PKH-Antrag abgelehnt: Keine Aussicht auf Zulassung der Berufung gegen Bewilligungsbescheid (SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Beantragung der Berufungszulassung gegen einen Bewilligungs- und Kostenbescheid nach § 34 SGB VIII. Das OVG verneint ernstliche Erfolgsaussichten der Zulassungsbegründung und lehnt die PKH ab. Entscheidend sind die unterschriebenen Anträge und das fehlende Widerrufseinverständnis des Vaters; prozessuale Gehörsrügen schlagen fehl.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Aussichtslosigkeit der Berufungszulassung dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der noch beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) erfordern substantiierte Darlegungen konkreter Tatsachen oder Rechtsfehler; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Die Zulässigkeit einer Klage gegen einen Bewilligungsbescheid mit Verweis auf einen Eingriff in das Elternrecht setzt den Widerruf des Einverständnisses aller personensorgeberechtigten Elternteile voraus, wenn beide zuvor der Leistung zugestimmt oder gemeinsam die Leistung beantragt haben.
Aus den Verwaltungsvorgängen sich ergebende, von den Eltern unterschriebene Anträge, die ausdrücklich Leistungen nach §34 SGB VIII bezeichnen, sprechen gegen die Behauptung, die Hilfeform sei den Eltern gegen deren Willen "aufgedrängt" worden; entgegenstehende Behauptungen sind konkret zu belegen.
Ergeben sich mehrere selbständige, entscheidungstragende Unzulässigkeitsgründe der Vorinstanz, beseitigt ein möglicher Fehler in einer alternativen Begründungsvariante nicht ohne Weiteres die Aussicht auf Zulassung der Berufung.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen. Ein noch anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung bietet entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er wäre unbegründet, soweit er – wie angekündigt – auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wäre.
Das Vorbringen der Klägerin in der Antragsschrift vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.
Die Klägerin stellt mit ihrem Vorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2008 sei deshalb unzulässig, weil nur die Klägerin und nicht auch der ebenfalls personensorgeberechtigte Vater der hilfebedürftigen Kinder sein Einverständnis mit der Maßnahme zurückgezogen habe und deshalb ein Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben sei, nicht durchgreifend in Frage.
Die Behauptung der Klägerin, ihr sei mit der vollstationären Unterbringung ihrer Kinder nach § 34 SGB VIII von vorneherein eine Hilfeform aufgedrängt worden, die sie so nicht beantragt habe, findet in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten keine Stütze. In den Akten befinden sich Kopien der auch von der Klägerin unterschriebenen Anträge vom 3. September 2008, die – anders als die Anträge vom 9. Mai 2005 und vom 13. Juni 2008, mit denen Leistungen unspezifiziert nach § 27 SGB VIII bzw. nach § 29 SGB VIII beantragt wurden – ausdrücklich die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zum Inhalt haben. Vor dem Hintergrund, dass die Anträge zeitgleich für beide Kinder aufgrund der selben erzieherischen Notlage und mit der identischen Begründung gestellt wurden, ist auch ohne Belang, dass nur der Antrag für das Kind Q. ausdrücklich handschriftlich § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage der Hilfeleistung nennt. Auch ausweislich der Vermerke vom 1. September 2008 hat die Klägerin der vollstationären Unterbringung beider Kinder zugestimmt.
Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht verlange für den Widerruf des Einverständnisses mit der Hilfeleistung mit dem Erfordernis einer Erklärung beider personensorgeberechtigten Eltern mehr als für deren erstmalige Beantragung, geht ins Leere, weil der ebenfalls personensorgeberechtigte Vater die Anträge vom 3. September 2008 mit unterschrieben hat.
Die Klägerin dringt ferner weder mit ihrem Vorbringen, der Widerruf des Einverständnisses mit der Hilfeleistung sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, noch mit dem Vortrag durch, das in der Sitzung des Familiengerichts vom 24. November 2008 erteilte Einverständnis mit der weiteren Heimunterbringung ihrer Kinder sei nur befristet und auch nicht freiwillig erteilt worden. Das Gericht hat die Frage des Rechtsmissbrauchs ausdrücklich offen gelassen und damit seiner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Ob die Annahme zutrifft, der Widerruf sei infolge der Einverständniserklärungen vor dem Familiengericht wirkungslos geworden, ist unerheblich. Selbst, wenn diese Begründung fehlerhaft sein sollte, scheidet eine Zulassung aufgrund ernstlicher Zweifel aus, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage selbstständig entscheidungstragend auf das Fehlen der entsprechenden Erklärung auch des Vaters der Hilfeempfänger gestützt hat.
Die weitere Behauptung der Klägerin, das Gericht habe im Verfahrensverlauf keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Klage unzulässig sei, weswegen sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, trifft nicht zu. Die Frage der Zulässigkeit der Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2008 war nämlich bereits Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2009
– 12 A 1693/08 –.
Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das Gericht sei bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheides vom 4. November 2008 unzutreffend von der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ausgegangen, weil sie die Hilfeleistungen so nicht beantragt habe, dringt sie ebenso wenig durch wie mit dem weiteren Vorbringen, schon aus diesem Grunde liege auch eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor. Die Klägerin konnte mit Blick auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht darlegen, dass ihr die Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gegen ihren Willen aufgedrängt wurden.
Anders als die Klägerin schließlich meint, hat das Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen einer existenziellen Notlage der Kinder mit dem Hinweis auf die vollstationäre Unterbringung hinreichend begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Antragsschrift jedoch nicht auseinander
Nach alledem ist auch das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und/oder tatsächlicher Schwierigkeiten zu verneinen.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.