Kostenerstattung nach SGB VIII: §89e schützt nur bei Unterbringung beider Eltern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten für den Jugendhilfefall O. L. für den Zeitraum 3.1.2000–6.4.2001. Streitpunkt ist die Anwendbarkeit des Schutzes des § 89e Abs.1 SGB VIII. Das OVG stellt fest, dass § 89e nur greift, wenn beide Elternteile in einer Einrichtung untergebracht sind, und ändert das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich: Feststellung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten für den gesamten geltend gemachten Zeitraum geändert bzw. erweitert
Abstrakte Rechtssätze
§ 89e Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass sich beide Elternteile in einer Einrichtung im Sinne der Vorschrift aufhalten; fehlt dies, greift der Schutz nicht.
Bestimmt sich die Erstattungspflicht nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (§ 86 Abs. 1 SGB VIII), ist § 89e nur anzuwenden, wenn die Zuständigkeit ausschließlich aus der Unterbringung beider Eltern in einer Einrichtung folgt.
Bei klarem Wortlaut einer Schutzvorschrift ist dieser maßgeblich; die Vorschrift ist nicht zugunsten einer weitergehenden Schutzwirkung auszulegen.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich im Verwaltungsprozess nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2354/01
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Jugendhilfefall O. L. für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 6. April 2001 kostenerstattungspflichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens, für das erstinstanzlich keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Erstattung der Kosten im Jugendhilfefall O. L. ab dem 3. Januar 2000 bis zum 6. April 2001. Wegen des Sachverhaltes und des Prozessgeschehens bis zum Urteil vom 21. Dezember 2004 wird auf dessen Tatbestand Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Feststellung der Erstattungspflichtigkeit der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 6. April 2001 stattgegeben und sie für die restliche Zeitspanne vom 3. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 abgewiesen, weil in letztgenanntem Zeitraum die Schutzvorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII greife.
Mit Beschluss vom 19. August 2005 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf die für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 6. April 2001 festgestellte Erstattungspflichtigkeit abgelehnt und die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageabweisung für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 zugelassen.
Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht durch § 89e Abs. 1 SGB VIII vor einer Inanspruchnahme geschützt werde, weil die genannte Vorschrift i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anknüpfe, einen Aufenthalt beider Elternteile in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug diene, voraussetze, während dies vorliegend nur beim Vater der Hilfeempfängerin der Fall gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 kostenerstattungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung würde es den Schutzzweck des § 89e SGB VIII - nämlich den lückenlosen Schutz des örtlichen Einrichtungsträgers vor überproportionalen kostenmäßigen Belastungen - in nicht sachgemäßer Weise einschränken, wenn man für die Anwendung der Vorschrift voraussetze, dass beide Elternteile in einer Einrichtung untergebracht seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 30. September 2005 gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Die Beklagte ist der Klägerin im Jugendhilfefall O. L. nach Maßgabe der grundsätzlichen Erwägungen in der insoweit vom Senat mit dem Zulassungsbeschluss bestätigten erstinstanzlichen Entscheidung auch für den Leistungszeitraum vom 3. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtig.
Die Beklagte genießt in dem besagten Zeitraum nicht den Schutz der Einrichtungsor-te nach § 89e Abs. 1 SGB VIII, weil seinerzeit lediglich der Vater der Hilfeempfänge-rin seinen Aufenthalt in B. auch in einer entsprechenden Einrichtung hatte. Richtet sich die Zuständigkeit für die Kostenerstattung - wie hier - nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, müssen sich nach dem Wortlaut des § 89e SGB VIII die Eltern", also beide Eltern-teile in einer Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 SGB VIII aufhalten.
Vgl. Deutscher Verein, Gutachten 21/04 vom
19. Januar 2005, S. 3, m. w. N; Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 1. Oktober 1998
- B 40/98 -.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 89e Abs. 1 SGB VIII ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Einrichtungsorten keinen Schutz zukommen lassen will, deren Zuständigkeit sich nicht ausschließlich aus der Unterbringung in einer Einrichtung ableitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.