Kürzung des Blindengeldes ab 60 nach § 2 Abs. 1 S. 2 GHBG verfassungsgemäß
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung seiner bisherigen Blindengeldbewilligung und die Absenkung des Blindengeldes nach Vollendung des 60. Lebensjahres sowie die Anrechnung von Pflegegeld. Das OVG NRW hielt die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wegen der Altersgrenze für rechtmäßig und bestätigte die Verfassungskonformität von § 2 Abs. 1 S. 2 GHBG (kein Verstoß gegen Art. 3 GG, Sozialstaatsprinzip oder Art. 14 GG). Die Anrechnung von Pflegeleistungen nach § 3 Abs. 2 GHBG wurde gebilligt; ein Anhörungsmangel wurde durch Verzicht des Klägers geheilt. Der Hilfsantrag auf dynamisierte Anpassung des Festbetrags wurde mangels vorherigen Behördenantrags als unzulässig verworfen.
Ausgang: Berufung gegen die Kürzung des Blindengeldes ab 60 und die Pflegegeldanrechnung ohne Erfolg; Hilfsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung einer gesetzlichen Altersgrenze, an die das Leistungsrecht eine niedrigere Pauschalleistung knüpft, stellt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar und rechtfertigt die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts für die Zukunft.
Ein Unterlassen der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X kann dadurch geheilt werden, dass der Betroffene im gerichtlichen Verfahren wirksam auf sein Anhörungsrecht verzichtet, sofern der Verzicht in Kenntnis von Tragweite und Rechtsfolgen erklärt wird.
Die Absenkung einer landesrechtlichen Blindengeldpauschale ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf einen Festbetrag verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange (insbesondere Haushaltsentlastung) und sachliche Differenzierungsgründe (typisierende Abgrenzung zwischen Erwerbsphase und Ruhestand, Verwaltungsvereinfachung) getragen und verhältnismäßig ist.
Eine altersbezogene Differenzierung innerhalb der Gruppe blinder Menschen begründet regelmäßig keine Benachteiligung „wegen Behinderung“ i. S. v. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wenn die Regelung nicht an die Behinderung als solche, sondern an das Lebensalter anknüpft und das Leistungssystem durch subsidiäre Bundesleistungen (insb. § 72 SGB XII) ergänzt wird.
Eine auf Rechtsverordnungsebene mögliche Anpassung eines landesrechtlichen Festbetrags begründet ohne vorherigen Behördenantrag kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Dynamisierung; die Klage ist insoweit unzulässig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 312/22
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung des Blindengeldes nach Erreichen des 60. Lebensjahres.
Nach einem Studium der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und anschließender Berufstätigkeit wurde bei dem Kläger das sogenannte Usher-Syndrom diagnostiziert, das u. a. zu einem Verlust der Sehkraft und des Gehörs führt. Seit seinem 42. Lebensjahr bezieht der Kläger infolge dessen Erwerbsunfähigkeitsrente. Er erhielt ab 1. Juli 2003 bis zum 31. Januar 2022 Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG i. V. m. § 72 SGB XII. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2020 wurde das monatliche Blindengeld zum 1. Juli 2020 (nach zwischenzeitlich erfolgten weiteren Anpassungen auf 717,07 Euro) auf 765,43 Euro erhöht. Seit dem 12. März 2021 erhält der Kläger zudem von der Pflegeversicherung Pflegegeld für den Pflegegrad 3 in Höhe von 545,00 Euro. Nach entsprechender Mitteilung an den Beklagten hob dieser mit Bescheid vom 9. April 2021 die Bewilligung des Blindengeldes zum 1. Mai 2021 auf und bewilligte stattdessen ab dem 1. Mai 2021 ein um 158,05 Euro gekürztes Blindengeld. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei dem Pflegegrad 3 sei monatlich ein Betrag von 158,05 Euro auf das Blindengeld anzurechnen, so dass ab dem 1. Mai 2021 ein Betrag von 607,38 Euro ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2022 hob der Beklagte den "Blindengeldbescheid, auf dessen Grundlage z. Zt. Blindengeld gezahlt wird", zum 31. Januar 2022 auf und führte zur Begründung aus, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG betrage der Grundbetrag des Blindengeldes für blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, 473,00 Euro. Der Kläger vollende im Januar 2022 das 60. Lebensjahr. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei der Verwaltungsakt aufzuheben, da eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eintrete. Ab dem 1. Februar 2022 werde Blindengeld in Höhe von 473,00 Euro abzüglich der Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 158,05 Euro, mithin 314,95 Euro gezahlt.
Der Kläger hat am 8. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG, die eine Kürzung des Blindengeldes mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehe, sei offensichtlich rechts- und verfassungswidrig. Sie führe zu einer Diskriminierung im Alter und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Unterstützungsbedarf eines blinden Menschen steige im Alter eher an, da auch blinde Menschen - ebenso wie Sehende - ihre Alltagsfähigkeiten verlören und einen erhöhten Hilfebedarf hätten. Es bestehe kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Blinden im Alter von bis zu 59 Jahren und ab 60 Jahren. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - die Regelung für verfassungskonform gehalten habe, sei diese Entscheidung vor nunmehr (über) 21 Jahren ergangen. Die in Bezug genommene Gesetzesbegründung treffe nicht mehr die aktuellen Verhältnisse. Das Oberverwaltungsgericht habe sich darauf gestützt, eine unterschiedliche Behandlung von Blinden, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass ab diesem Alter auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand möglich sei. Bei unter 60-Jährigen beruhe die Zahlung des Blindengeldes unter anderem auf dem Ziel, diesen die Möglichkeit zu geben, sich eine angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften und dem Mehraufwand, den sie aufgrund der Erblindung bei der Ausbildung und der Berufsausübung hätten, gerecht zu werden. Die Inanspruchnahme einer Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres sei heute aber nicht mehr möglich. Die Ungleichbehandlung erblindeter Menschen ab dem Erreichen dieser Altersgrenze sei daher nunmehr willkürlich. Jedenfalls habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betrages, der sich an dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung orientiere und entsprechend anzupassen sei. § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG ermächtige das federführende Ministerium, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtages die Höhe des Blindengeldes nach Satz 2 anzuheben. Auch diese Regelung stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da § 72 Abs. 2 SGB XII eine automatische Anpassung an den Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung für Blinde, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorsehe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2022 aufzuheben,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm Blindengeld unter Anpassung des Betrags von 473,00 Euro an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes ausgehend von einem Betrag in Höhe von 473,00 Euro monatlich im Jahr 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - einen vergleichbaren Sachverhalt ausführlich gewürdigt und festgestellt, dass weder Raum für eine verfassungskonforme Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift auf nach der Vollendung des 60. Lebensjahres Erblindete gegeben sei, noch eine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Personengruppe der Blinden, die ihr Augenlicht bereits in jüngeren Jahren verloren hätten, angenommen werden könne. In diesem Zusammenhang habe sich das Oberverwaltungsgericht ausführlich mit dem Gesetzeszweck und der Gesetzesbegründung auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Grundrechten beschäftigt. Hierauf werde Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe zu Recht den Bescheid, auf dessen Grundlage der Kläger bis zum 31. Januar 2022 Blindengeld bezogen habe, aufgehoben und das ab dem 1. Februar 2022 zu zahlende Blindengeld auf 473,00 Euro abzüglich der Anrechnung der Pflegeversicherung beziffert. