PKH abgelehnt: keine hinreichende Erfolgsaussicht für Zulassung der Berufung (Wohngeld)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag gegen den Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf (Wohngeld/Rückforderung). Das OVG lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab, weil der Kläger keine Zulassungsgründe auch nur in groben Zügen darlegte. Außen vor blieben verspätete Schriftsätze; substantiierten Vortrag zu Aufrechnung, Rentenbescheid und Vertrauensschutz brachte er nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung abgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten voraus; das beabsichtigte Verfahren muss bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheinen.
Von einem nicht anwaltlich vertretenen PKH-Antragsteller ist nicht zu verlangen, Zulassungsgründe in der für den Zulassungsantrag erforderlichen Detailtiefe zu benennen; erforderlich ist jedoch, dass sich aus dem PKH-Antrag die maßgeblichen Zulassungsgründe wenigstens in groben Zügen ergeben (§ 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 VwGO).
Pauschale Behauptungen über „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ oder bloße Feststellungen von „ernstlichen Richtigkeitszweifeln“ genügen nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte zu benennen, aus denen die Richtigkeitszweifel oder Schwierigkeiten ersichtlich werden.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind Schriftsätze, die nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehen, nicht zu berücksichtigen.
Fehlende Nachweise zu entscheidungserheblichen Tatsachen und erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflicht können einen Anspruch auf Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) ausschließen und somit die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs mindern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 15435/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag für einen noch zu stellenden - als statthaftes Rechtsmittel allein in Betracht kommenden - Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2017 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dabei kann offenbleiben, ob die fehlende Erfolgsaussicht bereits daraus resultiert, dass dem Kläger mangels Vollständigkeit der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte und der beabsichtigte Zulassungsantrag deshalb verfristet wäre.
Denn Voraussetzung für eine hinreichende Erfolgsaussicht eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren ist jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Daran fehlt es hier. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, einen der Gründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise zu bezeichnen, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Züge erkennen lässt,
BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008- 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3.
Mit dem Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2017, der am 7. August 2017 und damit innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen ist - der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 7. Juli 2017 zugestellt worden -, legt er einen Zulassungsgrund nicht einmal in groben Zügen dar.
Zwar behauptet er, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Worin diese bestehen sollen, beschreibt er hingegen nicht. Auch wenn er ausführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt er eine grundsätzlich bedeutsame Frage nicht dar. Eine solche drängt sich auch angesichts der einzelfallbezogenen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auf.
Gleiches gilt für den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit beschränkt sich das Vorbringen im Schriftsatz vom 3. August 2017 auf die Feststellung, es bestünden ernstliche Zweifel, einige Punkte seien nachweislich einfach falsch. Welche Punkte der verwaltungsgerichtlichen Begründung falsch sein sollen, führt der Kläger hingegen nicht aus. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt er sich in diesem Schriftsatz nicht auseinander, sondern kündigt eine "dezidierte Einlassung" nach Besserung seines Gesundheitszustandes an. Dieser weitere, auf den "18. - 25.8.2017" datierte Schriftsatz ging außerhalb der am 7. August 2017 abgelaufenen Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein und ist daher wegen Verfristung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr zu berücksichtigen.
Aber auch der Schriftsatz vom "18. - 25.8.2017" hätte dem Prozesskostenhilfegesuch nicht zum Erfolg verholfen. Wenn der Kläger wiederholt, es bestünden "erhebliche Gründe und Schwierigkeiten tatsächlicher Art in der Sache", legt er nicht dar, worin diese Schwierigkeiten bestehen sollen. Der pauschale Verweis auf seinen übrigen Vortrag ("wie vorher von mir ausgeführt") belegt solche Schwierigkeiten nicht. Auch eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage lässt sich diesem weiteren Schriftsatz nicht entnehmen.
