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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1963/08·11.05.2009

Zulassung der Berufung wegen Ersatzverlangen nach UVG abgelehnt

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zu einem Ersatzverlangen nach dem UVG. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan wurden und wesentliche, selbständig tragende Erwägungen nicht substantiiert angegriffen wurden. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wurden nicht hinreichend dargestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2, 188 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt, keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten substantiiert darlegt.

2

Rechtliche Angriffe gegen ein Urteil greifen nicht durch, wenn der Zulassungsbewerber die vom erstinstanzlichen Gericht selbständig tragende Begründung nicht substantiiert in Frage stellt.

3

Pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel oder einer besonderen Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO.

4

Die Kostenentscheidung im kostenfreien Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 UVG§ 1 Abs. 3 UVG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1856/07

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Er hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

3

Der Beklagte vermag mit seiner Zulassungsbegründung zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Dies gilt schon im Hinblick auf die die Entscheidung selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Ersatzverlangen des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, da die Zahlung der Unterhaltsleistung durch den Beklagten nicht dadurch herbeigeführt worden sei, dass die Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe.

4

Auf diese (letztere) Erwägung geht der Beklagte im Rahmen der Darlegung ernstlicher Zweifel erst gar nicht substantiiert ein.

5

Fehlt es somit hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man von einem leistungsausschließenden Zusammenleben der Eltern des Kindes M. W. im Streitzeitraum ausginge, sei das Ersatzverlangen des Beklagten rechtswidrig, weil die Klägerin weder vorsätzlich noch fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe, an einem durchgreifenden Zulassungsgrund, kommt es auf die weitere selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, von einem den Leistungsanspruch des Kindes M. W. ausschließenden Zusammenleben der Klägerin mit dem Kindsvater während des Erstattungszeitraumes nach § 1 Abs. 3 UVG sei nicht auszugehen und die diesbezüglichen Darlegungen im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht mehr an.

6

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Im Hinblick auf die vermeintlich unzureichende Aufklärung des Zusammenlebens der Klägerin mit dem Kindsvater gilt das oben Gesagte. Soweit der Beklagte rechtliche Schwierigkeiten in der Beantwortung der Frage sieht, ob die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ihr Zusammenleben mit Herrn E. zu melden, vermag der Senat dieser Einschätzung schon deshalb nicht zu folgen, da der Beklagte nicht einmal ansatzweise darlegt, inwiefern es sich hier um eine besonders schwierige rechtliche Frage handeln soll. Die pauschale Behauptung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14f. des Urteils hierzu seien unzutreffend, ist insofern offensichtlich nicht ausreichend.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).