Einstellung nach Erledigung und Kostenverteilung bei Anspruch auf Betreuungsplatz (§24 Abs.3 SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellt das Verfahren gemäß §125 Abs.1 i.V.m. §92 Abs.3 VwGO ein und erklärt den Gerichtsbescheid wirkungslos. Über die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO. Wegen erheblicher Gründe für die Begründetheit des Anspruchs nach §24 Abs.3 SGB VIII trägt die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10 der Kosten.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Gerichtsbescheid wirkungslos; Kosten 9/10 Beklagte, 1/10 Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren nach §125 Abs.1 VwGO i.V.m. §92 Abs.3 VwGO einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos zu erklären (§173 VwGO i.V.m. §269 ZPO).
Über die Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß §161 Abs.2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Bei der Kostenzuteilung nach Erledigung kann das Gericht die Kosten der Partei auferlegen, die nach dem bisherigen Erkenntnismaterial überwiegend als materiell unterliegend erscheint.
Ein Jugendhilfeträger kann die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes nach §24 Abs.3 SGB VIII nicht ohne substantiierten Nachweis einer Unmöglichkeit oder einer erschöpfenden Kapazitätsaufklärung geltend machen; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1876/21
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juli 2021 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Auf dieser Grundlage ist die tenorierte Kostenverteilung ermessensgerecht. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung angenommen hat, dem die Beklagte nicht die Kapazitätserschöpfung entgegen halten kann. Ebenso spricht Vieles dafür, dass die Beklagte dem Anspruch nicht entgegenhalten kann, dass dieser auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet ist. Aber auch unterstellt, der Einwand der Unmöglichkeit könnte der unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers entgegengehalten werden, stellt sich die Frage, ob die insoweit etwaig an die Annahme einer Unmöglichkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Das erscheint jedenfalls auf der Grundlage des Erkenntnismaterials, das die Beklagte im vorliegenden Verfahren bislang zum Beleg der Unmöglichkeit vorgelegt hat, zweifelhaft. Aber auch unter Berücksichtigung der von der Beklagte dem Senat in vergleichbar gelagerten Verfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen, erscheint es fraglich oder bedarf jedenfalls eingehender Überprüfung, ob die Bemühungen (Beschaffung von Räumlichkeiten, Personalgewinnung, Einrichtung von Notgruppen) dem unbedingten Bereitstellungsanspruch hinreichend Rechnung getragen haben. Den dabei verbleibenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten wird mit den dem Kläger zu 1/10 auferlegten Kosten Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).