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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2060/21·02.05.2022

Berufungszulassung wegen Rechtsfragen zur Unmöglichkeit bei §24 Abs.3 SGB VIII

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsrecht nach SGB VIIISonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob der Einwand der Unmöglichkeit einem Anspruch aus §24 Abs.3 SGB VIII (Nachweis/Bereitstellung von Betreuungsplätzen) entgegensteht. Das Gericht sieht in dieser Frage besondere rechtliche Schwierigkeiten, die einer obergerichtlichen Klärung bedürfen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Zulassung angenommen; Klärung der Frage des Unmöglichkeitseinwands gegen §24 Abs.3 SGB VIII zugelassen, Kostenentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Entscheidung eine question mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft, die einer obergerichtlichen Klärung bedürfen.

2

Bei Ansprüchen nach §24 Abs.3 SGB VIII, die eine unbedingte Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers begründen, kann die Frage, ob der Einwand der Unmöglichkeit entgegengehalten werden kann, besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen.

3

Zur Begründung der Berufungszulassung genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten, wenn es substantiiert darlegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage schwierig und klärungsbedürftig ist.

4

Die Entscheidung über die Kosten kann bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 24 Abs. 3 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1876/21

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob dem Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII (Nachweis eines Betreuungsplatzes) bzw. der damit verbundenen unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers der Einwand der Unmöglichkeit entgegengehalten werden kann, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.