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger stelle eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegenen tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG betrage der Grundbetrag des Blindengeldes für blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, abweichend von Satz 1 grundsätzlich 473,00 Euro. Diese gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Es treffe zwar zu, dass die durch das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift angestellten Erwägungen aufgrund seitdem ergangener Änderungen in gesetzlichen Vorschriften nicht mehr sämtlich und ohne Weiteres die heutigen Verhältnisse träfen. Insbesondere hätten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Eintritt in den Ruhestand auf Antrag teilweise geändert. Dies führe jedoch nicht ohne Weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Maßgeblich sei nämlich nicht, ob die Begründung des damaligen Urteils bei Berücksichtigung der mittlerweile geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen noch tragfähig sei, sondern ob sich insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände die Vorschrift als (nunmehr) verfassungswidrig erweise. Dies sei nicht der Fall. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG, wonach das Blindengeld ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des Blinden statisch 473,00 Euro betrage und damit geringer sei als das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG, § 72 SGB XII bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlte Blindengeld, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar begründe die Regelung eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung des Klägers gegenüber Blinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Die unterschiedliche Behandlung sei jedoch gerechtfertigt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit komme dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Er habe regelmäßig zu entscheiden, welche Sachverhaltselemente so wesentlich seien, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Ob er dabei die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen habe, sei nicht zu prüfen. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit erstrecke sich auch auf die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises. Die Abgrenzung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn vernünftige Gründe für sie beständen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeide. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG verletze diese Anforderungen nicht. Sie verfolge einen legitimen Zweck. Ziel der Regelung sei ausweislich des Gesetzesentwurfes die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein- Westfalen. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass durch die Anrechnung von Pflegeleistungen und die Absenkung des Blindengeldes ab dem 60. Lebensjahr Minderausgaben von 67 Mio. DM jährlich zu erwarten seien. Ein öffentliches Interesse, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu erhalten, bestehe weiterhin. Die Reduzierung des Blindengeldes ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des Erblindeten stelle vor diesem Hintergrund ersichtlich ein geeignetes Mittel zur Einsparung von Finanzmitteln dar. Die Ungleichbehandlung erfolge auch nicht ohne sachlichen Grund, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Altersgrenze von 60 Jahren. Angesichts der schon damals und insbesondere heutzutage bestehenden verschiedenen Altersgrenzen für die Möglichkeit eines Eintritts in den Ruhestand wäre bei einer Verknüpfung der Kürzung des Blindengeldes an den Eintritt in den Ruhestand ein erheblicher Verwaltungsaufwand die Folge, so dass eine derartige Regelung nachvollziehbar nicht in Betracht gezogen worden sei. Es beständen daher keine Bedenken an der Festsetzung einer starren Altersgrenze. Der Gesetzgeber habe sich in Abwägung des verfolgten Zwecks mit den Interessen erblindeter Menschen zu einer Absenkung des Blindengeldes ab Vollendung des 60. Lebensjahres entschieden, verbunden mit der Erwägung, dass die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt in der Regel wie jeder andere auch die Chance gehabt hätten, sich eine eigene angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften. Dem stehe nicht entgegen, dass damals wie heute individuelle Faktoren dazu führen könnten, dass - wie beim Kläger - die Erwerbstätigkeit weit vor dem 60. Lebensjahr habe aufgegeben werden müssen. Diese Überlegung sei nach wie vor tragfähig. Diejenigen Erblindeten, die bereits in jungen Jahren ihre Sehkraft verloren hätten, hätten bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres das höhere Blindengeld bezogen und so erblindungsbedingte Mehraufwendungen im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausgleichen können. Dabei könnten in der Regel die in früheren Jahren angeschaffte und finanzierte sächliche Existenzgrundlage sowohl im beruflichen Kontext als auch betreffend etwa die Wohnungseinrichtung und insbesondere auch die bereits vorhandenen Hilfsmittel für Blinde weiterverwendet werden, ohne dass im selben Umfang wie früher Neuanschaffungen zwingend erforderlich wären. Alterserblindete Menschen über 60 hätten ihre berufliche Tätigkeit hingegen (zum weit überwiegenden Teil) noch sehend verrichtet und sich somit eine angemessene Altersvorsorge erwirtschaften können. Darüber hinaus bestehe nach § 72 SGB XII die Möglichkeit einer Aufstockung der Zahlung auf die Höhe des an unter 60-jährige gezahlten Blindengeldes bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses verpflichte zwar den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Deren Ausgestaltung obliege aber im Wesentlichen dem Gesetzgeber. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsprinzips lasse sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Ein Anspruch auf Zahlung eines angepassten Blindengeldes stehe dem Kläger mangels Vorliegens einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zu. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG vorgesehenen Ermächtigung sei bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie diene dem Zweck der Einsparung finanzieller Mittel zwecks Entlastung kommunaler Leistungsträger und die darin liegende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Blinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sei aus den oben bereits ausgeführten Gründen gerechtfertigt.
Der Kläger trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen. In der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 GHBG liege eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung seiner Person gegenüber Blinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. In dieser Regelung sei eine klare und eindeutige Altersdiskriminierung zu sehen, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, sondern willkürlich sei. Es sei der überwiegenden Mehrheit der blinden Menschen nicht möglich, sich eine eigene angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften, da 95 % der blinden Menschen nicht erwerbstätig seien. Die starre Grenze von 60 Jahren als Grundlage für die Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt. Auch die Tatsache, dass die Möglichkeit der Aufstockung des Blindengeldes nach § 72 SGB XII bei Vorliegen entsprechender wirtschaftlicher Voraussetzungen bestehe, ändere daran nichts. Das Verwaltungsgericht lasse die eigentliche Funktion des Blindengeldes bei der Rechtfertigung der starren Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres völlig außen vor. Das Blindengeld sei vor allem ein Ausgleich für Nachteile und Mehrbedarfe, die blinde und hochgradig sehschwache Menschen im Alltag hätten. Es sei damit eine finanzielle Unterstützungsleistung, mit der blinde Menschen die Mehrausgaben, die ihnen wegen ihrer Behinderung entständen, begleichen sollten. Das Blindengeld werde deshalb bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei Sozialhilfeleistungen für Hilfsmittel oder Assistenz angerechnet. Rund 80 % aller Sinneswahrnehmungen des Menschen erfolgten normalerweise über das Auge. Dementsprechend gravierend wirke sich der Verlust der Sehkraft auf alle Bereiche des täglichen Lebens aus. Blind zu sein bedeute, auf viele Freiheiten, Hobbys und Freuden verzichten zu müssen, die für Sehende selbstverständlich seien. Im Kernpunkt stehe dabei immer wieder, die fehlende Sinneswahrnehmung "sehen" zu ersetzen. Das könne durch die Hilfe sehender Menschen oder durch technische Hilfsmittel geschehen. Die Auswirkungen der Blindheit würden durch das Blindengeld nicht ausgeglichen, sondern nur vermindert. Vom Blindengeld finanzierten betroffene Menschen unter anderem:
- eine sehende Begleitung beim Einkaufen, bei notwendigen Arzt- und Behördenbesuchen und auf allen unbekannten Wegen,
- Kosten für notwendige Dienstleistungen,
- Haushaltshilfe zum Reinigen der Wohnung,
- sehende Hilfskräfte beim Reinigen des Haushalts und zur Kontrolle der Sauberkeit der Wäsche oder für viele andere Hausarbeiten,
- sehende Menschen, die ihnen die Post und die Kontoauszüge vorlesen und beim Ausfüllen von Überweisungsträgern und Formularen helfen,
- Bücher in Blindenschrift,
- spezielle Hilfsmittel, wie sprechende Uhren und taktile Haushaltsgeräte;
- blindengerechte Notizgeräte und Verbrauchsmaterialien wie Geprägebänder, Folien und Blindenschriftetiketten,
- Kleinreparaturen, die sehende Menschen ohne Probleme und in kurzer Zeit selbst erledigen.
