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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1927/07·27.04.2010

Ablehnung der Zulassung der Berufung: Örtliche Zuständigkeit nach §45 BAföG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG/StudienförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das VG die örtliche Zuständigkeit nach §45 BAföG dem Amt am Wohnsitz der Eltern zugewiesen hat. Streitpunkt ist, ob die Ausnahmeregel für Kollegs (§45 Abs.2 Nr.1 BAföG) entsprechend anzuwenden ist. Das OVG lehnt die Zulassung als unbegründet ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Die Anknüpfung an den Elternwohnsitz sei geeignet, sachgerecht und verfassungsrechtlich vertretbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (außer außergerichtliche Kosten des Beigeladenen).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus.

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Die örtliche Zuständigkeit nach §45 Abs.1 Satz 1 BAföG richtet sich grundsätzlich nach dem ständigen Wohnsitz der Eltern des Auszubildenden; §45 Abs.2 Nr.1 BAföG ist nur auf die dort genannten Ausbildungsstätten anzuwenden.

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Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregel des §45 Abs.2 Nr.1 BAföG auf andere Schulversuche ist nur bei Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke gerechtfertigt; eine derartige Lücke ist bei Oberstufen-Kollegs nicht gegeben.

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Die Anknüpfung an den Elternwohnsitz ist sachgerecht und geeignet, die Ermittlung elternabhängiger Fördervoraussetzungen zu gewährleisten und dient der Effizienz, Rechtssicherheit sowie Gleichbehandlung in der Verwaltungsdurchführung.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG§ 2 Abs. 3 BAföG§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG§ 2 BAföG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht der Beklagte für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Förderung seines Besuchs des Oberstufen-Kollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld, sondern nach der Grundregel des § 45 Abs.1 Satz 1 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung des Beigeladenen örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk seine Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben.

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Der Kläger, der die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Oberstufen-Kolleg der Universität C.         sei als Schulversuch im Sinne des § 2 Abs. 3 BAföG wegen der Art und des Inhalts der Ausbildung nicht als Kolleg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu qualifizieren, teilt, vermag zunächst mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen, die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wonach für Abendgymnasien und Kollegs das Amt für Ausbildungsförderung zuständig ist, in dessen Bezirk die vom Auszubildenden besuchte Ausbildungsstätte liegt, sei wegen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Gesetzeslücke entsprechend auch auf den Besuch des Oberstufen-Kollegs der Universität C.         anzuwenden. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg der Universität C.         ohne die analoge Anwendung des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, was die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit angeht, unberücksichtigt bliebe und deshalb eine planwidrige Gesetzeslücke vorläge. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vielmehr bei Fehlen der tatbestandlichen Vorgaben der Ausnahmeregelungen für Abendgymnasien, Kollegs, Höhere Fachschulen, Akademien und staatliche Hochschulen in § 45 Abs. 2ff. BAföG für alle anderen Ausbildungsstätten des § 2 BAföG und damit grundsätzlich auch für Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nach der Grundregel des § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wonach die örtliche Zuständigkeit sich nach dem ständigen Wohnsitz der Eltern des Auszubildenden richtet. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten gestuften Regel- Ausnahme-System der §§ 45 und 45a BAföG, das umfassend ist und in dem § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Auffang- und Grundregel gilt.

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Vgl. Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 45 Rn. 3 und 7.

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Auch die vom Kläger der Sache nach noch geforderte weite Auslegung der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach einem weniger die Art und den Inhalt der Ausbildung und stärker die individuellen Umstände der Ausbildung des einzelnen Auszubildenden berücksichtigenden Maßstab, kommt nicht in Betracht. Die Zuordnung des Oberstufen-Kollegs in die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ist nämlich auch in einem Fall wie dem des Klägers nicht allein deshalb geboten, weil der Ausbildungsgang nach Zugangsvoraussetzungen, Abschlussart sowie wegen der Zugehörigkeit zum sog. Zweiten Bildungsweg und der damit im Allgemeinen verbundenen Abnabelung vom Elternhaus mit der Situation eines Auszubildenden an einem Kolleg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG vergleichbar ist.

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Bestimmend für die Gestaltung, Auslegung und Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts sind vor allem die Verpflichtung des Staates zur Achtung und Wahrung der Menschenwürde, das Rechtsstaatsprinzip und damit insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Fairness und des effektiven Rechtsschutzes, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Sozialstaatsprinzip, das Prinzip der Gleichbehandlung der Bürger vor dem Gesetz, das Demokratieprinzip und damit die Grundsätze der Transparenz, Partizipation und Akzeptanz, das Prinzip der Gewaltenteilung, das Prinzip der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Verwaltung, einschließlich des Grundsatzes der Praktikabilität.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Einf., Rn. 18.

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Gemessen hieran erweist sich die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Umstände als angemessen, sachgerecht, geeignet und auch unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung zumutbar.

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Vgl. zu diesen unverzichtbaren, verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an verfahrensrechtliche Regelungen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Einf., Rn. 21.

