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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2056/08·01.07.2009

Zulassungsablehnung der Berufung: Erstattungsanspruch (§89a SGB VIII) und §111 SGB X

SozialrechtSGB VIII (Jugendhilfe)Leistungs- und Erstattungsrecht (Sozialrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über einen Erstattungsanspruch nach §89a SGB VIII. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt wurden und das Vorbringen die maßgebliche Berechnung der Ausschlussfrist nach §111 SGB X nicht überzeugend in Frage stellte. Entscheidend war, dass der streitige Anspruch auf Pflegegeld eine selbstständig durchsetzbare Annexleistung war, die erst mit der Zahlung entstand. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten abgelehnt; keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unzulässig, wenn er nicht die erforderliche Bezugnahme auf einen der Zulassungsgründe des §124 Abs. 2 VwGO enthält.

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Die Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung voraus; diese Zweifel müssen substantiiert vorgetragen werden.

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Ein Erstattungsanspruch nach §89a Abs. 1 SGB VIII wird nicht bereits deshalb durch §111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, weil die dem Anspruch zugrundeliegende Hilfe zur Erziehung erbracht worden ist; maßgeblich ist vielmehr, ob und wann ein selbständiger, durchsetzbarer Zahlungsanspruch entstanden ist.

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Pflegegeldzahlungen an den Vormund sind eine selbständig einklagbare Annexleistung, deren Entstehung den Beginn der Ausschlussfrist nach §111 SGB X bestimmt; die bloße Erbringung der Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger begründet den Erstattungsanspruch nicht, solange kein Zahlungsanspruch des Vormunds entstanden ist.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 111 Satz 1 SGB X§ 104 SGB X

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1160/07

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf

6.953,93 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Dabei lässt der Senat offen, ob der Zulassungsantrag der Beklagten bereits unzulässig ist, da er entgegen dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine Bezugnahme auf einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennen lässt.

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Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt und in der Sache somit ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden, bleibt er jedenfalls ohne Erfolg. Denn die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der - unstreitig - gegebene Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen sei, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen.

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Soweit die Beklagte hierzu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senates und verschiedener Verwaltungsgerichte ausführt, die Leistung, an deren Erbringung der § 111 Satz 1 SGB X den Beginn der Ausschlussfrist anknüpfe, sei im vorliegenden Fall die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewesen, die der Hilfeempfängerin im Zeitraum vom 19. Februar 2001 bis zum 8. Mai 2002 zuteil geworden sei, subsumiert sie den vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf die in Rede stehende Leistung falsch unter die durch die Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs aus § 111 Satz 1 SGB X,

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vgl. zu der Voraussetzung, dass die Leistung gegenüber dem Berechtigten erbracht worden sein muss, da ansonsten der Erstattungsanspruch noch gar nicht entstanden ist (§ 104 SGB X): u.a. OVG NRW Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -; FEVS 54, 342ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, NDV-RD 2000, 89ff.; von Wulffen, in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 111 Rn. 7, jeweils m.w.N.,

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die das Verwaltungsgericht zutreffend zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

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Denn die Beklagte verkennt, dass Gegenstand des Erstattungsanspruchs hier nicht die Vollzeitpflege als solche war, sondern einzig und allein der Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld an die Vormünderin, der zwar das Vorliegen einer notwendigen Hilfe zur Erziehung - hier in Form der Vollzeitpflege - voraussetzt, und damit eine Annexleistung der Jugendhilfe darstellt, jedoch einen selbständig einklagbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch begründet. Gegenstand des Klageverfahrens der Vormünderin gegen den Kläger war auch alleine die Gewährung von Pflegegeld für die von der Vormünderin erbrachte Leistung der Vollzeitpflege. In dem Zeitraum, in dem diese Vollzeitpflegeleistungen erbracht hat, hat der Kläger keinerlei einen Erstattungsanspruch auslösenden Leistungen erbracht. Dies geschah erst, nachdem er zur Gewährung von Pflegegeldzahlungen verurteilt worden war - und zwar durch die Zahlung des Pflegegeldes am 13. November 2006.

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Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass nach § 111 Satz 1 SGB X darauf abzustellen sei, wann die Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht worden sei und Hilfeempfängerin der Jugendhilfeleistung Vollzeitpflege ja vorliegend K. I. und nicht deren Vormünderin gewesen sei, vermag dies die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Zum einen übersieht die Beklagte hierbei, dass Anspruchsberechtigte des Anspruchs nach §§ 27, 33 SGB VIII ebenfalls die Vormünderin und nicht das zu betreuende Kind war,

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vgl. zum eigenen Anspruch des Vormundes auf Hilfe zur Erziehung: Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 27 Rn. 15

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Zum anderen wiederholt sie hiermit lediglich die Annahme des aus den oben genannten Gründen falschen Anknüpfungspunktes für die Berechnung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ab, die den Erstattungsberechtigten dazu zwingen soll, den Erstattungspflichtigen kurze Zeit nach der Leistungserbringung an den Berechtigten - hier die Vormünderin als Leistungsempfängerin des Pflegegeldes - wissen zu lassen, welche Ansprüche auf ihn zukommen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002

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- 12 A 4007/00, a.a.O.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).