Zulassung der Berufung wegen Bindungswirkung der Platzzahl in Betriebserlaubnis (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, inwieweit Festlegungen zur Platzzahl in einer Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII die in Entgelt- und Leistungsvereinbarungen nach §§78b ff. SGB VIII zu treffenden Regelungen binden. Die Zulassung erfolgte, weil dies besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Fortführung des Verfahrens zugelassen; Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache darlegt.
Die Frage, ob Bestimmungen zur Platzzahl in einer nach §45 SGB VIII erteilten Betriebserlaubnis Bindungswirkung für Entgelt- und Leistungsvereinbarungen nach §§78b ff. SGB VIII entfalten, ist als rechtlich schwierig und klärungsbedürftig anzusehen.
Bei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist die rechtliche Beziehung zwischen hoheitlichen Auflagen der Betriebserlaubnis und privatrechtlichen Vergütungsvereinbarungen anhand der Zwecksetzung der Regelungen und ihrer normativen Reichweite zu prüfen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt bis zur Schlussentscheidung vorzubehalten und kann im Urteil getroffen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 4320/18
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, inwieweit den in einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Einrichtung festgelegten Regelungen zur Platzzahl Bindungswirkung für den Inhalt einer Entgelt- und Leistungsvereinbarung nach §§ 78b f. SGB VIII zukommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.