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Die verfahrensrechtliche Anknüpfung an den Wohnsitz der Eltern ist aus Gründen der Leistung- und Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie aus Gründen der Effektuierung des Verfahrens insbesondere dann geeignet und sachgerecht, wenn die Förderung einer konkreten Ausbildung dem Grundsatz nach gemäß § 11 Abs. 2 BAföG in Abhängigkeit vom elterlichen Einkommen gewährt wird. In diesem Fall ist der Nachweis der wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen von den Eltern leichter zu führen, bei mehreren Kindern in förderungsfähiger Ausbildung sind die Angaben nur einmal zu belegen und die Behörde gewinnt schneller einen Überblick über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einer Familie. Die Einkommensermittlung ist nur einmal durchzuführen und divergierende Entscheidungen werden vermieden. Im Vorausleistungsverfahren nach § 36 BAföG schließlich erfolgt die Anhörung der Eltern durch das Amt, das auch den Förderungsantrag bearbeitet.

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vgl. hierzu und zum Folgenden Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 45 Rn. 1.

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Der Elternwohnsitz entfällt allerdings dann als sinnvoller Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, wenn die beantragte Förderung eindeutig nicht mehr oder jedenfalls nicht in erster Linie in Abhängigkeit vom elterlichen Einkommen gewährt wird, etwa, wenn der Auszubildende verheiratet ist, die Eltern nicht mehr leben, sie ihren ständigen Wohnort nicht im Bezirk des selben Amtes haben oder wenn kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat. Dasselbe gilt für Auszubildende, die nach dem Gesetz eindeutig elternunabhängig zu fördern sind oder in den Fällen, in denen im Rahmen der Förderung ausbildungsspezifische Fragestellungen im Vordergrund stehen.

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Vgl. zu § 45 Abs. 2 Nr. 2 BAföG Spielbauer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 45 Rn. 11.

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In diesen Fällen bietet sich eine Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Ort des Wohnsitzes des Auszubildenden oder den der Ausbildungsstelle als geeignet und sachgerecht an.

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Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 45 und 45a BAföG entspricht im Wesentlichen diesen Grundsätzen und stellt sich daher grundsätzlich als geeignet und sachgerecht dar. § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BAföG folgen dem Wohnsitzprinzip und korrespondieren mit der Regelung des § 11 Abs. 2 BAföG, wonach auf den Bedarf des Auszubildenden neben seinem Einkommen und Vermögen das Einkommen des Ehegatten und der Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen sind, während die hier allein noch interessierende Ausnahmevorschrift § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG eindeutig elternunabhängige Förderung der Ausbildungen an einem Abendgymnasium und einem Kolleg erfasst.

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Die sich aus diesem Regelungssystem ergebenden Konsequenzen sind für den Kläger weder unangemessen noch unzumutbar. Auch mit Blick auf seine konkrete Ausbildungssituation besteht kein zwingender, förderungsrelevanter Grund, die örtliche Zuständigkeit in seinem Fall an den Ort der Ausbildungsstätte anzuknüpfen. Die Förderung der Ausbildung an dem Oberstufen-Kolleg der Universität C.         erfolgt nämlich ungeachtet der äußeren Ähnlichkeiten der klägerischen Ausbildung mit der Ausbildung an einem Kolleg nicht in einer mit der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vergleichbaren Weise eindeutig unabhängig vom elterlichen Einkommen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchulversucheV erhalten die Auszubildenden an Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchulversucheV (staatliche Einrichtungen mit Versuchscharakter) in den ersten drei Ausbildungsjahren vielmehr - grundsätzlich elternabhängige - Ausbildungsförderung wie Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen. Dass der Kläger sich als Teilnehmer am sog. Zweiten Bildungsweg bereits vom Elternhaus abgenabelt hat, ändert wie auch bei den sonst noch dem sog. Zweiten Bildungsweg zugehörigen Ausbildungsstätten (Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Klassen der Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, sowie Abendhauptschulen) nichts an dieser die verfahrensrechtliche Gestaltung maßgeblich beeinflussenden Förderungskonstellation. Vor diesem Hintergrund ist auch eine gleichheitswidrige Behandlung des Klägers bei einer Anwendung der Grundregel des § 45 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht zu erkennen. Die Berücksichtigung derjenigen individuellen Besonderheiten des Einzelfalls, die Einfluss auf die Elternabhängigkeit der Förderung haben können, ist mit der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 BAföG angemessen gewährleistet.

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Es fehlt ferner auch an der vom Kläger noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Frage.

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Soweit der Kläger sinngemäß wohl die Klärung der Frage begehrt, ob sich die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Förderung in den Fällen, in denen ein Auszubildender bei einem Besuch des Oberstufen-Kollegs der Universität C.         die Zugangsvoraussetzungen für ein Kolleg erfüllt, in entsprechender Anwendung oder erweiternder Auslegung des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nach dem Ort der Ausbildungsstätte bestimmt, fehlt es nach den oben gemachten Ausführungen im Übrigen auch an der Klärungsbedürftigkeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).