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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1975/09·16.02.2011

Abgelehnte Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an §18 BEEG-Entscheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtElterngeld-/ElternzeitrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Frage eines "besonderen Falles" nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Insbesondere reicht ein arbeitsrechtlicher Kündigungsverdacht oder ein geringfügiger Schaden nicht automatisch als "besonderer Fall"; die richterliche Überzeugungsbildung des Erstgerichts war sachgerecht und nachvollziehbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Beigeladene trägt die Kosten, Streitwert 5.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

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Arbeitsrechtliche Kündigungsgründe oder Verdachtsmomente (z. B. nach § 626 BGB) begründen nicht ohne Weiteres einen "besonderen Fall" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG.

3

Die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO unterliegt bei der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nur einer begrenzten Kontrolle; sie ist nur zu beanstanden, wenn die Entscheidungsbegründung irrational oder gegen Denkgesetze verstößt.

4

Die Zulassungsbegründung muss sich substantiiert und den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen; pauschale Bestreitungen genügen nicht.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 AGVWGO§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG§ 108 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Aufgrund des Wegfalls des § 5 Abs. 2 AGVWGO, vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, ist zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes ein Beklagtenwechsel eingetreten. Das Rubrum wurde entsprechend des nunmehr geltenden sog. Rechtsträgerprinzips des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert.

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Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, es liege kein für die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG hinreichend gravierendes Fehlverhalten der Klägerin vor.

5

Soweit die Beigeladene dem Verwaltungsgericht vorwirft, sich mit keinem Wort mit dem Aspekt der Verdachtskündigung auseinandergesetzt zu haben, geht sie ersichtlich davon aus, dass Gründe, die arbeitsrechtlich eine Kündigung rechtfertigten, auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zu einer Zulässigkeitserklärung führen müssten. Sie setzt sich jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB – und damit ein arbeitsrechtlicher fristloser Kündigungsgrund – noch kein "besonderer Fall" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht sich durchaus mit dem Verdacht einer Straftat auseinandergesetzt, aber der Einschätzung des Beklagten folgend festgestellt, der Verdacht einer Unterschlagung von 40,00 Euro sei im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Norm nicht ausreichend. Die Beigeladene hat weder dargelegt, dass und weshalb dies nicht zutreffe, noch dass andere Straftaten oder ein höherer Schaden vorlägen.

6

Die Gesamtbewertung des konkreten Verhaltens der Klägerin durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen eines "besonderen Falles" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – in sich schlüssig und nachvollziehbar. Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Da die richterliche Überzeugung als innere Einstellung einen höchstpersönlichen Charakter hat, folgt im Hinblick auf die Kontrolle der Überzeugungsbildung durch das Rechtsmittelgericht, dass dem entscheidenden Gericht jedenfalls ein gewisser Wertungsrahmen und eine Entscheidungsprärogative zustehen. Die Überzeugungsbildung kann daher nicht allein deshalb infrage stehen, weil ein anderes Gericht oder der Rechtsmittelführer bei der Würdigung derselben Umstände möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet allerdings eine letzte, zwingende Grenze in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.

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vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.

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Die Beigeladene hat mit ihrer Zulassungsbegründung keine gewichtigen Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme vorgebracht, angesichts des schon über zehn Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses sei es der Beigeladenen zumutbar, der Klägerin für die Dauer des Kündigungsschutzes in der Elternzeit die Kassenführung zu entziehen und sie insoweit mit anderen Aufgaben zu beschäftigen.

9

Wenn die Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, auf die Kasse hätten verschiedene Personen Zugriff gehabt, substantiiert sie dies nicht hinreichend durch ihren Vortrag, schon im Verwaltungsverfahren dargestellt zu haben, nur ausnahmsweise hätten lediglich in Ausnahmefällen, also in Abwesenheit der Klägerin durch Krankheit oder Urlaub etc. Zugang zur Kasse gehabt und grundsätzlich sei diese allein für die Kasse verantwortlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht festgestellt, dass jemand anderem als der Klägerin die Verantwortung für die Kassenführung übertragen worden wäre. Soweit es aber um den bloßen Zugriff auf die Kasse geht, hat die Beigeladene mit ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2008 selbst im Verwaltungsverfahren – ohne dies auf Ausnahmesituationen zu beschränken – vorgetragen, solchen hätte auch Frau N.    gehabt. Davon abgesehen, dass bereits Urlaub und Krankheit eine nicht unwesentliche Abwesenheit zur Folge haben, ist insbesondere nicht dargelegt, wie mit Auszahlungswünschen während der regelmäßigen Abwesenheit der Klägerin umgegangen wurde, die nur an zwei Tagen pro Woche jeweils vier Stunden an ihrem Arbeitsplatz war. Zudem hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 ausdrücklich eine Frau L.       benannt, die Auszahlungen getätigt haben soll. Dem kann die Beigeladene als deren Arbeitgeberin nicht durch ein bloß pauschales Bestreiten entgegentreten.

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Nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beigeladene weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Vorgesetzten von einem Fehlbestand hätte informieren müssen und lediglich wenige Buchungen pro Monat vorgenommen habe. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin habe schwere Fehler begangen, als sie ohne weitere Nachprüfung Geld aus der Kasse entnommen habe, und die Führung der Kasse habe nur einen relativ geringfügigen Teil der Arbeitszeit der Klägerin ausgemacht. Gerade auch auf den letztgenannten Aspekt stützt das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der Beigeladenen sei zumutbar, die Klägerin unter Entziehung der Kassenführung weiterzubeschäf-tigen.

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Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fehleranfälligkeit eines vom Arbeitgeber gewählten Systems wirke sich bei der Bewertung von den Arbeitnehmern unterlaufenden Fehlern aus, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, die Klägerin sei dadurch von ihren Pflichten "freigesprochen" worden, sondern schwerwiegende Fehler der Klägerin festgestellt.

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Ebenso hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich eine schwerwiegende Vertragsverletzung und Belastung des Betriebsklimas dadurch festgestellt, dass die Klägerin zunächst die Unwahrheit sagte und Kollegen belastete. Dass es bei der Bewertung dessen im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG auch darauf abstellte, der Vorwurf gegen Kollegen sei geringer bei einem Auszahlungssystem, das durch seine Fehleranfälligkeit auch versehentliche Doppelzahlungen statt nur vorsätzlicher Schädigung des Arbeitgebers möglich erscheinen lasse, verstößt nicht gegen Denkgesetze.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).