Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Rügeverlusts und fehlender Beweisanträge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das OVG stellt Rügeverlust fest, weil Kläger und Prozessbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung fernblieben und keine Beweisanträge nach §86 Abs.2 VwGO stellten. Weiteres substantiiertes Vorbringen zu fehlender Aufklärung fehlte. Kosten und Streitwert (10.000 €) wurden dem Kläger auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 10.000 €; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Rechtsuchende die zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Gehörs nicht ausgeschöpft hat (Rügeverlust).
Zur Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört regelmäßig die Stellung unbedingter Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung; deren begründete Ablehnung nach §86 Abs.2 VwGO eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, seinen Vortrag zu ergänzen.
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert die substantiiere Darlegung, welche tatsächlichen Umstände aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen hieraus voraussichtlich resultiert hätten.
Ein im Zulassungsantrag nicht angesprochener, die Entscheidung tragender rechtlicher Gesichtspunkt gilt als nicht gerügt und kann im Zulassungsverfahren nichtmehr geltend gemacht werden.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden nach §154 Abs.2 VwGO dem Antragsteller auferlegt; Beschlüsse über die Zulassung sind gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
In Bezug auf die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist Rügeverlust eingetreten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtsuchender nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003
– 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m.w.N.
Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997
– 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 12 A 241/10 –, vom 20. September 2010 – 12 A 2167/09 –, vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –, vom 3. März 2010
– 12 A 1877/09 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 –, vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –.
Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO sind laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 nicht gestellt worden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger selbst ohne Angabe von Hinderungsgründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind.
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes bleibt ebenfalls erfolglos. Die Rüge erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1995 – 6 B 81.94 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265.
Hier fehlt es schon an der Darlegung, was die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, wäre sie als Zeugin vernommen worden, im Einzelnen zu der in der Familie bestehenden Kenntnis von ihrem Aufenthalt in Deutschland während des zweiten Weltkriegs tatsächlich ausgesagt hätte und inwieweit dieser Vortrag mit ihren früheren Bekundungen in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, einer nach der Geburt des Klägers erfolgten Erwerbserklärung der Mutter des Klägers, der Klägerin zu 1. im Verfahren 12 A 1917/10, kämen keine Rechtswirkungen zugunsten des Klägers zu, ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).