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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 2004/05·18.07.2005

PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Kostenübernahme durch unzuständigen Träger

SozialrechtSozialhilferechtEingliederungshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung zur Durchsetzung der Übernahme rückständiger Heimkosten. Das OVG weist beides als unbegründet zurück, weil der Beklagte nicht zuständig für stationäre Eingliederungshilfe war und der Kostenübernahmebescheid auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 BSHG) beschränkt ist. Beiladungsrügen und grundsätzliche Bedeutung wurden verneint; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit einer Ausnahme.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Ansprüche auf Übernahme rückständiger Heimkosten können nicht gegen einen Träger geltend gemacht werden, der für die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe nicht zuständig ist.

4

Ein Kostenübernahmebescheid ist nach seinem eindeutigen Leistungswillen auszulegen; eine auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt beschränkte Erklärung begründet keine weitergehende Leistungspflicht für Eingliederungsleistungen.

5

Für die Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist maßgeblich, ob die rechtlichen Interessen des Dritten durch die Entscheidung berührt werden, nicht dessen strategisches Interesse an Verhandlungsbereitschaft.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 11 BSHG§ 5 Abs. 2 BSHG§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 941/02

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagte für die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe für den noch in Rede stehenden Zeitraum (1. Januar 1999 bis 1. Juli 2001) nicht zuständig, so dass von ihm die Erstattung von Kosten der Eingliederungshilfe nicht verlangt werden kann. Schon aus diesem Grund kann die gegenüber dem Beklagten begehrte Übernahme der rückständigen Heimkosten auch nicht auf einen sozialhilferechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden.

5

Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966.

6

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Kostenübernahmebescheid vom 22. Mai 1998. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist aus diesem Bescheid eindeutig ersichtlich, dass der Leistungswille des Beklagten auf die Erbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Form der "Gewährung von Hilfe in einer Einrichtung" gemäß § 11 BSHG durch die Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten begrenzt war.

7

Angesichts des erkennbar beschränkten Leistungswillens - und der nicht gegebenen Zuständigkeit für die Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe - kann den in der Folgezeit seitens des Beklagten auf der Grundlage des A- Pflegesatzes geleisteten Erstattungen kein Erklärungsgehalt dahingehend beigemessen werden, dass auch die über die erstatteten Kosten hinaus gehenden Beträge für Eingliederungsleistungen im Rahmen des ab 1999 geltenden Pflegesatzsystems übernommen werden sollten.

8

Dass der für die Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe zuständige Beigeladene die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 17. März 2003 für die Zeit vor dem 2. Juli 2001 abgelehnt und die Klägerin dies hingenommen hat, führt nicht zur Leistungspflicht des unzuständigen Trägers der Sozialhilfe. Ob dieser Bescheid mit Blick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 BSHG rechtswidrig ist, ob er bestandskräftig geworden ist und ob die Klägerin ggf. einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

9

Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Frage, welchen Erklärungsgehalt der Kostenübernahmebescheid des Beklagten vom 22. Mai 1998 besitzt, ist im Wege der Auslegung auf der Grundlage der nicht über den konkreten Einzelfall hinaus wirkenden individuellen Umstände zu ermitteln; das Ergebnis der Auslegung ist daher nicht verallgemeinerungsfähig.

10

Die von der Klägerin unter Hinweis auf den erst nach Ablauf von über 2 Jahren ergangenen Beiladungsbeschluss erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Maßgebendes Kriterium für die Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist nicht das geltend gemachte Interesse der Klägerseite an einer über die Beiladung zu bewirkenden Verhandlungsbereitschaft des Beigeladenen, sondern allein die Frage, ob dessen rechtliche Interessen durch die vom Gericht zu treffende Entscheidung berührt werden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspräche es nicht der Billigkeit, seine Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

12

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).