Dieser Schriftsatz begründet ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids. Auch mit diesem Schriftsatz stellt der Kläger die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage. Das gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die angegriffene Aufrechnung in den Wohngeldbescheiden vom 1. August 2016 für rechtmäßig befunden hat. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Insbesondere habe sie die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Wohngeldanspruch und einem Anspruch auf Grundsicherung beschränkt. Weitere finanzielle Belastungen hätten mangels konkreten Vortrags durch den Kläger nicht berücksichtigt werden können. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom "18. - 25.8.2017" führt nicht auf einen Ermessensfehler. Insbesondere hat der Kläger keine weiteren finanziellen Belastungen belegt. Er hat zwar Atteste zu seinen Erkrankungen vorgelegt. Welche zusätzlichen Ausgaben ihm daraus entwachsen, folgt aus diesen Attesten allerdings nicht. Zu solchen zusätzlichen Kosten hat der Kläger auch sonst bislang nichts Konkretes vorgetragen, obwohl er hierzu bereits im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte, nämlich mit Schreiben vom 15. Juni 2016, aufgefordert worden war.
Das Vorbringen des Klägers führt auch zu keinem Anspruch auf Rücknahme des Rückforderungsbescheids vom 1. August 2013 über den im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2016 tenorierten Umfang hinaus.
Soweit sich der Rückforderungsbescheid auf die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 1. Dezember 2010 (Bewilligungszeitraum: 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011) bezieht, greift der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Neuberechnung beruhe auf § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG, ohne dass es auf eine Verletzung von Mitteilungspflichten, ein Verschulden der wohngeldberechtigten Person oder auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankomme, nicht an.
Auch soweit sich der Rückforderungsbescheid auf die Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 2. November 2011 bezieht, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf. Insbesondere hat er keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, dafür vorgelegt, vor Ergehen des fraglichen Wohngeldbescheides am 2. November 2011 den Rentenbescheid vom 22. September 2011, mit dem sich seine Altersrente ab dem 1. November 2011 erhöhte, an die Beklagte übersandt zu haben. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass dieser Bescheid erst mit Schreiben vom 2. Juli 2013 der Beklagten übersandt worden ist. Dem Wohngeldantrag vom 6. Oktober 2011 lag lediglich das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund bei, das eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 auf 541,52 € (brutto) auswies, die auch im Wohngeld-Formblatt-Antrag vom Kläger so eingetragen ist. Dass diesem Antrag nicht auch der Rentenbescheid vom 22. September 2011 beilag, folgt auch daraus, dass im Antragsformular lediglich der "Rentenbescheid z. 1.7.2011" in Bezug genommen worden ist. Anhaltspunkte für eine weitere Korrespondenz der Beteiligten zwischen Antragstellung und Ergehen des Wohngeldbescheides vom 2. November 2011 lassen sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und werden auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten den Rentenbescheid vom 22. September 2011 nach Erlass des vorgenannten Wohngeldbescheides und vor Zugang des Weiterleistungsantrages vom 30. Oktober 2012 übersandt hat. Anhaltspunkte, die auf eine Rentenerhöhung schließen lassen, finden sich im Verwaltungsvorgang erstmals im vorgenannten Weiterleistungsantrag, der am 31. Oktober 2012 bei der Beklagten eingegangen ist.
Schließlich ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe bei Stellung des Weiterleistungsantrags vom 6. Oktober 2011 die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, sodass ein Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen sei, ist nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger bei der Stellung eines Wohngeldantrages für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2012 verpflichtet war, ausweislich des Rentenbescheides vom 22. September 2011 ab dem 1. November 2011 zu erwartende (erhöhte) Rentenzahlungen der Beklagten mitzuteilen. Der Rentenbescheid vom 22. September 2011 hat dem Kläger überwiegend wahrscheinlich auch am 6. Oktober 2011 (Datum des Wohngeldantrages) bereits vorgelegen oder hätte jedenfalls bis zum Erlass des Wohngeldbescheides vom 2. November 2011 nachgereicht werden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).