Ablehnung der Zulassung zur Berufung gegen Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO und hält die Ermessenserwägungen des Integrationsamts für nicht ermessensfehlerhaft. Substantiierte Angriffe gegen das orthopädische Gutachten und bloße Wiederholungen von Mobbingvorwürfen genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an den für das Urteil tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen voraus.
Ermessensfehler sind nicht bereits dann gegeben, wenn in einem Widerspruchsbescheid formale Fragen zur Zulässigkeit angesprochen werden, sofern die materiellen Ermessenserwägungen im maßgeblichen Bescheid unberührt bleiben.
Bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung können Alter und die Einstufung als besonders betroffene Person nach §§ 72 ff. SGB IX in die Ermessenserwägung einfließen; Hinweise auf Rentenbezüge begründen nicht ohne weiteres eine gegenteilige Abwägung.
Ein später eingeholtes Gutachten, das einen anderen Untersuchungszeitpunkt abdeckt, kann ohne substantiierten Gegenvortrag die Verwertbarkeit eines zeitnahen Gutachtens und darauf gestützte Ermessenserwägungen nicht in Frage stellen.
Die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Behauptungen (z. B. Mobbing) ohne konkrete Substantiierung genügt nicht zur Begründung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1845/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen.
Ermessensfehler ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2008 der Widerspruch des Klägers gegen die Zustimmung möglicherweise rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Die Bewertung der Zulässigkeit des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid hat die für die Erteilung der Zustimmung tragenden materiell- rechtlichen Ermessenserwägungen im Bescheid über die Erteilung der Zustimmung vom 8. Juni 2006 unberührt gelassen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind ausweislich der Begründung des Bescheides vom 8. Juni 2006 sowohl die jahrzehntelange Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen als auch der Umstand in die Ermessenserwägungen eingeflossen, dass der Kläger aufgrund seines Lebensalters zu dem Kreis der besonders betroffenen Personen nach §§ 72 ff. SGB IX zählt, der "gravierende Probleme bekommen wird, eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit zu finden". Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Ermessenserwägungen seien fehlerhaft, weil das Integrationsamt davon ausgegangen sei, diese Folgen der Kündigung könnten durch eine Erwerbsminderungsrente abgefedert werden. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 8. Juni 2006 ist lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung einer Teilerwerbsminderungsrente hingewiesen worden, ohne jedoch die - seinerzeit gar nicht absehbare - Gewährung einer derartigen Rente als ermessenssteuernden Abwägungsgesichtpunkt in die Ermessensbetätigung mit einzubeziehen.
Auch ist berücksichtigt worden, dass es in den Jahrzehnten der Beschäftigung des Klägers immer wieder gravierende ungelöste Konflikte am Arbeitsplatz gegeben hat, die möglicherweise zu einer Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung des Klägers geführt haben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang
- unter Bezugnahme auf Seite 4 der Klagebegründung vom 7. Mai 2008 - die erstinstanzliche Behauptung des "Mobbings" durch seine Kollegen wiederholt, bleibt diese Behauptung auch unter Berücksichtigung einer ausweislich des Protokolls der Kündigungsverhandlung vom 2. Mai 2006 offenbar bestehenden breiten Ablehnung des Klägers im Kollegenkreis völlig substanzlos.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags
- ebenfalls unter Bezugnahme auf Seite 4 der Klagebegründung vom 7. Mai 2008 - lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass in dem gesamten Betriebsablauf der Beigeladenen kein den "vermeintlichen" Beeinträchtigungen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden haben soll. Das insoweit vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend mit Blick auf das gegenteilige Vorbringen der Beigeladenen gerügte Substantiierungsdefizit ist auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht beseitigt worden.
Soweit der Kläger ausführt, der Beklagte stütze sich zur Begründung der Zustimmung ausdrücklich auf seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen, wird übersehen, dass der hier maßgebende - erneute - Antrag der Beigeladenen auf Erteilung der Zustimmung vom 30. Mai 2006 als maßgebenden Grund für die beabsichtigte Kündigung lediglich die nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. N. vom 22./30. Mai 2006 bestehenden orthopädischen Beschwerden thematisiert hat und dementsprechend bei der Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt des Beklagten nur die "erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet" und die hieran anknüpfende Prognose zukünftiger Arbeitsunfähigkeit Bestandteil der Ermessensabwägung gewesen ist. Fragen der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers waren danach weder Gegenstand des
- erneuten - Antrags der Beigeladenen noch der Entscheidung des Integrationsamtes über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung; das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers (Rentenverfahren vor dem Sozialgericht E.
- S R -, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. C. in diesem Verfahren) geht daher an den tragenden Gründen des Zustimmungsbescheides und den diese Ermessenserwägungen bestätigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil vorbei.
Die Darlegung des Klägers in der Zulassungsbegründung, das orthopädische Gutachten von Dr. N. werde durch das in dem Rentenverfahren vor dem Sozialgericht E. eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. I. vom 30. April 2007 widerlegt, lässt jede Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen - zutreffenden und im einzelnen begründeten - Auffassung des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach,
- zum einen dieses Gutachten auf einer Untersuchung vom 26. April 2007 und damit auf einem Gesundheitszustand des Klägers beruhe, der angesichts der für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung maßgebenden Sachlage im Zeitpunkt der Kündigung (12. Juni 2006) nicht ohne weiteres Berücksichtigung finden könne,
- und sich zum anderen auch aus dem Gutachten von Dr. I. nicht ergebe, dass der Kläger in der Lage wäre, den Anforderungen des Arbeitsplatzes im Archiv gerecht zu werden.
Die Ausführungen des Klägers zum Gutachten von Dr. N. sind nicht geeignet, die Verwertbarkeit dieses - auf der Untersuchung des Klägers am 22. Mai 2006 beruhenden - Gutachtens und damit auch die hierauf gestützte Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Kürze des Gutachtens allein (3 Seiten) bietet keinen gegen eine Verwertung sprechenden Anhaltspunkt, zumal es sich nicht um eine Erstbegutachtung des Klägers durch Dr. N. gehandelt hat, sondern dieser den Kläger bereits in der Vergangenheit (zuletzt nach eigenen Angaben des Klägers am 14. Juli 2005) untersucht hat. Dass die von Dr. N. in seinem Gutachten vom 22./30. Mai 2006 - nicht zuletzt aufgrund der Beschreibungen des Klägers selbst - festgestellten orthopädischen Beschwerden in dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich nicht (mehr) vorlagen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das ausweislich des Gutachtens von Dr. N. dem Kläger vorliegende, im Jahr 2004 vom S. H. erstellte, umfangreiche orthopädische Gutachten ist weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt worden.
Soweit der Kläger die Objektivität von Dr. N. mit der pauschalen Behauptung angreift, dieser habe "unstreitig" persönliche Probleme mit ihm, dem Kläger, gehabt, sind weder diese "persönlichen Probleme" noch konkrete Anhaltspunkte dargelegt worden, die auch nur ansatzweise auf eine Beeinträchtigung der Objektivität des Gutachters oder auf dessen mangelnde Fachkunde hindeuten könnten.
Angesichts dessen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).