Das Blindengeld solle zudem die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention vorsehe, ermöglichen. Von dem Blindengeld könnten beispielsweise Taxen und auch Begleitpersonen bezahlt werden, damit der blinde Mensch kulturelle Veranstaltungen besuchen könne. Auch werde gesellschaftliches Engagement, politische Betätigung und ehrenamtliche Tätigkeit erst durch den Einsatz des Blindengeldes zur Finanzierung einer Begleitperson möglich. Darüber hinaus seien blindengerechte Dinge des Alltagslebens im Vergleich erheblich teurer. So koste die normal gedruckte Gesamtausgabe "Herr der Ringe" 32,50 Euro, während dasselbe Buch in Blindenschrift 142,00 Euro koste. Die Bedarfe an Unterstützungsleistungen änderten sich im Alter nicht, sondern nähmen eher noch zu. Denn regelmäßig werde der Gesundheitszustand älterer Menschen nicht besser, sondern eher schlechter, so dass mit dem Alter häufige Arztbesuche einhergingen. Bei Arztbesuchen und der Inanspruchnahme von Therapieleistungen sei sehende Assistenz zwingend notwendig. Selbst Rehabilitationsmaßnahmen stünden unter der Voraussetzung, dass der blinde Mensch für die gesamte Dauer der Maßnahme über eine sehende Assistenz verfüge. Familie und Freunde könnten diese notwendigen Unterstützungsleistungen nicht kompensieren. Selbst wenn man die berufliche Komponente, die das Verwaltungsgericht hervorgehoben habe, berücksichtige, ergebe sich ein steigender Bedarf an Assistenzleistungen im Alter. Denn wenn die berufliche Tätigkeit weggefallen sei, werde der blinde Mensch seinen Alltag mit anderen Dingen verbringen, da er über mehr Freizeit verfüge. Um die Freizeit sinnvoll nutzen zu können, sei er aber unbedingt auf Begleitung angewiesen. Für eine Assistenzstunde zahle er, der Kläger, aktuell 80,00 Euro. Mit der Kürzung des Blindengeldes verliere er damit fast vier Assistenzstunden, die er nun nicht mehr einsetzen könne für den erforderlichen Nachteilsausgleich. Mindestens aber habe er einen Anspruch darauf, dass der Grundbetrag, der seit 1998 nicht angehoben worden sei, unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils angepasst werde. Dies resultiere aus der Tatsache, dass das gezahlte Blindengeld sonst nur noch ganz eingeschränkt für die oben genannten Zwecke verwendet werden könne. Die Leistungen der Menschen, die ihm im alltäglichen Leben zur Seite stünden und Hilfestellung gäben, passten sich der Inflationsrate an und würden ständig teurer. Das gleiche gelte für die Anschaffung von blindheitsgerechten Dingen des Alltagslebens. Deshalb führe die Nichtanpassung des Grundbetrages an den aktuellen Rentenwert ebenfalls dazu, dass er mit Vollendung des 60. Lebensjahres sowohl gegenüber den jüngeren Blinden als auch gegenüber anderen Behinderten und nichtbehinderten Menschen insgesamt in seiner Alltagsgestaltung benachteiligt werde. Zudem liege ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Denn obwohl das Pflegegeld nicht wegen der Blindheit gezahlt werde, werde das Pflegegeld uneingeschränkt auf das Blindengeld angerechnet. Das Pflegegeld diene aber einer völlig anderen Zielsetzung als das Blindengeld. Soweit das Pflegegeld in der Höhe bereits mehrfach in der Vergangenheit angepasst worden sei, wirke sich das im Verhältnis gravierend auf die Kürzung eines statisch gezahlten Grundbetrages für das Blindengeld aus. Hier würden also zwei Leistungen vermischt und gleichbehandelt, die einen völlig anderen Zweck verfolgten und auch von der Berechnungs- und Zahlungsmodalität völlig unterschiedlich seien. Das Blindengeld werde zudem ungleich behandelt im Verhältnis zu anderen Leistungen, die einer Altersgrenze unterlägen. Hier sei das Kindergeld zu nennen oder auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Diese Leistungen seien seit dem Jahr 1998 immer wieder angepasst worden und hätten deshalb eine erhebliche Steigerung durch die Anpassung an die Inflation erfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2023 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2022 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm Blindengeld unter Anpassung des Betrages von 473,00 Euro an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes ausgehend von einem Betrag i. H. v. 473,00 Euro monatlich im Jahr 1998 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie hat weder mit dem Hauptantrag (dazu A.) noch mit dem Hilfsantrag (dazu B.) Erfolg.
A. Die zulässigerweise mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Blindengeldbescheid, auf dessen Grundlage der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Blindengeld bezogen hatte, zum 31. Januar 2022 aufgehoben und ab dem 1. Februar 2022 Blindengeld in Höhe von 473,00 Euro abzüglich der Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 158,05 Euro bewilligt.
I. Der Bescheid vom 10. Januar 2022 ist nicht formell rechtswidrig.
Insbesondere kann der Kläger die Aufhebung des Bescheids nicht wegen Fehlens der nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlichen Anhörung beanspruchen. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Die mit dem streitigen Bescheid erfolgte Aufhebung der vorherigen Bewilligung von Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG greift in die Rechte des Klägers ein. Die damit erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Aufhebungsbescheids durch den Beklagten ist unterblieben.
Ob dieser Anhörungsmangel - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - vorliegend dadurch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt worden ist, dass die Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren nachgeholt worden ist, muss hier nicht geklärt werden. Eine Heilung setzt hiernach voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 - 5 B 467/22 -, juris Rn. 8 f., jeweils m. w. N.
Ob diesen Anforderungen im erstinstanzlichen Verfahren entsprochen worden ist, kann offen bleiben, da der Anhörungsmangel jedenfalls durch den vom Kläger im Erörterungstermin erklärten Verzicht auf sein Anhörungsrecht aus § 24 Abs. 1 SGB X im Berufungsverfahren geheilt worden ist. Ein solcher Verzicht kann auch noch im gerichtlichen Verfahren erklärt werden.
Vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1982 - 56/5 RJ 150/80 -, juris Rn. 13 ff.; LSG Nieders.-Bremen, Urteil vom 26. April 2006 - L 4 KR 55/02 -, juris Rn. 67; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 91; Mutschler, in: BeckOGK SGB X, Stand: 15. Februar 2024, § 24 Rn. 48, m. w. N.; a. A.: Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Auflage 2022, § 41 Rn. 18.
Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verzichtende über die Tragweite seiner diesbezüglichen Erklärung klar ist und die damit verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich erreichen wollte.
Vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1982 - 56/5 RJ 150/80 -, juris Rn. 16.
Das ist vorliegend der Fall. Die Verzichtserklärung erfolgte nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis im Erörterungstermin durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers.
Dieser Verzicht hat zur Folge, dass das Fehlen der Anhörung damit geheilt ist.
