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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2056/99·17.08.1999

Berufung wegen Fristversäumnis verworfen – Kosten und Vollstreckbarkeit angeordnet

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen eine Vorentscheidung ein. Das OVG verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses vorgelegt wurde. Die Entscheidung wurde gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss getroffen. Kosten- und Vollstreckungsfolgen sowie die Nichtzulassung der Revision sind festgesetzt.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen; Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (ein Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung) eingereicht wird (§ 124a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO).

2

Über die Zulässigkeit einer Berufung kann das Gericht durch Beschluss entscheiden; zuvor sind die Beteiligten zu hören (§ 125 Abs. 2 VwGO).

3

Die Belehrung über die Frist in der Rechtsmittelbelehrung entbindet nicht von der Einhaltung der Begründungsfrist; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Die Kostenentscheidung folgt den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensrechts, insbesondere § 154 Abs. 2 VwGO, so dass die Kosten dem Unterlegenen auferlegt werden können.

5

Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen kann nach §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 2 ZPO§ 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1711/98

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 703,42 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist unzulässig und demzufolge gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann die Entscheidung hierüber durch Beschluß ergehen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

3

Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet. Dieser Beschluß ist seinem Prozeßbevollmächtigten am 25. Juni 1999 zugestellt worden, die Frist lief gemäß § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 2 ZPO am 26. Juli 1999, einem Montag, ab. Eine Berufungsbegründung hat der Kläger bis heute nicht vorgelegt. Die Berufung ist deshalb gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig. Auf das gesetzliche Erfordernis der Begründung binnen obiger Frist (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO) war der Kläger in der dem Beschluß vom 17. Juni 1999 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.

7

Die Streitwertfestsetzung ist nach § 13 Abs. 2 GKG erfolgt.