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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1942/05·23.08.2005

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen BVFG-Entscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeimatvertriebenenrecht (BVFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem ihnen nach § 4 Abs. 2 BVFG mangelnde unmittelbare Betroffenheit verneint wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründete. Insbesondere fehlten substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Erbfall oder eine rechtswidrige Enteignung. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten genügen nicht.

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Für die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 BVFG ist eine unmittelbar eigene Betroffenheit erforderlich; eine nur denkbare oder hypothetische Rechtsnachfolge durch Erbfall begründet keine unmittelbare Betroffenheit.

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Behauptungen über einen tatsächlich eingetretenen Erbfall oder über rechtswidrige Enteignungen müssen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden; ununterlegte Vermutungen genügen nicht zur Erzeugung ernstlicher Zweifel.

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Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert eine hinreichend konkrete Darlegung, dass die Entscheidung über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Relevanz ist; generelle Verweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung ohne konkrete Begründung sind unzureichend.

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Kosten und Streitwert des Zulassungsverfahrens richten sich nach den Vorschriften der VwGO und des GKG; außergerichtliche Kosten Dritter sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 BVFG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 10788/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin zu 1. könne sich nach § 4 Abs. 2 BVFG auf eine Benachteiligung dadurch, dass ihren Vorfahren gehörendes Grundeigentum nach dem Kriege konfisziert oder enteignet worden sei, mangels unmittelbar eigener Betroffenheit nicht berufen. Die der Argumentation des Verwaltungsgerichts sinngemäß entgegengehaltene Behauptung, mit der Rechtsnachfolge in dieses Grundeigentum von Todeswegen stehe vorliegend nicht lediglich ein hypothetischer Verlauf der Dinge in Frage,

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vgl. zu dessen Unerheblichkeit: BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 (200)

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sondern es handele sich um einen real eingetretenen Erbfall, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Ungeachtet der Frage, inwieweit der rumänische Staat den Vorfahren der Klägerin zu 1. ihr Grundeigentum aus heutiger Sicht rechtswidrig entzogen hat und gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübereignung oder Entschädigung besteht, stand der Grundbesitz nämlich mit seiner seinerzeitigen Verstaatlichung als Erbmasse tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Auch die Möglichkeit, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, stellt sich vor diesem Hintergrund als Folgerung aus einer bloßen Hypothese dar.

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Aus den vorgenannten Gründen lässt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO annehmen. Inwieweit der Rechtssache im Hinblick auf eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Enteignung in der ehemaligen DDR grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, ist schon nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).