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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2058/20·11.07.2022

Zulassung der Berufung: Erstattungsanspruch nach §86c SGB VIII bei Auslandsmaßnahme

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtKosten- und ErstattungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob der nach §86c SGB VIII tätig gewordene örtliche Träger von dem zuständigen Jugendhilfeträger Erstattung verlangen kann, wenn dieser die Maßnahme nicht von Anfang an, aber nach Fallübernahme fortlaufend bezahlt hat. Zudem ist zu klären, ob fiktive Kosten einer rechtmäßigen Inlandmaßnahme den Erstattungsanspruch begrenzen können. Die Klägerin hat die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinreichend vorgetragen.

Ausgang: Berufung wird wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zur Klärung von Erstattungsfragen nach §86c SGB VIII zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers nach §86c SGB VIII gegen den zuständigen Jugendhilfeträger setzt Prüfung der Frage voraus, ob und inwieweit dem Zuständigen die Rechtswidrigkeit der vom örtlichen Träger veranlassten Maßnahme entgegengehalten werden kann.

2

Hat der zuständige Träger die Kosten einer Maßnahme nach Übernahme und Weiterbewilligung fortlaufend getragen, ist zu prüfen, ob dieses Verhalten die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit und damit einen Abwehrgrund gegen Erstattungsansprüche ausschließt oder beschränkt.

3

Bei der Bemessung eines Erstattungsanspruchs können fiktive Kosten einer rechtmäßigen, im Inland möglichen Alternativmaßnahme als Vergleichsgröße herangezogen werden, soweit sie eine angemessene Begrenzung des Ersatzanspruchs darstellen.

4

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO genügt ein Zulassungsvorbringen, das hinreichend besondere rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt, die eine obergerichtliche Klärung erfordern.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 86c SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1172/18

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Verfahren weist besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage auf, ob bzw. inwieweit dem Kostenerstattungsbegehren des nach § 86c SGB VIII tätig gewordenen örtlichen Trägers für eine von ihm veranlasste Jugendhilfemaßnahme im Ausland vom zuständigen Jugendhilfeträger die Rechtswidrigkeit der Maßnahme entgegengehalten werden kann, wenn die Kosten von ihm zwar nicht von Anbeginn an, aber im Weiteren, nach der Fallübernahme und nach Weiterbewilligung der Maßnahme fortlaufend getragen worden sind, und ob bzw. in welchem Umfang die fiktiven Kosten einer rechtmäßigen Alternativmaßnahme im Inland den Erstattungsanspruch tragen können. Das hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.