Vgl. LSG Nieders.-Bremen, Urteil vom 26. April 2006 - L 4 KR 55/02 -, juris Rn. 68; nach anderer Auffassung kann sich der Betroffene dann nicht mehr auf den Anhörungsmangel berufen, vgl. Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK, SGB X, Stand: 4. Juli 2025, § 41 Rn. 68, oder es entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des Anhörungsmangels, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 45 Rn. 91.
II. Der Bescheid vom 10. Januar 2022 ist materiell rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2022 erfolgte Aufhebung des vorangegangenen Bewilligungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen vor (dazu 1.). Die in der Rechtsfolge im Einzelnen getroffenen Regelungen in dem Bescheid vom 10. Januar 2022 sind nicht zu beanstanden (dazu 2.).
1. Mit dem angefochtenen Bescheid ist ein Dauerverwaltungsakt aufgehoben worden (dazu a)). Grundlage dafür war, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (dazu b)).
a) Mit seinem Bescheid vom 10. Januar 2022 hat der Beklagte den "Blindengeldbescheid, auf dessen Grundlage z. Zt. Blindengeld gezahlt wird" zum 31. Januar 2022 aufgehoben, ohne diesen Bescheid konkreter zu bezeichnen. Mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2020 hatte der Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2020 Blindengeld in Höhe von monatlich 765,43 Euro bewilligt. Durch Bescheid vom 9. April 2021 ist dieser Betrag wegen der Pflegeversicherungsleistungen um einen anzurechnenden Betrag von 158,05 Euro gekürzt und ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 607,38 Euro ab dem 1. Mai 2021 festgesetzt worden. Unabhängig davon, ob der Regelungsgehalt dieses letztgenannten Bescheides neben der Kürzung auch eine erneute Bewilligung des der Kürzung zugrunde liegenden Betrages des Blindengeldes umfasst, sind jedenfalls beide Bescheide als Dauerverwaltungsakte zu qualifizieren.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, juris Rn. 44.
b) In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten.
aa) Die wesentliche Änderung besteht darin, dass der Kläger am 16. Januar 2022 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Aufgrund dessen richtete sich die Höhe des Blindengeldes ab diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG. Danach beträgt das Blindengeld vom vollendeten 60. Lebensjahr an (statt der bis dahin bewilligten 765,43 Euro nur noch) 473,00 Euro. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GHBG geregelten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anhebung der Höhe des Blindengeldes nach Satz 2 ist in Nordrhein-Westfalen kein Gebrauch gemacht worden.
bb) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG ist verfassungskonform.
Das erkennende Gericht hat bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - eine Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG angenommen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG ist seitdem - bis auf die Währungsumstellung -,
vgl. Art. 47 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 (GV. NRW. Ausgabe 2001 Nr. 34 vom 26. Oktober 2001 S. 708 ff.),
unverändert geblieben.
Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände nicht feststellbar, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG mit der dort normierten Herabsetzung des Blindengeldes ab dem 60. Lebensjahr auf (statisch) 473,00 Euro verfassungswidrig ist. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG (dazu (1)) noch gegen das aus Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Sozialstaatsprinzip (dazu (2)) vor. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt (dazu (3)).
(1) Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (dazu (a)) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu (b)) vor.
(a) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG verstößt nicht gegen den speziellen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 2.21 -, juris Rn. 23, m. w. N.; BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 - B 8 SO 13/20 R -, juris Rn. 16, m. w. N.
Eine behinderungsbedingte, d. h. an die Erblindung anknüpfende Benachteiligung der von der Leistungskürzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG betroffenen älteren Blinden ab dem vollendeten 60. Lebensjahr liegt offensichtlich nicht vor. Die Vorschrift differenziert vielmehr innerhalb der Gruppe der erblindeten Menschen nach einem Alterskriterium.
Auch verletzt die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG nicht den aus dem genannten Förderauftrag folgenden Anspruch blinder Menschen auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach den o.g. Maßgaben. Denn das Blindengeld wird den Leistungsberechtigten zum Ausgleich des sich aus dem Nicht-Sehen-Können ergebenden Mehraufwands zur Teilhabe - quasi zur Selbsthilfe - pauschal gewährt. Es wird unabhängig von einem konkreten Bedarf gezahlt und dient auch nicht der Kompensation von Nachteilen im Sinne eines Ausschlusses von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten, die durch die öffentliche Gewalt verursacht oder beeinflusst worden sind. Vielmehr ist es eingebunden in ein komplexes System verschiedener Leistungstatbestände, sodass eine soziale Absicherung blinder Menschen hinreichend gewahrt wird. Namentlich haben Betroffene neben den Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, wenn ihnen eigene Mittel zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Damit ist dem besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zum Schutz behinderter Menschen im Rahmen ihres Rechts auf Teilhabe in der Gesellschaft Genüge getan. Zugleich wird damit das in Art. 5 Abs. 2 UN-Behindertenrechtskonvention ausgesprochene und unmittelbar geltende Diskriminierungsverbot eingehalten, das im Wesentlichen dem Regelungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht.
Vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 - B 9 BL 1/24 R -, juris Rn. 30, m. w. N.
(b) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 ff., und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 ff., jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben führt die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG zwar zu einer Ungleichbehandlung (dazu (aa)), diese ist jedoch gerechtfertigt (dazu (bb)).
(aa) Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG benachteiligt die Altersgruppe der blinden Menschen ab 60 Jahren gegenüber der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen, indem sie die Höhe des Blindengeldes ab dieser Altersgrenze statisch auf 473,00 Euro festlegt. Für die 18- bis 59-Jährigen betrug das Blindengeld dagegen bei Erlass des streitigen Bescheides nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG i. V. m. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XII 765,43 Euro und hat sich seitdem jeweils mit der Veränderung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung folgendermaßen erhöht:
ab dem 1. Juli 2022 auf 806,40 Euro,
ab dem 1. Juli 2023 auf 841,77 Euro,
ab dem 1. Juli 2024 auf 880,28 Euro und
ab dem 1. Juli 2025 auf 913,19 Euro.
(bb) Die Ungleichbehandlung der Altersgruppe der ab 60-Jährigen ist gerechtfertigt. Ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben ist sie nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem bloßen Willkürverbot folgt hier daraus, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG mit der Vollendung des 60. Lebensjahres an ein Merkmal anknüpft, das für den Einzelnen nicht verfügbar ist. Eine weitere Verschärfung ist nicht anzunehmen, da weder ein Eingriff in Freiheitsrechte noch eine Annäherung an die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale durch die Altersgrenze erfolgt.
Nach der danach hier in Orientierung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmenden Prüfung, ob Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen, ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Sie dient einem legitimen Zweck, dessen Gewicht die Differenzierung rechtfertigt; zudem ist sie zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich.
Mit der Absenkung des Blindengeldes ab Vollendung des 60. Lebensjahres verfolgte der Landesgesetzgeber einen legitimen Zweck. Ziel der Regelung als Teil des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 429) war die Verbesserung der Situation der kommunalen Haushalte. Ausgaben sollten vermindert und Einnahmen gesteigert oder Verwaltungsaufwand reduziert werden. Den finanziellen Engpässen sollten die Kommunen zunächst dadurch begegnen können, dass sie Einsparungen erwirtschaften, indem freiwillige Leistungen zurückgeführt werden. Die Erwirtschaftung von Einsparungen war wegen einer dramatischen Verschlechterung der kommunalen Haushaltslage erforderlich geworden. Der anhaltende Konjunktureinbruch hatte dazu geführt, dass die Steuereinnahmen bei Bund, Ländern und Gemeinden weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind.
Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen: LT-Drucks. 12/2340, S. 1, 2 und 4.
Staatliche Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck. Dieser vermag jedoch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen, wenn ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund nicht vorhanden ist. Dann muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 54.
Es genügt nicht, dass das Gesetz an sich einem hinreichend gewichtigen Zweck dient, vielmehr muss gerade die Differenzierung von einem hinreichenden Sachgrund getragen sein, der mit der Verschiedenheit der ungleich behandelten Sachverhalte zu tun haben muss.
Vgl. Britz, NJW 2014, S. 350 unter V.
Hier liegt ein derartiger hinreichender Sachgrund dafür vor, dass das mit dem Gesetz verfolgte Einsparungsziel im Ergebnis nur Blinde ab dem 60. Lebensjahr negativ betrifft.
In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt:
"Satz 2 senkt das Blindengeld für die Blinden ab dem 60. Lebensjahr auf 925 DM ab. Das einkommensunabhängig gewährte Blindengeld ist eine kommunale soziale Leistung der Solidargemeinschaft. Alle Leistungen der Solidargemeinschaft einschließlich der Sozialleistungen können für die Zukunft keinen Anspruch auf Unveränderbarkeit erheben. Sie stehen vielmehr untrennbar im gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang der sie gewährenden Solidargemeinschaft, zu dem nicht zuletzt auch die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft gehören.
Die Abwägung über Fortbestand oder Veränderung einer Leistung hat in dem vorliegenden Fall sowohl dem hochsensiblen Bereich der berechtigten Belange schwerstbetroffener sinnesbehinderter Menschen als auch dem berechtigten Interesse der kommunalen Leistungsträger auf Entlastung und Beschränkung der Leistungspflicht auf das Unerläßliche Rechnung zu tragen. Danach ist eine Beibehaltung des Blindengeldes für Kinder und erwerbstätige Blinde wie bisher geboten, um die besonderen familiären, Ausbildungs- und beruflichen Belastungen zu berücksichtigen. Eine Kürzung für diesen Personenkreis würde deren Bemühungen um eine eigene Existenzgrundlage erschweren und könnte noch größere Belastungen der Allgemeinheit nach sich ziehen, die ein Scheitern der Bemühungen ganz oder teilweise existenzsichernd abfangen müßte. Anders gestaltet sich die Bewertung bei den Blinden im Ruhestand. Der weitaus größte Teil der Blinden ist alterserblindet (über 88 % der Blinden sind älter als 60 Jahre). Diesem Personenkreis, der in der Regel wie jeder andere auch die Chance hatte, sich eine eigene angemessene Altersversorgung zu erwirtschaften, ist eine maßvolle Kürzung von derzeit 1.063 DM auf 925 DM (= 12,98 %) zuzumuten.
Dabei ist zu beachten, daß in jedem Fall der Anspruch auf Blindenhilfe gemäß § 67 BSHG erhalten bleibt. Das heißt, bedürftige blinde ältere Menschen, die die Voraussetzungen des § 67 BSHG erfüllen, können die übersteigende Blindenhilfe (derzeit 1.063 DM) beanspruchen.
Die Einkommensgrenze für die Blindenhilfe nach § 67 BSHG ergibt sich aus:
- einem Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 BSHG von 3.092 DM,
- einem Familienzuschlag nach§ 81 Abs. 3 BSHG von 431 DM bzw. 773 DM, wenn jeder Ehegatte blind oder behindert i.S.d. § 76 Abs. 2a Nr. 3 BSHG ist,
- Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang.
Andere Überlegungen wie die einkommensabhängige Gestaltung des Blindengeldes oder die Aufhebung des Landesrechts und Verweis auf die Blindenhilfe nach BSHG scheiden wegen des mit der großen Zahl von Blinden insgesamt verbundenen Verwaltungsaufwands für die in jedem Fall durchzuführende Einzelfallprüfung aus."
Vgl. LT-Drucks. 12/2340, S. 36 des Begründungsteils.
Sowohl der Gesetzeszweck als auch der Differenzierungsgrund sind hinreichend gewichtig.
Die Entlastung der kommunalen Haushalte ist ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse. Mit der Absenkung des Blindengeldes in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG war im Hinblick darauf, dass über 88 % der Blinden älter als 60 Jahre alt waren, eine erhebliche Einsparung zu erwarten. Der Landesgesetzgeber hatte die Erwartung von geschätzten Minderausgaben durch die Anrechnung der Pflegeleistungen und die Absenkung des Blindengeldes ab dem 60. Lebensjahr von rund 67 Millionen DM pro Jahr.
Vgl. LT-Drucks. 12/2340, S. 5.
Auch der Grund für die Ungleichbehandlung ist von hinreichendem Gewicht. Das erkennende Gericht hat insoweit in einer früheren Entscheidung hierzu ausgeführt:
"Zwischen den Empfängern der Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GHBG und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Das gilt zunächst hinsichtlich der erwerbstätigen und in Ausbildung befindlichen Blinden im Vergleich zu den Blinden im Ruhestand. Ein berücksichtigungsfähiger Grund für die Absenkung des Blindengeldes liegt insoweit darin, dass bestimmte für Blinde mit einer Erwerbstätigkeit verbundene besondere Kosten, etwa im Zusammenhang mit den Fahrten zur Arbeit und der Erschließung schriftlicher Arbeitshinweise und -unterlagen oder für blindengerechte Arbeitsmittel und eventuelle blindenbedingte Mehraufwendungen bei der Kleidung nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr anfallen. Unabhängig von einer Erwerbstätigkeit kommt auch für nicht erwerbstätige Blinde hinzu, dass die in der Regel in früheren Jahren angeschaffte und finanzierte sächliche Existenzgrundlage, etwa die Wohnungseinrichtung und insbesondere auch die bereits vorhandenen Hilfsmittel für Blinde, im Alter weiter verwandt werden kann, ohne dass im selben Umfang wie früher Neuanschaffungen zwingend erforderlich wären. (…)
Auch wenn das Landesblindengeld nach der gesetzlichen Regelung keine Lohnersatzleistung ist, sondern den blindheitsbedingten Mehraufwand abdecken soll, ergeben sich Parallelen zum Beamtenversorgungs- und Rentenrecht. Dass die finanziellen Bezüge nach Eintritt in den Ruhestand geringer bemessen werden können als zu aktiven Dienstzeiten, ist beispielsweise im Dienstrecht der Beamten anerkannt. (…)
Entsprechendes gilt für die Altersrente nach dem Rentenversicherungsrecht. Auch sie fällt deutlich geringer aus als die Einkünfte während des Erwerbslebens. Neben dem Umstand, dass wertschöpfende volkswirtschaftliche Leistungen aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erbracht werden, findet auch hier der Gedanke Berücksichtigung, dass Ruheständler im Alter regelmäßig auf einen in früheren Jahren geschaffenen sächlichen Bestand zurückgreifen können, erwerbs- oder gar ausbildungsbedingte Aufwendungen nicht mehr anfallen und Kinder typischerweise nicht mehr versorgt werden müssen. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher Konsens dahin, dass mit dem Eintritt in den Ruhestand regelmäßig eine Verringerung der verfügbaren laufenden Einkünfte einhergeht. (…)
In ähnlicher Weise wie Rentner und Pensionäre - trotz eventuell bestehender besonderer Altersbedarfe - finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, können auch den Blinden nach dem Eintritt in den Ruhestand finanzielle Einschränkungen in einem gewissen, hier nicht überschrittenen Maße zugemutet werden. Dass der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren, sondern auf die Altersgrenze für die vorzeitige Zurruhesetzung Schwerbehinderter abstellt, trägt lediglich der Tatsache Rechnung, dass Blinde nur in Ausnahmefällen (...) bis zur allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren erwerbstätig sind."
