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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1990/14·10.12.2014

Ablehnung der Berufungszulassung mangels substantiierter Darlegung nach §124 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerufungszulassung nach § 124 VwGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag zurück, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und belegt sind. Insbesondere fehlen konkrete, glaubhaft gemachte Tatsachen zur behaupteten psychischen Erkrankung und ein fachärztliches Attest. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine hinreichende Darlegung der Gründe voraus, aus denen ernstliche Zweifel an derRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten folgen.

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Neue oder erheblich vertiefende tatsächliche Behauptungen im Zulassungsverfahren sind zu substantiiert und glaubhaft zu machen; pauschale oder ununtermauerte Behauptungen genügen nicht.

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Fehlt es an einer ausreichenden Sachaufklärung oder an glaubhaft gemachten Tatsachen (z.B. fachärztliche Bescheinigung) für einen dem Berufungsgericht zugewiesenen Beweisbedarf, ist die Berufung nicht allein deshalb zuzulassen.

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Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage über die dem Fachsenat regelmäßig zukommenden Beurteilungen hinaus außergewöhnliche Kenntnisse oder Bewertungserfordernisse verlangt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1406/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe vermag die Klägerin durchzudringen.

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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag schon deshalb nicht zu greifen, weil es insoweit entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an einer hinreichenden Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, fehlt.

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Es mag dahinstehen, ob in dem Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die psychisch bedingte Überforderung der Klägerin durch ihr universitäres Studium als Grund für den Abbruch das Ergebnis einer - der Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vorn-herein nur beschränkt zugänglichen - Tatsachen- und Beweiswürdigung zu sehen ist, wenn es in den Urteilsgründen auf Seite 9 Mitte des Entscheidungsabdruckes heißt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, die psychische Erkran-kung der Klägerin habe für sich gesehen einer Fortführung des früheren Studiums objektiv im Wege gestanden und die - trotz Vorankündigung einer weiteren Stellung-nahme durch Schriftsätze der früheren Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2013 und vom 14. November 2013 - einzig gebliebene fachärztliche Bescheinigung vom 21. September 2012 der leitenden Ärztin E.        Q.        von der F.   -L.     N.       auch lediglich attestiert, dass das Studium an der Universität für die Klägerin auf-grund ihrer gesundheitlichen Probleme - mangelnde volle Studierfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen - eine Überforderung dargestellt habe. Soweit die Kläger-seite die Ursache für den späten Abbruch des Chemiestudiums an der Universität nunmehr in der - jedenfalls in ihrer Komplexität neuen - Tatsache sehen will, dass es die als perfektionistischer Wahn bezeichnete psychische Erkrankung der Klägerin bis zum 6. Semester unmöglich gemacht habe, ihre mangelnde Eignung für das absol-vierte Studium zu erkennen bzw. aus dieser Erkenntnis die entsprechenden Schlüs-se zu ziehen, genügt es nicht mehr, solches lediglich pauschal zu behaupten. Erfor-derlich ist im Berufungszulassungsverfahren vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 208.

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Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Beibringung einer weiteren ärztlichen Bescheinigung im erstinstanzlichen Verfahren gerade unterlassen und mit dem hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. September 2014 auch nicht die psychische Erkrankung als unabweisbaren Grund, sondern nur die Frage des unverzüglichen Studiengangwech-sels unter Beweis gestellt hat. Eine Glaubhaftmachung etwa durch ein fachärztliches Kurzattest ist indes nicht erfolgt.

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Vor dem Hintergrund der vorliegenden Ausführungen kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Die Beurteilung, ob eine psychische Störung der Klägerin, die ihr keine frühere Wahl eines anderen Studienganges ermöglicht hat, hinreichend glaubhaft gemacht ist, so dass dazu im Berufungsverfahren ggfs. durch einen Sachverständigen weiter Beweis erhoben werden muss, stellt an die Richter eines Fachsenates keine außergewöhnlichen Anforderungen, sondern gehört zum täglichen Geschäft.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).