Ablehnung der Berufungszulassung mangels ernstlicher Zweifel (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil ab. Streitpunkt war, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. der herrschenden Rechtsauffassung eine Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG begründet. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs.2 VwGO und stützte sich auf die herrschende Meinung und ständige BVerwG-Rechtsprechung. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 VwGO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.
Die bloße Behauptung einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet nicht ohne Weiteres eine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
Eine allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung ersetzt nicht die gesetzliche Voraussetzung einer Änderung der Rechtslage, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Willensbildung des Gesetzgebers oder eine verbindliche Neuausrichtung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegen.
Die Übereinstimmung der Auffassung der Vorinstanz mit der herrschenden Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht gegen das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Zulassungsverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2082/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
45.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne nicht als Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der h.M. und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967
- III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 ff.; Beschluss vom 25. Mai 1981 - 8 B 89.80 u.a. -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 -, BVerfGE 2, 380 ff; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, NVwZ-RR 1994, 119, ebenfalls unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 -, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 ff.
Soweit die Klägerin geltend macht, es liege nicht nur ein Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern eine allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung zur Bedeutung der deutschen Staatsangehörigkeit und Art. 11 GG im Rahmen der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG vor, führt dies nicht weiter. So wird schon nicht dargelegt, dass nach der o.g. - und im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung" ohne eine Änderung des materiellen Rechts gleichwohl entgegen dem eindeutigen Wortlaut als Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzusehen ist. Darüber hinaus werden nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass die behauptete allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung außerhalb der beteiligten Rechtsprechungsorgane (hier: Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht) Gegenstand einer entsprechenden Willensbildung und -ent-schließung des Bundesgesetzgebers oder gar der Allgemeinheit gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).