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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2023/20·05.03.2023

Zulassung der Berufung wegen Bindungswirkung der Platzzahl in Betriebserlaubnis (SGB VIII)

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Leistungs- und VergütungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, inwieweit Festlegungen zur Platzzahl in einer Betriebserlaubnis nach §45 SGB VIII die in Entgelt- und Leistungsvereinbarungen nach §§78b ff. SGB VIII zu treffenden Regelungen binden. Die Zulassung erfolgte, weil dies besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zur Fortführung des Verfahrens zugelassen; Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache darlegt.

2

Die Frage, ob Bestimmungen zur Platzzahl in einer nach §45 SGB VIII erteilten Betriebserlaubnis Bindungswirkung für Entgelt- und Leistungsvereinbarungen nach §§78b ff. SGB VIII entfalten, ist als rechtlich schwierig und klärungsbedürftig anzusehen.

3

Bei Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist die rechtliche Beziehung zwischen hoheitlichen Auflagen der Betriebserlaubnis und privatrechtlichen Vergütungsvereinbarungen anhand der Zwecksetzung der Regelungen und ihrer normativen Reichweite zu prüfen.

4

Die Entscheidung über die Kosten bleibt bis zur Schlussentscheidung vorzubehalten und kann im Urteil getroffen werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 45 SGB VIII§ 78b f. SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 4320/18

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, inwieweit den in einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Einrichtung festgelegten Regelungen zur Platzzahl Bindungswirkung für den Inhalt einer Entgelt- und Leistungsvereinbarung nach §§ 78b f. SGB VIII zukommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.