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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2068/05·27.11.2005

Zulassung der Berufung abgelehnt – kein Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Abkömmlingsstatus von deutschen Volkszugehörigen verneint wurde. Streitgegenstand war, ob die Eintragung "Rumäne" in einer Immatrikulationsbescheinigung (1929) auf ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum schließen lässt. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da das Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Feststellungen des VG lieferte. Eine bloße Pflege deutscher Sprache und Kultur genügt nicht als Nachweis über den privaten Bereich hinaus.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erbracht

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Nachweis der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen im Vertriebenenrecht sind konkrete, über rein private kulturelle Bindungen hinausreichende Indizien erforderlich.

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Die in einer Immatrikulationsbescheinigung oder einem Personaldokument eingetragene Nationalität kann, wenn sie bewusst herbeigeführt oder akzeptiert wurde, als Beleg für ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum herangezogen werden.

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Vermutungen und allgemeine Darstellungen zur historischen Einstellung einer Familie genügen nicht, um eine tragende Feststellung der Vorinstanz zu erschüttern; es bedarf konkreter Anhaltspunkte.

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Die möglichen Zwänge oder Unzumutbarkeiten späterer Eintragungen (z.B. nach 1945) rechtfertigen nicht ohne weiteres den Schluss, dass früher ein positives öffentliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestand.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 K 7245/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

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Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger stamme nicht im Sinne des Vertriebenenrechts von deutschen Volkszugehörigen ab, weil sich sein - in T. im Gebiet des späteren Rumäniens geborener - Vater trotz Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und des deutschen Brauchtums ausweislich einer sich auf das Jahr 1929 beziehenden Immatrikulationsbescheinigung zum rumänischen Staat und Volkstum bekannt habe. Dass aus einer solchen Eintragung, wenn sie bewusst herbeigeführt bzw. akzeptiert worden ist, auf ein Gegenbekenntnis geschlossen werden kann,

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vgl. insoweit zur Eintragung der Nationalität im Pass: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005

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- 5 B 128/04 -, Juris m.w.N.,

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wird mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Es kommt nicht darauf an, ob der Vater die Eintragung selbst vorgenommen oder nur zurechenbar veranlasst und für sich hat wirken lassen. Bei dem „Nationale" handelt es sich um den Nachweis der für den Universitätsbetrieb wissenswerten Angaben über Namen, Lebensalter, Religion und andere Verhältnisse eines eingeschriebenen Studenten,

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vgl. etwa Meyers Lexikon, Ausgabe 1928; Der Große Brockhaus, Ausgabe 1955; Duden: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Ausgabe 1978.

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also nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen ist, es handele sich um ein Personaldokument. Die Ausführungen dazu, die Eintragung „Rumäne" sei jedenfalls nicht mit Willen des Vaters erfolgt, bezeichnen keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme, sondern beruhen auf Vermutungen, die der Kläger nur mit allgemeinen Thesen zur Einstellung der Familie seines Vaters sowie der deutschen Bevölkerungsgruppe nach dem Auseinanderbrechen der K.und K.-Monarchie in Österreich-Ungarn zu belegen versucht.

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Ob es dem Vater nach dem Zweiten Weltkrieg unzumutbar war, anstelle des Eintrags der jüdischen Nationalität eine deutsche Volkszugehörigkeit im sowjetischen Inlandspass eintragen zu lassen, ist für die Entscheidung nicht erheblich, weil es auch für die maßgebliche Zeit davor an einem positiven - über den privaten Bereich hinaus gehenden - Bekenntnis gerade zum deutschen Volkstum fehlt. Hat auch schon vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen, fehlt es für die Zeit nach 1945 an einer ausreichenden Grundlage für den Schluss, seinem wahren Willen habe die deutsche Nationalität entsprochen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).