Zulassung der Berufung abgelehnt – Statusverlust nach § 7 StAngRegG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach Klägerin 1 durch freiwillige Ausreise 1994 und Begründung eines dauerhaften Aufenthalts im Herkunftsland ihren Status als "Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit" verloren habe. Das OVG verneint ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidungsbegründend sind die protokollierten, unterschriebenen Aussagen der Klägerin, die einen Willen zum dauerhaften Verbleib erkennen lassen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; kein ernstlicher Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts über den Statusverlust der Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der rechtlichen Beurteilung oder rechtserheblichen Tatsachenfeststellung der Vorinstanz voraus.
Der Verlust des Status 'Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit' nach § 7 StAngRegG kann durch eine freiwillige Ausreise in Verbindung mit dem Willen begründet werden, im Herkunftsgebiet einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen.
Protokollierte und von der Betroffenen unterzeichnete Anhörungsäußerungen sind verwertbar und können die erforderliche Tatsachenfeststellung zum dauerhaften Aufenthaltswillen tragen.
Eine nachträgliche Frage, ob der Wille zum dauerhaften Aufenthalt erst nach der Ausreise gebildet werden kann, begründet nur dann Zulassungsgründe, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die ernstliche Zweifel an der Feststellung der Vorinstanz begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 8249/03
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe ihren Status als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 829) verloren, weil sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1994 freiwillig verlassen und ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Herkunftsgebiet begründet habe, nicht in Frage zu stellen.
Dass die Klägerin zu 1. die Bundesrepublik Deutschland freiwillig i.S.d. oben genannten Regelung verlassen hat, wird nicht bestritten. Soweit geltend gemacht wird, es sei einerseits unklar, ob die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland einen Willen zum dauernden Aufenthalt in ihrem Herkunftsgebiet gehabt habe und diese Unsicherheit gehe andererseits zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten, ist dies nicht geeignet, die nicht auf eine Beweislastentscheidung reduzierte, sondern im einzelnen begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, wonach die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland die Absicht gehabt habe, im Herkunftsgebiet dauernden Aufenthalt zu nehmen (vgl. S. 10 und 11 des Urteilsabdrucks).
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Protokoll über die Anhörung der Klägerin vom 15. Oktober 1996 auch unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 Abs. 1 ZPO handelt, verwertbar. Dass die Klägerin zu 1. die in diesem Protokoll festgehaltenen Äußerungen nicht getätigt hat, wird in der Zulassungsbegründung nicht behauptet. Die Äußerungen der Klägerin zu 1., die von dem - der russischen Sprache mächtigen - Befragenden unter Hinzuziehung eines Dolmetschers protokolliert und nach der Rückübersetzung in die russische Sprache von der Klägerin zu 1. unterschrieben worden sind, lassen - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne weiteres einen im Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland vorhandenen Willen zum dauernden Aufenthalt in Kasachstan erkennen. So hat die Klägerin zu 1. u. a. zu Protokoll gegeben, sie habe zuerst nicht nach Deutschland zurückkehren wollen, da auch ihr Mann nicht nach Deutschland gewollt habe. Sie habe schon vor ihrer Ausreise gewusst, dass ihr Ehemann nicht nach Deutschland wolle. Deshalb sei sie nach Kasachstan zurückgekehrt, um dort bei ihrem Mann zu leben. Wenn ihre Eltern nicht interveniert hätten, hätten sie und ihr Mann in Kasachstan bleiben wollen. Diese Ausführungen lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Kasachstan im Jahr 1994 den Willen hatte, ihren dauerhaften Aufenthalt bei ihrem Ehemann zu begründen. Der Umstand, dass sie sich nach ihrem eigenen Bekunden später der Intervention ihrer Eltern gebeugt hat, lässt diesen Willen rückwirkend nicht entfallen; vielmehr spricht die Notwendigkeit einer Intervention seitens der Eltern deutlich dafür, dass die Klägerin zu 1. - ebenso wie ihr Ehemann - bis dahin ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in Kasachstan gesehen hatten.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die seitens der Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob im Rahmen des § 7 StAngRegG a.F. der Wille zu einem dauerhaften Aufenthalt auch nach dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gebildet werden könne, stellt sich hier nicht, da das Verwaltungsgericht ungeachtet des von ihm gebildeten Obersatzes davon ausgegangen ist, dass ein derartiger Wille der Klägerin zu 1. bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen hat, und insoweit - wie oben dargelegt - durchgreifende Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).