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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1995/11·29.03.2012

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung von Leistungen nach §24 Abs.3 SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialverwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Geldleistung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Streitpunkt ist, ob die an die finanzielle Leistungsfähigkeit anknüpfende Verwaltungspraxis ermessensfehlerhaft ist. Das OVG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnt die Zulassung als unbegründet ab. Ermittlungen zu internen Ratsbeschlüssen erachtet das Gericht als entbehrlich; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Versagung einer Leistung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.

2

Bei Ermessenserlassen prüft das Gericht, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hat.

3

Bei der Ermessensprüfung ist die tatsächlich geübte ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde maßgeblich; interne Rats- oder Ausschussbeschlüsse sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die praktische Verwaltungsentscheidung prägen.

4

Ein willkürliches Abweichen von bisheriger, ständiger Verwaltungspraxis kann das Gleichbehandlungsgebot verletzen und einen Ermessensfehler begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 114 Abs. 1 VwGO§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII§ Art. 3 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7911/10

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die allein gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Beklagten, den Klägern die geltend gemachte Geldleistung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu versagen, weise keine Ermessensfehler auf, nicht in Frage.

4

Soweit die Verwaltungsbehörde, wie hier, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Gemessen hieran sind auch im Lichte des Zulassungsvortrags keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung gründet in der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen, die Gewährung einer Geldleistung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII von den jeweiligen Einkommensverhältnissen in der Familie abhängig zu machen. Dabei wird das auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller ermittelte monatliche Nettoeinkommen einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Für die Einkommensgrenze wird ein Grundbetrag für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 718,- € und ein Familienzuschlag für jedes weitere Familienmitglied in Höhe von je 252,- € zuzüglich angemessener Miet- und Heizkosten berücksichtigt. Von dem Nettoeinkommen werden besondere Belastungen (z. B. für Versicherungen, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten) in Abzug gebracht. Übersteigt das anrechenbare Einkommen die Einkommensgrenze wird den jeweiligen Antragstellern eine Eigenbeteiligung an den Kosten der Kindertagespflege zugemutet und die beantragte Geldleistung versagt. Dass diese den Klägerin in dem Hinweisschreiben vom 17. Juni 2010 und in dem angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2010 dargelegte ständige Praxis der Beklagen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet - insbesondere willkürlich oder sachwidrig wäre - ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Anbindung der Geldleistung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie dem Förderungszweck und -ziel des Gesetzes widerspräche. Dies behaupten auch die Kläger nicht. Die Kläger haben in der Zulassungsschrift schließlich auch nicht vorgetragen, dass die dem Bescheid als Anlage beigefügte Einkommensberechnung in ihrem Einzelfall fehlerhaft wäre.

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Erweist sich nach alledem die tatsächlich geübte ständige Verwaltungspraxis der Beklagten als ermessensfehlerfrei und rechtmäßig, kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt der Ratsbeschluss vom 25. Februar 1992 oder der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 4. Februar 1992 hatte und ob sich diesen Beschlüssen Einzelheiten zu der konkreten Einkommensberechnung entnehmen lassen. Im Rahmen der Ermessensprüfung ist allein die tatsächlich geübte ständige Praxis der zuständigen Behörde maßgeblich. Für die von den Klägern gewünschte Gewährung der beantragten Geldleistung ohne Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ist nach dieser ständigen Praxis der Beklagten kein Raum. Ein solches Abweichen der Beklagten von ihrer eigenen, bisher in vergleichbaren Fällen eingehaltenen Praxis im Einzelfall würde sich im Gegenteil unter Gesichtspunkten des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG und der Selbstbindung der Verwaltung als willkürlich und damit ermessensfehlerhaft darstellen.

6

Die Berufung ist auch nicht wegen des zusätzlich geltend gemachten Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil das Gericht Ermittlungen dazu, welchen Inhalt der Ratsbeschluss vom 25. Februar 1992 hatte und inwieweit dieser als Ermessenskriterium die Einkommensabhängigkeit vorsieht, unterlassen hat. Das Verwaltungsgericht war auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten nicht gehalten, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Wie oben ausgeführt, kommt es auf den Inhalt des Ratsbeschlusses mit Blick auf die Maßgeblichkeit der tatsächlich geübten, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).