Berufungszulassung gegen AltPflAusglVO-Ausgleichsbetrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen Ausgleichsbetrag nach der Altenpflegeausgleichsverordnung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil ernstliche Richtigkeitszweifel am Urteil nicht substantiiert dargelegt wurden. Die Berechnung stützte sich auf von der Klägerin gemeldete Punkte; konkrete Fehler wurden nicht hinreichend vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 17.615,54 €.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124a VwGO verworfen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt und substantiiert vorgetragen wird.
Der Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur erfüllt, wenn das Vorbringen konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für Rechen- oder Bewertungsfehler enthält.
Bei Verwaltungsberechnungen reicht die bloße Behauptung eines günstigeren Ergebnisses ohne konkreten Vortrag zu Abweichungen und rechtlicher Verbindung zur Berechnung nicht zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel aus.
Wenn eine Behörde sich auf von der Beteiligten gemeldete Daten stützt, muss die Beteiligte im Zulassungsvorbringen darlegen, warum diese Daten fehlerhaft sind; unterbleibt dies, ist die Berechnung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 5597/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 17.615,54 € festgesetzt.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 28. September 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2013, mit dem der Beklagte die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) für das Erhebungsjahr 2014 herangezogen hat, als formell und materiell rechtmäßig angesehen und abschließend ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Ausgleichsbetrag fehlerhaft ermittelt worden sei; die in dem Bescheid angestellte Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Mit ihren - erstmals im Berufungszulassungsverfahren erhobenen - Einwendungen gegen die Berechnung des streitgegenständlichen Ausgleichsbetrags dringt die Klägerin nicht durch. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Klägerin fehlerhaft berechnet worden ist. Namentlich gilt dies für den nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO (in den hier maßgeblichen Fassungen, die bis zum 27. März 2015 gültig waren; im Folgenden nur: a. F.) zu ermittelnden Anteil am sektoralen Betrag.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe bei dem Ansatz der von der Klägerin gemeldeten Punkte aus dem Jahr 2012 verkannt, dass "ein Aufschlag zugunsten der Altenpflegeumlage hiernach erst nach dem 01.07.2012 vorgesehen war", ist damit ein Berechnungsfehler nicht dargelegt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AltPflAusglVO a. F. sah vor, dass sich der Anteil am sektoralen Betrag bei den ambulanten Diensten nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres errechnet. Eine nach diesen Maßgaben mangelhafte Berechnung zeigt die Klägerin nicht auf. Die vom Beklagten zugrundegelegte Punktezahl (4.748.752) entspricht exakt dem Wert, den die Klägerin dem Beklagten über das Online-Portal PFAD.web in Erfüllung ihrer Meldepflicht aus § 15 Abs. 2 AltPflAusglVO mitgeteilt hatte. Dass ein anderer, für sie günstigerer Wert zutreffend gewesen wäre, legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Einen konkreten rechtlichen Zusammenhang zwischen dem so bezeichneten "Aufschlag zugunsten der Altenpflegeumlage" und der Zahl der in die Berechnung einzustellenden Punkte, die im maßgeblichen Jahr nach dem SGB XI abgerechnet wurden, zeigt die Klägerin nicht auf, so dass unklar bleibt, was der Beklagte insoweit verkannt haben soll.
Weshalb "aus dem Umstand, dass die Klägerin mit dem im Pflegebereich überwiegend genutzten Softwareprodukt 'Medifox' arbeitet", folgen soll, dass der Beklagte eine geringere Punktezahl hätte ansetzen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin stellt zwar eine Berechnung eines im Ergebnis niedrigeren Punktewerts an, der - wie sie meint - richtigerweise der Ermittlung des Ausgleichsbetrags hätte zugrundegelegt werden müssen. Sie trägt indes nicht hinreichend vor, wo die konkreten Abweichungen zu der Berechnung der seinerzeit von ihr selbst gemeldeten Punktezahl liegen. Schon deshalb sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründet. Zudem ist der Berechnungsweise der Klägerin nicht zu entnehmen, wieso der von ihr angegebene "tatsächliche Meldebetrag in Höhe von 158.731,32 €", der sich auf das komplette Jahr 2012 bezieht, durch den "Punktwert inklusive Altenpflege" zu dividieren sein sollte, wenn der umlagebedingte Zuschlag auf den Punktwert erst ab dem 1. Juli 2012 galt.
Ebenso wenig verfängt das damit zusammenhängende Vorbringen, eine Refinanzierung durch die Beaufschlagung sei vor dem 1. Juli 2012 nicht möglich gewesen. Warum schon in der ersten Hälfte des nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AltPflAusglVO a. F. maßgeblichen, vor dem Erhebungsjahr liegenden Bezugsjahres 2012 eine Refinanzierungsmöglichkeit bestanden haben müsste für Ausgleichsbeträge, die erst ab dem 1. Juli 2012 erhoben wurden, erschließt sich nicht.
Soweit die Klägerin einwendet, "auch die Feststellung des Beklagten, dass der nach dem SGB XI Punktwert 0,037 € betragen hätte", sei unzutreffend, sind ernstliche Richtigkeitszweifel gleichfalls nicht hinreichend dargetan. Welche konkrete Feststellung des Beklagten die Klägerin meint, bleibt offen; ebenso wenig trägt sie vor, weshalb aus dieser (unterstellt unrichtigen) Feststellung eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides resultiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).