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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1958/15·13.06.2016

Antrag auf Berufungszulassung gegen Ausgleichsbetragsbescheid nach AltPflAusglVO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Pflegerecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen Ausgleichsbetragsbescheid (AltPflAusglVO). Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§124 VwGO) nicht hinreichend dargelegt wurden. Insbesondere vermochten die erst im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zur Punkteermittlung die Richtigkeit des Bescheids nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 25.401,47 €

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt und substantiiert vorgetragen ist.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer konkreten, nachvollziehbaren Darlegung von Entscheidungsfehlern; bloße Behauptungen oder pauschale Einwendungen genügen nicht.

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Eine nachträgliche Behauptung, Verwaltungsdaten (z. B. Punktemeldungen) seien nicht von der Partei übermittelt worden, ist ohne konkrete Anhaltspunkte oder Beweisangebote nicht ausreichend, um die Richtigkeit der behördlichen Berechnung in Zweifel zu ziehen.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO a. F.§ SGB XI§ SGB IX

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 5244/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.401,47 € festgesetzt.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 28. September 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2014, mit dem der Beklagte die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) für das Erhebungsjahr 2015 herangezogen hat, als formell und materiell rechtmäßig angesehen und abschließend ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Ausgleichsbetrag fehlerhaft ermittelt worden sei; die in dem Bescheid angestellte Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.

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Mit ihren - erstmals im Berufungszulassungsverfahren erhobenen - Einwendungen gegen die Berechnung des streitgegenständlichen Ausgleichsbetrags dringt die Klägerin nicht durch. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Klägerin fehlerhaft berechnet worden ist. Namentlich gilt dies für den nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO (in der hier maßgeblichen Fassung, die vom 19. März 2013 bis zum 27. März 2015 gültig war; im Folgenden nur: a. F.) zu ermittelnden Anteil am sektoralen Betrag.

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Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe "zu keinem Zeitpunkt für das Jahr 2013 eine Punktemeldung über 5.201.711 Punkte gegenüber dem Beklagten abgegeben", ergibt sich aus den zum Verwaltungsvorgang des Beklagten genommenen Screen-shots, dass für die Klägerin und das Erhebungsjahr 2015 eine gemeldete "Anzahl der abgerechneten Punkte im Jahr 2013" von 5.201.771 registriert ist. Dass dieser Wert tatsächlich nicht auf einer entsprechenden Meldung der Klägerin beruht, ist allein mit der entsprechenden Behauptung der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Schon in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Oktober 2014 hat der Beklagte auf "die Punkte aus dem Jahr 2013 gemäß Ihrer Meldung (5.201.771 Punkte)" hingewiesen. Eine solche Meldung hat die Klägerin im daraufhin eingeleiteten Klageverfahren zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Warum dies erst mit der Zulassungsbegründung und nicht schon früher geschah, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

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Mit ihrem weiteren Vortrag dazu, dass eine "Punktmeldung in Höhe von 2.602.156 Punkten" richtig gewesen sei, zeigt die Klägerin nicht auf, dass der auf der Grundlage der im Bescheid ausgewiesenen Punkte berechnete Ausgleichsbetrag über das hinausgeht, was die Klägerin von Rechts wegen zu entrichten hat. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AltPflAusglVO a. F. sah vor, dass sich der Anteil am sektoralen Betrag bei den ambulanten Diensten nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres errechnet. Dass nach diesen Maßgaben die von der Klägerin genannte Punktezahl - oder jedenfalls eine geringere als die im Bescheid ausgewiesene - in die Berechnung des Ausgleichsbetrags hätte eingestellt werden müssen, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Sie stellt zwar eine Berechnung einer im Ergebnis niedrigeren Punktezahl an, die - wie sie meint - richtigerweise der Ermittlung des Ausgleichsbetrags hätte zugrundegelegt werden müssen. Sie trägt indes nicht hinreichend vor, wo die konkreten Abweichungen zu der Berechnung der im Bescheid genannten Punktezahl liegen, hinsichtlich derer die Klägerin - wie ausgeführt - nicht hinreichend hat in Zweifel ziehen können, dass sie auf ihrer eigenen Meldung beruht. Schon deshalb sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründet. Ungeachtet dessen ist auch nicht nachzuvollziehen, weshalb der Umstand, dass "im Jahr 2013 … unterjährig eine Änderung des Punktwertes gemäß SGB IX (erfolgte)", zu der Berechnungsweise der Klägerin führen sollte, die in einem Ergebnis resultiert, das trotz Steigerung des Umsatzes weit hinter der für das Vorjahr ermittelten Punktezahl zurückbleibt.

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Ebenso wenig verfängt das Vorbringen, eine Refinanzierung durch den umlagebedingten Aufschlag sei vor dem 1. Juli 2012 nicht möglich gewesen. Soweit die Klägerin auf ihren Sachvortrag in den Parallelverfahren (12 A 1956/15 und 12 A 1957/15) verweist, hat der Senat in den diesbezüglichen Beschlüssen vom heutigen Tage ausgeführt, dass sich aus dem dortigen Zulassungsvorbringen nicht erschließt, warum schon während des vor dem Erhebungsjahr liegenden Bezugsjahres für die Punkteermittlung eine Refinanzierungsmöglichkeit für den erst später erhobenen Ausgleichsbetrag bestanden haben müsste. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der Einwand der Klägerin schon insofern unschlüssig ist, als im Laufe des hier maßgeblichen Bezugsjahres für die Punktermittlung (2013) eine Refinanzierung bereits möglich war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).