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -, juris Rn. 56 ff.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet, die Regelung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verändern. Dem Gesetzgeber können von Verfassungs wegen Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten bezüglich früher beschlossener gesetzlicher Maßnahmen obliegen. Eine ursprünglich verfassungsgemäße Regelung kann also durch eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verfassungswidrig werden mit der Folge, dass sich eine entsprechende Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers ergibt. Hält der Gesetzgeber trotz Zielerreichung an einer Sparmaßnahme fest, so erweist sich das Fortbestehen der Regelung als unverhältnismäßig. Ein Mittel ist im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Danach ist jedoch eine Regelung, deren Zweck erreicht wurde (oder nicht mehr erreicht werden kann), ungeeignet, da sie auch keinen bloß teilweisen Beitrag zur Zielerreichung leisten kann. Zu klären ist, ob eine wesentliche Veränderung der Gesetzesgrundlagen erfolgt ist, der Gesetzgeber seiner Prüfpflicht genügt hat und er zur Nachbesserung verpflichtet war.
Vgl. Sodan, in: Stern/Sodan/Möstl, Staatsrecht, 2. Auflage 2022, § 87 Rn. 61 ff., m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Die für die damalige Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG maßgeblichen Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht so erheblich geändert, dass eine Nachbesserung angezeigt wäre.
Auch aktuell gibt es weiterhin finanzielle Engpässe in den kommunalen Haushalten. Die wirtschaftliche Lage der Kommunen hat sich nicht derart verbessert, dass eine Einsparung von Haushaltsmitteln nicht mehr erforderlich wäre.
Vgl. hierzu die Mitteilung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2024 zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2025:
https://nachhaltigkeit.nrw.de/aktuelles/241218-landtag-nordrhein-westfalen-verabschiedet-haushaltsplan-2025-kinder-bildung-schule-und-sicherheit-im-fokus-einer-nachhaltigen-und-generationengerechten-finanzpolitik.
Zwar haben sich die gesetzlichen Regelungen für den vorzeitigen Ruhestand von Schwerbehinderten inzwischen verändert. Nach § 37 Satz 2 SGB VI können gesetzlich versicherte Schwerbehinderte seit dem 1. Januar 2008 erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Bundesbeamte auf Lebenszeit können nach dem vom 12. Februar 2009 an geltenden § 52 Abs. 1 BBG ab Vollendung des 62. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden (das gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1964) bzw. nach § 52 Abs. 2 BBG gestaffelt zwischen dem 60. und dem 62. Lebensjahr (das gilt für die Geburtsjahrgänge bis 1963). Lediglich für schwerbehinderte Landesbeamte ist es nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 LBG NRW weiterhin möglich, auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden.
Das in der Entscheidung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 genannte Argument, bei der vorgezogenen Altersgrenze sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass Blinde nur in Ausnahmefällen bis zur allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren erwerbstätig seien, ist jedoch immer noch tragfähig.
Dem verfügbaren statistischen Material zufolge sind jedenfalls ab einem Alter von 60 Jahren die meisten Blinden nicht mehr erwerbstätig. Die Erwerbstätigenquote schwerbehinderter Menschen im Jahr 2017 betrug bei den 15- bis unter 65-Jährigen 46,9 % und bei den 60- bis unter 65-Jährigen 29,4 %.
Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berichte: Analyse Arbeitsmarkt, Menschen mit Behinderung, Deutschland 2018 vom 29. Juni 2019, S. 13.
https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201812/analyse/analyse-arbeitsmarkt-schwerbehinderte/analyse-arbeitsmarkt-schwerbehinderte-d-0-201812-pdf.pdf?__blob=publicationFile
Daraus, dass in den Jahren 2016/2017 die Erwerbstätigenquote bezogen auf alle Blinden im erwerbsfähigen Alter bei ca. 26 % (ca. 12.160 Personen) lag,
vgl. Dr. Bach, REHADAT-Wissensreihe, S. 2
https://www.rehadat-wissen.de/export/sites/rehadat-wissensreihe/lokale-downloads/fachaufsatz-bach.pdf,
lässt sich schließen, dass die auf alle Schwerbehinderten bezogene Erwerbstätigenquote hinsichtlich der Teilgruppe der Blinden annähernd zu halbieren sind (46,9 % zu 26 %). Danach dürfte die Quote der blinden Menschen, die im Alter zwischen 60 und 65 Jahren noch erwerbstätig sind, jedenfalls unter 15 % liegen. Die Annahme einer Erwerbstätigenquote bezogen auf alle Blinden im erwerbsfähigen Alter in Höhe von ca. 26% wird durch das nicht weiter belegte Vorbringen des Klägers, er gehe davon aus, dass 95 % der blinden Menschen nicht erwerbstätig seien, nicht in Zweifel gezogen. Er selbst hat seine Angabe im Erörterungstermin dahingehend ergänzt, dass damit eine "durchgehende Erwerbsbiografie" gemeint sei.
Ebenfalls nicht geändert hat sich der Umstand, dass der weitaus größte Teil der Blinden älter als 60 Jahre alt ist. Zwar dürfte sich der Anteil von über 88 % im Jahr 1997 bis heute verringert haben. Die Verringerung dürfte aber nicht in einem Umfang erfolgt sein, der die fortbestehende Aussagekraft der damals zugrundeliegenden Annahme, der weitaus größte Teil der Blinden sei älter als 60 Jahre, mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse durchgreifend in Frage stellen könnte.
Das ergibt sich aus aktuellen statistischen Erkenntnissen: In der Gruppe der Schwerbehinderten waren 2023 von insgesamt 328.680 Personen, deren schwerste Behinderung im Bereich "Blindheit und Sehbehinderung" lag, 268.775 Personen (81,77 %) entweder unter 15 oder über 60 Jahre alt.
Vgl. Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Analyse Arbeitsmarkt, Menschen mit Behinderung, Deutschland 2024 vom 20. Mai 2025, S. 10.
https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202412/analyse/analyse-arbeitsmarkt-schwerbehinderte/analyse-arbeitsmarkt-schwerbehinderte-d-0-202412-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Dabei fällt der Anteil der unter 15-jährigen Schwerbehinderten sehr gering aus. 2023 waren von insgesamt 1.944.795 schwerbehinderten Menschen 40.260 (2,1 %) unter 15 Jahre und 1.304.285 (67,1 %) in der Altersstufe ab 60 Jahre.
Vgl. IT NRW, Amtliche Statistik für NRW, Schwerbehinderte Menschen am 31. Dezember 2023 nach Altersgruppen. https://statistik.nrw/gesellschaft-und-staat/gesundheit/schwerbehinderte-menschen/schwerbehinderte-menschen-am-31-12-nach-altersgruppen
Das deutet darauf hin, dass der Anteil der blinden Menschen, die über 60 Jahre alt sind, bei nahezu 80 % liegen dürfte. In jedenfalls vergleichbarer Größenordnung ist die Prozentzahl von 71,15 % der in Bayern gezählten Blindengeldempfänger, die im Jahr 2023 älter als 60 Jahre waren.
