Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer Restitutionsklage (§ 580 ZPO) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Wiederaufnahmeklage in Form einer Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO). Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen für Wiederaufnahme bzw. eine analoge Anwendung des § 580 ZPO vorliegen und ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 VwVfG darstellt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Vorinstanz, verwirft analoge Ausdehnung des § 580 ZPO und erkennt eine Änderung der Rechtsprechung nicht als Rechtslagenänderung; der Zulassungsantrag wird abgelehnt und Kosten/Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage) als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz voraus; bloße Rügen oder allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Die in § 580 ZPO genannten Tatbestände der Restitutionsklage sind abschließend; eine analoge Ausdehnung auf außerhalb dieser Tatbestände liegende Fallgestaltungen ist unzulässig.
Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet nicht automatisch eine "Änderung der Rechtslage" i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; hierfür bedarf es einer tatsächlichen Veränderung der rechtlichen Grundlagen oder einer erkennbaren Willensbildung des Gesetzgebers bzw. der Allgemeinheit.
Für Anträge auf Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die die behauptete Relevanz einer Rechtsänderung für den Einzelfall belegen; bloße Verweise auf geänderte Auffassungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3671/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die erhobene Wiederaufnahmeklage in der Form der Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO) sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 580 ZPO nicht gegeben seien.
Die auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG bezogene Begründung des Zulassungsantrags verkennt schon, dass die in § 580 ZPO geregelten und klar eingegrenzten Tatbestände von den Gerichten nicht im Wege der Analogie auf außerhalb dieser Tatbestände gelegene Fallkonstellationen, wie hier die geltend gemachte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, erweitert werden können.
Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1994
- 6 B 29.93 -, Buchholz 303 § 580 ZPO Nr. 4.
Unabhängig davon kann auch im Rahmen des § 51 VwVfG eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden. Dies entspricht der h.M. und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967
- III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 ff.; Beschluss vom 25. Mai 1981 - 8 B 89.80 u.a. -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 -, BVerfGE 2, 380 ff; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, NVwZ-RR 1994, 119,
ebenfalls unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 -, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 ff.
Soweit der Kläger geltend macht, es liege nicht nur ein Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern eine allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung zur Bedeutung der deutschen Staatsangehörigkeit und Art. 11 GG im Rahmen der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG vor, führt dies nicht weiter. So wird schon nicht dargelegt, dass nach der o.g. - und im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung" ohne eine Änderung des materiellen Rechts gleichwohl entgegen dem eindeutigen Wortlaut als Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzusehen ist. Darüber hinaus werden nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass die behauptete allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung außerhalb der beteiligten Rechtsprechungsorgane (hier: Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht) Gegenstand einer entsprechenden Willensbildung und
-entschließung des Bundesgesetzgebers oder gar der Allgemeinheit gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).