Zulassung der Berufung abgelehnt wegen unzureichender Darlegung bei Insolvenzsicherungsbeiträgen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zu Insolvenzsicherungsbeiträgen; das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend war, dass die Klägerin keine konkrete und nachvollziehbare Darstellung lieferte, wie eine abweichende Rechtsanwendung zu einem günstigeren Ergebnis führen könnte. Auch Einwände wie fehlende Masse oder Verjährung wurden nicht substantiiert begegnet. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 4.431,54 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert auf 4.431,54 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt, warum die angefochtene Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist oder anders ausfallen könnte.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist bei Zweifeln oder schwierigen Rechtsfragen konkret darzulegen, wie eine andere Rechtsanwendung die Berechnung von Beiträgen verändert und zu einem voraussichtlich günstigeren Ergebnis führt.
Stellt die Partei das System der Beitragserhebung nicht in Frage, genügt die bloße Behauptung, die eigene Heranziehung sei unzutreffend, nicht; es ist eine schlüssige alternative Berechnung oder Rechtsgrundlage vorzulegen.
Zur Berufungszulassung vorgebrachte Einwendungen gegen Beitragspflichten, Verjährung oder Befreiung mangeln, wenn sie nicht substantiiert und im Ergebnisrelevanten gegenüber der Vorinstanz dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 3311/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.431,54 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin vermag mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
Sowohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordern nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung der Gründe, warum die Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist bzw. zumindest auch anders ausfallen könnte.
Vgl. zum Darlegungserfordernis: Seibert, in: Sodan/
Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206 und 209.
Wenn - wie hier - die Klägerin nicht das rechtliche Institut der Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen als solches in Frage stellt, erfordert eine hinreichende Darlegung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO Angaben dazu, wie sich bei der
- ihrer Ansicht nach richtigeren - Rechtsanwendung die Beiträge zur Insolvenzsicherung für die streitigen Jahre berechnen sollen, und dass nach dieser Berechnungsmethode zumindest die konkrete Möglichkeit eines anderen, aus Klägersicht günstigeren Ergebnisses besteht. Wird das System der Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen nicht in Zweifel gezogen, genügt ein bloß die eigene Heranziehung negierender Vortrag nicht dem Erfordernis einer schlüssigen Argumentation, mit dem die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung bezüglich der ergebnisrichtigen Rechtsanwendung bereits durchgreifend in Frage gestellt wird. Auch im Rahmen ihrer Darlegungsverpflichtung bleibt die Klägerin nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem es - ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen auch eines Insolvenzvergehens - widerspricht, sich nicht an die freiwillig auf ihren eigenen Wunsch vereinbarte „Gutachten-Sonderregelung“ gemäß § 11 Abs. 1 AIB halten und auch nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des nach § 10 Abs. 3 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrages aus aktuellen Altersversorgungsansprüchen und Anwartschaften mitteilen zu wollen, ohne nicht gleichzeitig eine nach den gesetzlichen Grundlagen gangbare und potentiell ergebnisrelevante Alternative für die Kalkulation des Beitrags aufzuzeigen. Insoweit greifen die Ausführungen der Klägerin vorliegend schlichtweg zu kurz und laufen auf die bloße Verhinderung jeglicher Veranlagung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung unter Umgehung der Rechtsordnung hinaus.
Darauf, von der Beitragspflicht mangels Masse gänzlich oder zum Teil durch Erlass befreit werden zu müssen, kann sich die Klägerin als Lösungsweg hier nicht berufen, denn diese Variante hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit überzeugender Begründung ausgeschlossen, ohne dass die Klägerin dem mit ihrem Berufungszulassungsantrag substantiiert entgegengetreten wäre. Gleiches gilt auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts, Verjährung sei mangels Ablauf der Frist des § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht eingetreten.
Die mangelnde Darlegung schlägt auch auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch. Insoweit formuliert die Klägerin ihre im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO aufgezeigten Bedenken lediglich zu - für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen - Fragen um, ohne zu beachten, dass diese lediglich eine Einzelfallproblematik betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).