Vgl. Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund (BBSB): "Tabelle: Zivilblinde in Bayern -
altersmäßige Verteilung"
https://bbsb.org/wp-content/uploads/2024/09/Tabelle_Zivilblinde-in-Bayern-altersmaessige-Verteilung_barrierefrei.pdf
Diese auf Bayern bezogenen Zahlen lassen sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf die bundesweite Situation übertragen.
Der vorstehend angenommene Anteil von 26 % aller Blinden im erwerbsfähigen Alter ist auch hinreichend erheblich, um das mit der Differenzierung verfolgte Ziel der Förderung der Erwerbstätigkeit aktuell weiterhin rechtfertigen zu können. Die zugleich mit der Regelung faktisch verbundene Begünstigung auch derjenigen Blinden im Alter zwischen 18 und 59 Jahren, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (wollen oder können), stellt dies nicht in Frage. Denn ein großer Teil dieser - nicht erwerbstätigen - Blinden dürfte bedürftig i. S. d. Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch sein. Die Gewährung des höheren Landesblindengeldes für diesen Personenkreis führt daher lediglich dazu, dass eine Inanspruchnahme der nachrangig gewährten Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII - nähere Ausführungen hierzu folgen weiter unten - teilweise vermieden wird, kommt aber jedenfalls Personen zugute, die wirtschaftlich bedürftig sind.
Vgl. zur Übersicht der Blindenhilfeempfänger im Jahr 2021 insgesamt in Deutschland und in den Bundesländern: BT-Drucks. 20/9024, S. 6.
Der Gesetzgeber muss dem Aspekt, dass Blinde, die nicht (mehr) erwerbstätig sind, mehr Freizeit haben und dafür entsprechende Mehrbedarfe beispielsweise für eine Unterstützung durch eine Assistenz entstehen, nicht mehr Gewicht geben. Insoweit besteht im Hinblick auf den genannten Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den er hier nicht verletzt hat. Gleiches gilt für das vom Kläger angeführte Argument, in höherem Alter entstünden höhere blindheitsbedingte Kosten wegen einer möglicherweise zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, beispielsweise für eine Begleitung durch sehende Assistenz bei Arztbesuchen, Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen. Insoweit wird zudem auf die in § 11 Abs. 3 SGB V geregelte Kostenübernahme für Begleitpersonen hingewiesen.
Die Absenkung des Blindengeldes ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG führt auch nicht dazu, dass der Zweck des Blindengeldes nicht mehr erreicht werden könnte. Dieser liegt darin, der blinden Person einen Ausgleich für ihre Beeinträchtigung und die dadurch bedingten Mehraufwendungen zukommen zu lassen. Mit dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen soll Blinden und wesentlich Sehbehinderten eine möglichst weitgehende gesellschaftliche und berufliche Partizipation ermöglicht werden. Es sollen laufende blindheitsspezifische, auch immaterielle Bedürfnisse des Blinden erfüllt werden. Dies soll dem Betroffenen ermöglichen, sich trotz Blindheit mit seiner zunehmend visualisierten Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2022 - 12 A 1699/21 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
Diesem Zweck dient das Blindengeld unabhängig davon, in welcher konkreten Höhe es gewährt wird. Einem vollständigen Nachteilsausgleich in jedem Einzelfall dient das Landesblindengeld jedenfalls nicht. Das Blindengeld wird vielmehr ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs pauschal gezahlt, ohne dass der Anspruchsteller eine Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und welche Aufwendungen er etwa zur Kontaktpflege, zur Teilnahme am kulturellen Leben oder Arbeitsleben im Einzelfall benötigt. Der Grund für die pauschale Leistung liegt darin, dass bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit verzichtet werden soll. Denn es lässt sich nicht verbindlich und abschließend berechnen, welcher "Mehraufwand" einem blinden Menschen bedingt durch sein Leiden im Einzelfall entstehen kann.
Vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 - B 9 Bl 1/17 R -, juris Rn. 18.
Da die Ungleichbehandlung letztlich nur Auswirkungen auf die wirtschaftlich besser gestellten Blinden im Alter ab 60 Jahren hat, steht dem erheblichen durch die Kürzung der Leistungen zu erzielenden Einsparungspotential eine - unter Berücksichtigung aller in der Gesamtbetrachtung einzubeziehenden sozialrechtlichen Ansprüche - deutlich geringere Leistungseinbuße für die Blindheitsbetroffenen gegenüber. Wegen der Möglichkeit der Aufstockung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG vorgesehenen Landesblindengeldes von 473,00 Euro um die Leistungen nach § 72 SGB XII bei Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen werden im Ergebnis nur die blinden Menschen im Alter ab 60 Jahren benachteiligt, die finanziell bessergestellt sind.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Das Landesblindengeld ist eine "gleichartige Leistung" im Sinne dieser Vorschrift. Aus dem "soweit" ergibt sich jedoch, dass die Blindenhilfe als subsidiäre Leistung aufstockend gewährt wird, wenn ein in Anspruch genommenes Landesblindengeld hinter ihr zurückbleibt.
Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 16. November 2017 – L 8 SO 154/15 –, juris Rn. 26; Stölting, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 72 (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 26.
Der - nicht näher begründete - Einwand des Klägers, die Möglichkeit der Auf-stockung des Blindengeldes sei für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der hier in Streit stehenden Kürzung des Landesblindengeldes irrelevant, greift nicht durch.
Das unabhängig von einem konkreten Bedarf gewährte Landesblindengeld ist in ein komplexes System verschiedener Leistungstatbestände eingebunden. Die von einer Kürzung Betroffenen haben - neben den Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - namentlich einen Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, wenn ihnen eigene Mittel zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht zur Verfügung stehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 1 BvR 1379/14 -, juris Rn. 10.
Der Landesgesetzgeber darf bei der Entscheidung über die Kürzung - freiwilliger - Sozialleistungen hiernach durchaus berücksichtigen, inwieweit diese durch gleichsam ersatzweise eintretende Bundesleistungen abgemildert wird, jedenfalls solange er davon ausgehen kann, dass die fragliche Bundesleistung weiterhin gewährt wird. Denn das Land kann ohne Rechtspflicht gegenüber dem Bund erbrachte soziale Leistungen an Einwohner des Landes grundsätzlich so regeln, dass rechtlich bestehende Leistungspflichten und Finanzierungslasten des Bundes unberührt bleiben und nicht durch die freiwilligen Leistungen des Landes abgelöst werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 37.01 -, juris Rn. 12 (zum Verhältnis des Landesblindengeldes zur Blindenhilfe auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes).
Bei dem Landesblindengeld handelt es sich um derartige freiwillige Leistungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 37.01 -, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 BL 1/24 R –, juris Rn. 37;
vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der damaligen vorübergehenden Streichung des Landesblindengeldes ab der Vollendung des 27. Lebensjahres in Niedersachsen und Thüringen: LSG Nieders.-Bremen, Urteil vom 27. August 2009 - L 10 BL 1/08 -, juris, und Thüringer LSG, Urteil vom 16. November 2010 - L 5 BL 100/07 -, juris.
Bei der Schaffung der streitgegenständlichen Kürzungsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG durfte der Landesgesetzgeber von einem Fortbestand der bundesrechtlich gewährten Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ausgehen. Ausweislich der bereits zitierten Gesetzesbegründung hat er hierbei auch zugrunde gelegt, dass bedürftige ältere Blinde, die die Voraussetzungen erfüllten, nach dem damals geltenden § 67 BSHG (heute § 72 SGB XII) die übersteigende Blindenhilfe beanspruchen könnten.
