BAföG-Darlehen: Keine Freistellung von Rückzahlung bei Einkommen über Freibetrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihm für April 2017 bis mindestens Juli 2018 keine Freistellung von der BAföG-Darlehensrückzahlung zuerkannte. Streitpunkt war die Einkommensermittlung nach § 18a BAföG a. F. und die Berücksichtigung zusätzlicher Belastungen bzw. steuerrechtlicher Abzüge. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Gründe des VG nicht schlüssig erschütterte und weder ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Maßgeblich sei das nach § 21 BAföG a. F. typisiert ermittelte Einkommen; an einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid sei die Verwaltung gebunden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Rückzahlungsfreistellung nach § 18a BAföG a. F. abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren nur dargelegt, wenn sich das Vorbringen mit den tragenden Gründen der Entscheidung auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens nach § 18a Abs. 1 BAföG a. F. setzt voraus, dass das nach § 21 BAföG a. F. ermittelte monatliche Einkommen den gesetzlichen Freibetrag nicht übersteigt.
Bei der Einkommensermittlung nach § 21 BAföG a. F. ist die gesetzliche Typisierung und Pauschalierung grundsätzlich hinzunehmen; weitergehende, nicht normierte Härteabzüge wegen individueller Lebenshaltungskosten sind nicht zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im BAföG-Kontext sind die zuständigen Stellen an die Angaben eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gebunden; Abweichungen sind im Freistellungsverfahren grundsätzlich nicht zu begründen.
Für die Beurteilung eines Freistellungsanspruchs ist die im streitigen Zeitraum geltende Fassung des § 18a BAföG maßgeblich; spätere Änderungen der Freibeträge oder Rückzahlungsraten sind hierfür unerheblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1033/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, für die Zeit von April 2017 bis mindestens Juli 2018 von der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens freigestellt zu werden. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung (a. F.) sei ein Darlehensnehmer auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1.145 Euro nicht übersteige. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, denn das maßgebliche Einkommen des Klägers habe den Freibetrag um mehr als die Rückzahlungsrate überstiegen. Nach § 18a Abs. 2 Satz 2 BAföG a. F. gelte grundsätzlich das im Antragsmonat erzielte Einkommen als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Einkommensbegriff werde in § 21 BAföG a. F bestimmt und richte sich grundsätzlich nach § 2 EStG, hier in der bis zum 17. Juli 2019 geltenden Fassung. Nachdem das Einkommen des Klägers und die von ihm zu leistende Einkommensteuer für das Jahr 2017 durch Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes U. vom 31. März 2022 bestandskräftig festgesetzt worden seien, ergebe sich folgende Berechnung:
Einkünfte (nach Abzug der anerkannten Werbungskosten): 28.548,00 Euro im Jahr = 2.379,00 Euro pro Monat
Vorsorgepauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F.: 21,2 Prozent von 2.379,00 Euro = 504,35 Euro
Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG a. F.: Einkommensteuer von 3.309,00 Euro im Jahr = 275,75 Euro pro Monat Solidaritätszuschlag von 181,99 Euro im Jahr = 15,17 Euro pro Monat
Einkommen (2.379,00 Euro - 504,35 Euro - 275,75 Euro - 15,17 Euro) = 1.583,73 Euro.
Soweit der Kläger hiergegen einwende, dass diese Berechnung seine höheren Kosten und Lebenshaltungskosten nicht berücksichtige, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die vom Gesetzgeber sowohl im Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch im Einkommensteuergesetz gezogenen Grenzen seien starre Regelungen, die zahlreiche Fälle pauschal erfassen sollten. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden nicht. Eine allgemeine Härtevorschrift habe der Gesetzgeber nicht erlassen. Lediglich für behinderte Menschen und Alleinerziehende habe er in § 18a Abs. 2 BAföG a. F. besondere Regelungen getroffen. Hierauf könne der Kläger sich nicht berufen.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
Der Kläger macht eine "Ungleichbehandlung" geltend und trägt dazu vor, bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordere Art. 3 Abs. 1 GG die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatzes abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, welches sich auf "alle staatlich geforderten Abgaben" erstrecke. Dieser Einwand greift schon vom rechtlichen Ansatz her nicht durch, weil die vom Darlehensnehmer zu leistenden Rückzahlungsraten nach § 18 Abs. 3 BAföG offensichtlich keine staatlichen Abgaben sind.
Der weitere, daran anknüpfende Vortrag des Klägers, er werde "in seiner Gruppe der Berufstätigen mit ständig wechselndem Arbeitsplatz bzw. Einsatzort […] deutlich schlechter behandelt als Auszubildende, die sich ihren Wohnsitz gleich neben dem Arbeitsplatz aussuchen können, bzw. über ausbildungsplatzbezogene Mobilitätsangebote verfügen (z. B. Semesterticket)", geht gleichermaßen fehl wie das damit zusammenhängende - allerdings in der Vergleichsgruppenbildung gegenteilige - Vorbringen, er werde "als Auszubildender […] nicht einem Auszubildenden bzw. Studenten gleichgestellt, sondern einem Arbeitnehmer bzw. regulär Steuerpflichtigen".
