/05

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag nicht die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die in der Familie und auch beim Kläger zu 1. zumindest seit dem Jahre 1996 bekannte Einbürgerung nicht nur der Großmutter mütterlicherseits, sondern auch des Großvaters mütterlicherseits, sowie der ebenfalls bekannte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Mutter des Klägers zu 1. hätten ihm weitaus früher als Ende 1999 hinreichend Veranlassung sein müssen, seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation weiter aufzuklären.

4

Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen.

5

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.

6

Nur wenn ein solcher Versuch der weiteren Aufklärung tatsächlich unternommen worden ist, kann in dem Verhalten deutscher Stellen - etwa der Erteilung objektiv fehlerhafter, unklarer, irreführender oder unvollständiger Auskünfte - ein bis zur Anfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründet sein.

7

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, juris.

8

Auf einen hypothetischen Geschehensablauf können sich die Kläger hier deshalb von vornherein nicht mit Erfolgberufen.

9

Soweit die Familie nach Angaben der Mutter des Klägers zu 1. im - am 11. Septem-ber 2003 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen - Widerspruchsschreiben erst nach dem Tod der Großeltern mütterlicherseits des Klägers etwas über deren Staatsangehörigkeitsschicksal erfahren haben will, steht das ungeachtet der mangelnden Substantiierung dieser Angaben einem Wissen um die Einbürgerung des Großvaters mütterlicherseits und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Mutter des Klägers zu 1. jedenfalls seit dem Jahre 1996 nicht entgegen, weil der Großvater zuvor am 1995 und die Großmutter bereits am 1986 verstorben sind. Dementsprechend ebenso wenig erheblich ist es, dass sich ein Staatsangehörigkeitserwerb der Mutter des Klägers zu 1. wegen der rus-sischen Volkszugehörigkeit ihres Vaters für einen Laien nicht aufdrängen musste, solange keine Kenntnis von seiner Einbürgerung in M. im Jahre 1944 bestand.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).