Vgl. LT-Drucks. 12/2340 S. 36 des Begründungsteils.
Auch gegenwärtig bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Wegfall der bundesrechtlichen Leistung nach § 72 SGB XII.
Dem Personenkreis der Blinden ab 60 Jahren, die nicht die entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 72 SGB XII erfüllen, ist es zuzumuten, die Kürzung des Blindengeldes durch eigenes Einkommen und Vermögen aufzufangen. Insoweit ist zudem bedeutsam, dass nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bei blinden Menschen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von 60 % nicht zu berücksichtigen ist, was zu einer pauschalen Verschonung eines entsprechenden (übersteigenden) Einkommens führt.
Vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R -, juris Rn. 23;Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 87 (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 48 ff.
Das Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Gesetzeszwecks und Differenzierungsgrundes für die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass für die Altersgruppe der über 60-Jährigen ein Festbetrag vorgesehen ist, während das Blindengeld für die 18 bis 59 Jahre alten Leistungsempfänger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB XII dynamisch an den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird.
Diese Dynamisierung hat zur Folge, dass der Unterschied zwischen den Beträgen nach Satz 1 und Satz 2 des § 2 Abs. 1 GHBG nach jeder Rentenanpassung größer wird. Von der Ermächtigung nach Satz 3 der Vorschrift, durch Rechtsverordnung die Höhe des Blindengeldes nach Satz 2 anzupassen, ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Vgl. dazu, dass die meisten Landesblindengeld-gesetze überhaupt keine Dynamisierung vorse-hen: Stölting, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, § 72 (Stand: 1. Mai 2024) Rn. 50 m. w. N.
Die statische Festlegung auf den Betrag von 473,00 Euro in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG hält sich noch im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungsansprüche zukommt. Sie verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Betrag anders als andere (bundesrechtliche) Leistungen - wie das Kindergeld oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bzw. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - nicht im Laufe der Jahre inflationsbedingt angepasst wird. Zu einer derartigen Gleichbehandlung verschiedener Leistungen ist der Landesgesetzgeber schon deswegen nicht verpflichtet, weil die genannten anderen Leistungen der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG bindet zwar auch den Landesgesetzgeber, aber nur soweit er selbst Regelungen schafft, also nicht im Vergleich zu anderen Normgebern. Aufgrund der eigenständigen Gesetzgebungskompetenz der Länder muss nicht länderübergreifend in jeder Hinsicht dasselbe Recht gelten. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren.
Vgl. BSG, Urteil vom. 12. Dezember 2024 - B 9 BL 1/24 R -, juris Rn. 34.
Die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG ausgelöste Ungleichbehandlung ist - auch aktuell - geeignet, den Gesetzeszweck der Einsparung von kommunalen Haushaltsmitteln sowie den in der Förderung der Erwerbstätigkeit liegenden Zweck der Differenzierung zu erreichen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Differenzierung zwischen den verschiedenen Altersgruppen ist auch zur jeweiligen Zweckerreichung erforderlich.
Die alternativen Möglichkeiten der einkommensabhängigen Gestaltung des Blindengeldes oder die Aufhebung des Landesrechts und Verweis auf die bundesrechtliche Blindenhilfe durfte der Gesetzgeber mit der nachvollziehbaren Begründung des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands für die erforderlichen Einzelfallprüfungen ausscheiden.
Vgl. LT-Drucks. 12/2340, S. 36 des Begründungsteils.
Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, eine Regelung zu schaffen, die im Einzelnen die Erfassung von Ausnahmefällen ermöglicht hätte oder die darauf abstellte, ob es dem Betroffenen im Einzelnen gelungen ist, sich eine ausreichende Altersversorgung aus eigener Kraft zu sichern. Der Gesetzgeber konnte vielmehr, ohne Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen, bei der Schaffung einer Regelung für eine große Vielzahl von Fällen typisierende Regelungen treffen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 -, juris Rn. 58.
Auch eine weitergehende Einschränkung des von der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG begünstigten Personenkreises auf die Blinden, die überhaupt erwerbstätig sein können, wäre - wenn überhaupt - nur schwer umzusetzen gewesen. Dies hätte jedenfalls eine aufwendige Einzelfallprüfung erfordert, die der angestrebten Einsparung staatlicher Mittel zuwidergelaufen wäre.
Hiernach erweist sich die Differenzierung zwischen den Altersgruppen als angemessen.
(2) Auch ein Verstoß der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) liegt nicht vor.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet zwar den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Deren Ausgestaltung obliegt aber im Wesentlichen dem Gesetzgeber. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsprinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Dies gilt auch für Ausgleichsleistungen in Fällen, denen ein besonders schweres Schicksal zu Grunde liegt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 1 BvR 395/00 -, juris Rn. 12.
Danach hält sich die in § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG geregelte Festlegung der Höhe des Blindengeldes für Blinde ab dem vollendeten 60. Lebensjahr auf 473,00 Euro im Rahmen der zulässigen Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
(3) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht feststellbar.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an individuell geschützten vermögenswerten Rechten aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird. Eine fürsorgerische Sozialleistung wie die Grundsicherung ist nicht als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt. Sozialrechtliche Ansprüche genießen vielmehr nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. So stehen etwa sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen in Form von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie aus eigener Versicherung der Leistungsberechtigten resultieren, grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Dies ist hingegen bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nicht der Fall.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 1 BvR 2007/11 -, juris Rn. 9, und vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07- ,juris Rn. 32.
Da das Blindengeld nicht auf Eigenleistungen beruht, ist der gesetzliche Anspruch darauf nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG ist das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
2. Lagen damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, hat der Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 10. Januar 2022 den vorhergehenden Bewilligungsbescheid für die Zukunft - ab 1. Februar 2022 - aufgehoben und aufgrund der nunmehr maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG das Blindengeld neu in Höhe von monatlich 473,00 Euro festgesetzt. Auch die Kürzung um einen Betrag in Höhe von 158,05 Euro und die sich daraus ergebende Berechnung des monatlichen Auszahlungsbetrages von 314,95 Euro sind nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Betrages von 158,05 Euro ist § 3 Abs. 2 Satz 1 GHBG. Danach werden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 bis 5 SGB XI (Pflegegrade 3 bis 5) mit 29 % des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet. Bei dem Kläger lag bei Erlass des Bescheides der Pflegegrad 3 vor. Der Anrechnungsbetrag errechnet sich mit 29 % des sich aus § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI in der Fassung der Vorschrift vom 6. Mai 2019 ergebenden Betrages von 545,00 Euro.
Vgl. zur Rechtmäßigkeit der teilweisen Anrechnung des Pflegegeldes auf das Blindengeld: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 12 A 267/10 -, juris Rn. 7 ff.
B. Der von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Anpassung des bewilligten Betrages an die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes (ausgehend von einem Betrag in Höhe von 473,00 Euro monatlich im Jahr 1998) ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig. Für eine Verpflichtungsklage fehlt wegen des in § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 68 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75, § 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 A 1638/07 -, juris Rn. 49 ff., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, juris Rn. 2; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, vor §§ 40 ff. Rn. 26 f.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 12 f.
Der Kläger hat vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag auf Anpassung der Höhe des Blindengeldes bei dem Beklagten gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.