Auch im Rahmen des § 18a BAföG ist das maßgebliche Einkommen grundsätzlich nach § 21 BAföG zu ermitteln.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1987 - 16 A 2404/84 -, juris Rn. 45, 57, m. w. N.
Die Regelungen zum Einkommensbegriff in § 21 BAföG differenzieren nicht danach, ob die fraglichen Einkünfte als Auszubildender oder als Arbeitnehmer erzielt werden. Daraus erwachsen keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Denn es ist seit Jahrzehnten geklärt, dass die dem § 21 Abs. 1 BAföG innewohnende Typisierung und Generalisierung, die im Einzelfall zu Härten führen kann, verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901.
Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BAföG weitergehende Beträge hätte abziehen müssen.
Er meint, es sei mit § 9 Abs. 2 EStG nicht vereinbar, "nur eine Wegestrecke zu berücksichtigen", weil der im Gesetz verwendete Plural ("die Wege") sowohl den Hinweg als auch den Rückweg erfasse. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheid vom 31. März 2022 für das Jahr 2017 bestandskräftig ist und der Kläger nicht aufzeigt, dass im Verfahren nach § 18a BAföG von den darin enthaltenen Angaben abzuweichen ist.
Die Ämter für Ausbildungsförderung sind bei der Einkommensermittlung an die Angaben in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 1992 - 5 B 113.92 -, juris Rn. 3 ff., und vom 18. Februar 1986 - 5 B 84.85 -, juris Rn. 3 f.; Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 21 BAföG (Stand: 20. August 2025), Rn. 31.
Dass für die Verwaltungstätigkeit des Bundesverwaltungsamtes im Freistellungsverfahren anderes gelten sollte, legt der Kläger nicht dar.
Dessen ungeachtet geht das Zulassungsvorbringen vollständig daran vorbei, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG (im Zusammenspiel mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) dem Gesetzeswortlaut nach ausdrücklich auf "Entfernungspauschalen" abstellt, durch die "sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind". Auch wenn die Pauschale an die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anknüpft (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG), ist sie gesetzlich dazu bestimmt, "sämtliche" durch den Arbeitsweg - in beiden Richtungen - bedingten Aufwendungen abzugelten.
Der Vortrag des Klägers zur steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen geht daran vorbei, dass es im vorliegenden Fall auf eine Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 10 EStG nicht ankommt. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Einkommensermittlung geht § 21 Abs. 1 BAföG von der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG aus; darüber hinaus werden die in § 21 Abs. 3 BAföG bezeichneten Leistungen dem Einkommen hinzugerechnet, während die Leistungen im Sinne des Absatzes 4 von ihm ausgenommen werden. Damit stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht auf den nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) und bei Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) noch verbleibenden Betrag ab. Vielmehr regelt es die Art und Höhe der abzusetzenden Aufwendungen in § 21 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eigenständig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 5 C 66.84 -, juris Rn. 12.
Nicht nachvollziehbar ist der Verweis des Klägers auf die Vorschriften in § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 BAföG. Diese betreffen die Wertbestimmung des Vermögens bzw. die Freibeträge vom Vermögen. Vorliegend geht es hingegen allein um das im Rahmen des § 18a BAföG zu berücksichtigende Einkommen des Klägers.
Der Kläger dringt auch nicht mit seinen Einwendungen betreffend die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gesetzesfassung des § 18a BAföG durch. Für den streitgegenständlichen Freistellungszeitraum von April 2017 "bis mindestens Juli 2018" hat das Verwaltungsgericht zutreffend die vom 1. August 2016 bis zum 31. August 2019 gültig gewesene Fassung der Vorschrift angewendet. Soweit mit der Zulassungsbegründung moniert wird, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum es "das BAföG alter Fassung, also in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung zur Anwendung bringt", versteht sich von selbst, dass im Streit um eine Freistellung das im zugrunde liegenden Zeitraum geltende materielle Recht maßgeblich ist. Auf erst nach Ablauf des Freistellungszeitraums in Kraft getretene Erhöhungen der gesetzlichen Freibeträge in § 18a Abs. 1 BAföG kommt es offensichtlich nicht an. Dass der Kläger mittlerweile (wie alle anderen Darlehensschuldner auch) eine von 105 auf 130 Euro erhöhte monatliche Rückzahlungsrate zu leisten hat, folgt aus der entsprechenden, zum 1. April 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 66a Abs. 8 BAföG in der Fassung des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048)).
2. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1.
3. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung bereits deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.