Zulassung der Berufung abgelehnt – Aufnahmebescheid nach BVFG (Spätaussiedler)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab: Soweit das VG der Klage stattgegeben hatte, sei der unbeschränkt gestellte Antrag mangels Beschwer unzulässig; im Übrigen fehlten ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 VwGO. Das Gericht stellte ferner klar, dass die Neuregelung der materiellen Voraussetzungen ohne ausdrückliche Übergangsregelung keinen Anspruch auf Neubescheidung bereits bestandskräftig abgeschlossener Verfahren begründet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Beschwer und fehlender ernstlicher Zweifel nach §124 VwGO als unzulässig/unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbeschränkt gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, soweit durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller in seinen Rechten nicht beschwert wird.
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO bedarf es darlegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung der angefochtenen Entscheidung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Änderungen materieller Voraussetzungen durch ein neues Gesetz begründen nur dann einen Anspruch auf Neubeurteilung bereits bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren, wenn eine ausdrückliche Übergangsregelung oder verfassungsrechtlich zu schützendes Vertrauen dies rechtfertigt.
Die in einem Aufnahmeverfahren getroffene ablehnende Feststellung, dass die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus nicht erfüllt sind, ist nicht bloß vorläufig und begründet ohne besondere Regelung keinen Anspruch auf erneute Bescheidung nach geänderter materieller Rechtslage.
Zitiert von (6)
4 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Köln4 K 3993/1409.03.2016NeutralOVG NRW, Beschluss vom 22.09.2008 – 12 A 2008/07
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2133/0820.06.2010Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 2835/0818.05.2010Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 770/0829.10.2009Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 3301/0621.10.2009Neutral2 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 3693/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der unbeschränkt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Darlegungserfordernisses,
vgl. hierzu etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom
23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 -
die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nur im Rahmen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens erfolgen könne.
Diese Auffassung entspricht der - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren bekannten - Rechtsprechung der beiden für das Vertriebenrecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts. Die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes sind nicht neben, sondern an die Stelle der bis zum 6. September 2001 geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten. Das Spätaussiedlerstatusgesetz hat lediglich die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler seit dem 7. September geändert, ohne in die Übergangsvorschriften eine Regelung aufzunehmen, dass auch im Falle eines bereits bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes auf der Grundlage der neuen materiellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden kann.
Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 2 A 4289/97 -, vom 28. Januar 2004 - 2 A 4111/02 -, vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 26. Juni 2007 - 2 A 1280/06 - vom 5. Juli 2007 - 2 A 1794/06 - vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, vom 31. August 2007 - 2 A 2177/05 -, vom 28. Januar 2008 - 2 A 2413/06 -, m.w.N., vom 30. Mai 2008 - 2 A 563/07 - und vom 5. Juni 2008
- 2 A 2112/06 -.
Etwas anderes ergibt sich weder aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 4. September 2003 - 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101 und - 5 C 40.02 -, Juris, noch aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709, und vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 -, BVerwGE 30, 266. Sämtlichen genannten Entscheidungen hat nicht die
- hier gegebene - Fallkonstellation eines klageweise geltend gemachten Anspruchs auf Neubescheidung trotz bereits bestandskräftiger Ablehnung desselben materiell-rechtlichen Begehrens (hier: Erteilung eines Aufnahmebescheides) zugrundegelegen, so dass das Bundesverwaltungsgericht auch keine diesbezüglichen und der Auffassung des beschließenden Gerichts entgegenstehenden, tragenden Rechtsgrundsätze zum Geltungsbereich des § 51 VwVfG aufgestellt hat.
In den Urteilen vom 4. September 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht überdies lediglich zu der Frage der materiell-rechtlichen Reichweite der Übergangsregelung des § 100a BVFG Stellung genommen. Dabei hat es entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung nicht festgestellt, dass mit der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes in noch nicht abgeschlossenen Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG auf Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist waren, eine Rückwirkung verbunden ist. Vielmehr hat es ausweislich seiner Ausführungen in seinem - insoweit grundlegenden - Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 ff., auf das sich die o.g. Urteile vom 4. September 2003 jeweils beziehen, diese Frage ausdrücklich offengelassen und lediglich ausgeführt, dass auch wenn § 100a BVFG n.F. in Einzelfällen echte Rückwirkung zu Lasten der jeweiligen Antragsteller entfalten sollte" (Hervorhebung durch den Senat), hiergegen in Ermangelung eines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen, begünstigenden Rechtslage verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben seien.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Aufnahmebescheid sei nur eine vorläufige Regelung, wird verkannt, dass die verbindliche Feststellung, ob der Betroffene Spätaussiedler ist, zwar erst nach seiner Aussiedlung im Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG getroffen wird, dies aber nicht dazu führt, dass die im Aufnahmeverfahren getroffene Feststellung, jemand erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht, nur vorläufig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 2 A 5113/05 - und vom 30. Mai 2008 - 2 A 563/07 -.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen,
Darf einem Neuantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 07.09.1991 der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes entgegengehalten werden, wenn feststeht, dass die Antragsteller aufgrund der Neuregelung die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen, insbesondere in der Lage sind, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung zu führen",
bzw.
ob die Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG, die auf alle Verfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG unabhängig davon ab wann die Spätaussiedler in das Bundesgebiet eingereist sind, anwendbar ist, die Ablehnungsbescheide nach altem Recht dadurch mitumfasst, dass sie, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, insoweit rückwirkenden Charakter im Sinne der rückwirkenden Neubestimmung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler im sprachlichen Bereich hat",
ergibt sich ohne weiteres auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts (§ 51 VwVfG) sowie des materiellen Rechts (§§ 4, 6 und 100a BVFG); darüber hinaus sind diese Fragen - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Eine divergierende Rechtsprechung der Obergerichte, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).