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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1956/15·13.06.2016

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen AltPflAusglVO-Bescheide abgelehnt

SozialrechtPflegeversicherungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Bescheide über Ausgleichsbeträge nach der Altenpflegeausgleichsverordnung für 2012/2013. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe nach §124 VwGO ab. Insbesondere sind die Einwendungen gegen die Punkteberechnung und die angebliche fehlerhafte Schätzung nicht konkret nachvollziehbar vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten; das VG-Urteil ist rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt wird.

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Die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert nachvollziehbare, konkrete Anhaltspunkte; pauschale oder unvollständige Rechenvorträge genügen nicht.

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Bei der Ermittlung des Anteils am sektoralen Betrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO a.F. sind bei Betriebsbeginn im Laufe des Bezugsjahres die abgerechneten Punkte durch die Behörde zu schätzen; eine fehlerhafte Schätzung ist nur bei konkretem Vorbringen der Unrichtigkeit zu beanstanden.

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Vorgetragene abweichende Punktzahlen oder Hinweise auf verwendete Software begründen keine Richtigkeitszweifel, wenn der Vortrag keinen vollständigen und nachvollziehbaren Rechenweg bzw. konkrete Abweichungsgründe gegen die eigenen gemeldeten Werte enthält.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO a. F.§ SGB XI§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AltPflAusglVO a. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 314/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 12.719,33 € festgesetzt.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 28. September 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht dargelegt.

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Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide vom 16. Mai 2012 und 9. November 2012, mit denen der Beklagte die Klägerin zu Ausgleichsbeträgen nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) für die Erhebungsjahre 2012 und 2013 herangezogen hat, als formell und materiell rechtmäßig angesehen und abschließend ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ausgleichsbeträge fehlerhaft ermittelt worden seien; die in den Bescheiden angestellte Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.

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Mit ihren - erstmals im Berufungszulassungsverfahren erhobenen - Einwendungen gegen die Berechnung der streitgegenständlichen Ausgleichsbeträge dringt die Klägerin nicht durch. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Ausgleichsbeträge zu Lasten der Klägerin fehlerhaft berechnet worden sind. Namentlich gilt dies für den nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO (in den hier maßgeblichen Fassungen, die bis zum 27. März 2015 gültig waren; im Folgenden nur: a. F.) zu ermittelnden Anteil am sektoralen Betrag.

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Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe bei dem Ansatz der von der Klägerin gemeldeten Punkte aus dem Jahr 2011 verkannt, dass sie, die Klägerin, erst am 1. März 2011 gegründet worden sei, ist damit ein Berechnungsfehler nicht dargelegt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AltPflAusglVO a. F. sah vor, dass sich der Anteil am sek-toralen Betrag bei den ambulanten Diensten nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres errechnet (vgl. Satz 1). Im vorliegenden Fall eines Betriebsbeginns im Laufe des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres oder vor dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres waren die in diesem Jahr abgerechneten Punkte durch die zuständige Behörde zu schätzen (vgl. Satz 2). Eine nach diesen Maßgaben mangelhafte Schätzung zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf. Die vom Beklagten zugrundegelegte Punktezahl (2.876.292) entspricht exakt dem Wert, den die Klägerin in ihrer eigenen Berechnung (Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs) auf der Basis der im Zeitraum März bis Dezember 2011 abgerechneten Punkte, umgerechnet auf das gesamte Jahr 2011, ermittelt hatte und den sie dem Beklagten über das Online-Portal PFAD.web in Erfüllung ihrer Meldepflicht aus § 15 Abs. 2 AltPflAusglVO mitgeteilt hatte. Dass damit der durch eine Schätzung eröffnete Rahmen überschritten wurde, legt die Klägerin in keiner Weise dar.

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Weshalb "aus dem Umstand, dass die Klägerin mit dem im Pflegebereich überwiegend genutzten Softwareprodukt 'Medifox' arbeitet", folgen soll, dass der Beklagte eine geringere Punktezahl hätte ansetzen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin nennt zwar eine im Ergebnis niedrigere Punktezahl, die - wie sie meint - richtigerweise der Ermittlung der Ausgleichsbeträge hätte zugrundegelegt werden müssen. Ihr Rechenweg ist indes unvollständig und damit nicht nachvollziehbar. Zudem trägt sie nicht hinreichend vor, wo die konkreten Abweichungen zu der Berechnung der seinerzeit von ihr selbst gemeldeten Punktezahl liegen. Schon deshalb sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründet. Dass der Beklagte "im Rahmen seiner Berechnungen einen Ausgleichsbetrag je abgerechneten Punkt in Höhe von 0,00299950 €" zugrundegelegt habe, der, wie die Klägerin geltend macht, für das zweite Halbjahr des Jahres 2012 unzutreffend gewesen sei, ist anhand der in den Bescheiden des Beklagten dargestellten Berechnungen nicht nachzuvollziehen.

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Ebenso wenig verfängt das Vorbringen, eine Refinanzierung durch den umlagebedingten Aufschlag sei vor dem 1. Juli 2012 nicht möglich gewesen. Warum schon in dem nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AltPflAusglVO a. F. maßgeblichen, vor dem Erhebungsjahr liegenden Bezugsjahr 2011 eine Refinanzierungsmöglichkeit bestanden haben müsste für Ausgleichsbeträge, die erst ab dem 1. Juli 2012 erhoben wurden, erschließt sich nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).