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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1917/09·07.04.2010

Zurückverweisung in Hilfe-für-Gehörlose-Sache – Parteivernehmung nicht per se ungeeignet

SozialrechtSozialleistungsrechtBehindertenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem GHBG wegen angeblich vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetretener Gehörlosigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG hob das Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zurück. Der Senat betont, dass Parteivernehmung zur Feststellung des Zeitpunkts einer Erkrankung nicht grundsätzlich unbrauchbar ist, ergänzende fachärztliche Prüfungen jedoch erforderlich sein können.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache wegen wesentlichen Verfahrensmangels an das Verwaltungsgericht zur weiteren Beweiserhebung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, der möglicherweise entscheidungserheblich ist, ist die Sache gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Die Parteivernehmung ist nicht von vornherein als Beweismittel ungeeignet, um den Zeitpunkt des Eintritts einer Erkrankung zu klären; sie kann zur Plausibilitätsprüfung herangezogen werden.

3

Ob fachärztliche Feststellungen erforderlich sind, ist nach dem Sachverhalt zu entscheiden; das Fehlen solcher Gutachten entbindet den Tatrichter nicht von der Pflicht zur umfassenden Beweisaufklärung.

4

Die bloße Einrede, der Anspruchsberechtigte befinde sich in Beweisnot, reicht nicht automatisch aus, um die Zulässigkeit oder Geeignetheit sonst erforderlicher Beweismittel zu ersetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 GHBG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die am 1936 in der Türkei geborene Klägerin beantragte am 11. Mai 2004, ihr Hilfe für Gehörlose zu bewilligen. Sie gab an, ihre Gehörlosigkeit sei auf eine Infektionskrankheit zurückzuführen. Zum Nachweis ihrer Gehörlosigkeit legte die Klägerin mehrere ärztliche Berichte aus den Jahren 1992, 1993 und 2004 vor.

3

Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Hilfe für Gehörlose ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 5 GHBG nicht nachgewiesen habe. So lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Gehörlosigkeit bis zum 18. Lebensjahr erworben habe.

4

Am 28. September 2004 beantragte die Klägerin erneut, ihr Hilfe für Gehörlose zu gewähren, und fügte eine Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis I.           /L.    bei, aus der sich ergibt, dass die Taubheit bei der Klägerin im 10. Le-bensjahr eingetreten sei. Außerdem teilte die Tochter der Klägerin dem Beklag-ten mit Schreiben vom 12. Juli 2004 mit, dass die Behinderungen an den Ohren ihrer Mutter seit dem 10. Lebensjahr vorhanden seien. Ferner legte der Verfah-rensbevollmächtigte und spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine hand-schriftliche Erklärung des Ehepaares G.     und N.       L1.    vom 3. Oktober 2005 vor, aus der sich ergibt, dass die Klägerin mit 8 Jahren eine fieberhafte Erkrankung durchgemacht habe und danach taub gewesen sei. Sie, Frau G.     L1.    , könne dies bezeugen, da sie im gleichen Alter wie die Klägerin sei und mit dieser zusammen als Kind gespielt habe.

5

Mit Bescheid vom 17. Januar 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe für Gehörlose erneut ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2006 zurück und begründete dies damit, dass auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres taub gewesen sei. Die von ihr eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen seien nicht geeignet, den entsprechenden Nachweis zu führen. Aussagen von Angehörigen oder Freunden seien in der Regel laienhaft und gäben nur einen subjektiven Eindruck und keine fachliche Einschätzung des Hörvermögens wieder.

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Hiergegen hat die Klägerin am 13. Dezember 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe für Gehörlose gemäß ihrem Antrag vom 28. September 2004 zu bewilligen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwal-tungsgericht angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Protokoll vom 21. April 2009 (Bl. 52 bis 56 der GA) Bezug genommen.

12

Mit Urteil vom 21. April 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und sich dabei maßgeblich darauf gestützt, dass die Vernehmung der Klägerin als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, dass die Klägerin vor Vollendung des 18. Lebensjahres, nämlich als Kind, bereits ihr Gehör verloren habe und taub geworden sei.

13

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2009 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

14

Der Beklagte begründet seine Berufung sinngemäß damit, auf den Eintritt einer Gehörlosigkeit im Sinne von § 5 GHBG vor Vollendung des 18. Lebensjahres könne auch dann nicht aus der Aussage der Klägerin geschlussfolgert werden, wenn sie ordnungsgemäß als Partei vernommen werde. Eine etwaige Parteiver-nehmung der Klägerin sei als Beweismittel ungeeignet, weil die Feststellung der entsprechenden Werte, die eine "Gehörlosigkeit" im Sinne des § 5 GHBG be-gründeten, besondere Sachkunde, insbesondere im Bereich von Grenzwerten voraussetzten, zu deren zuverlässiger Beurteilung Laien nicht ohne weiteres in der Lage seien, und daher letztlich nur von einem Sachverständigen getroffen werden könnten. Dass solche Sachverständigenfeststellungen hier nicht vorlä-gen, ginge nach den allgemeinen und vorliegend auch anwendbaren Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin. Dem stehe auch nicht die von der Klägerin eingewandte Beweisnot entgegen. Tatsachen, die die Klägerin zu beurteilen nicht in der Lage sei, könnten von ihr auch bei einer Herabsetzung des Beweismaßes für die Überzeugungsbildung des Gerichtes weder voll nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise

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den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und Beweiserhebung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

21

Sie vertritt sinngemäß die Auffassung, dass der notwendige Beweis durch ihre Vernehmung als Partei erbracht werden könne.

22

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

25

Die zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

26

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung sind gegeben. Die Klägerin hat die Zurückverweisung beantragt, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel und auf Grund dieses Mangels ist eine erneute aufwendige Beweisaufnahme notwendig.

27

Hinsichtlich des Mangels, bei dem nicht auszuschließen ist, dass das Urteil ohne ihn anders ausgefallen wäre,

28

vgl. zu dieser Definition für "wesentlich": Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 130 Rdnr. 9 m.w.N.,

29

wird auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss des Senates vom 9. Oktober 2009 Bezug genommen.

30

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass eine Parteivernehmung der Klägerin – diesmal als Partei gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO auf Grund förmlichen Beweisbeschlusses – als Beweismittel von vornherein nicht in Betracht komme. Dies gilt trotz der durch ihre Schwerhörigkeit und die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache dabei zu überwindenden Schwierigkeiten. Es geht hier nicht um die Frage, ob bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für eine Gehörlosigkeit im Sinne von § 5 GHBG überhaupt vorliegen und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten sind. Entscheidend ist vielmehr zunächst die Frage, wann die – in den vorliegenden ärztlichen Gutachten als mögliche Ursache einer Taubheit nicht in Abrede gestellte – Erkrankung Meningitis die Klägerin ereilt hat. Soweit sich in den ärztlichen Berichten zum Zeitpunkt des Eintritts der Taubheit unterschiedliche Angaben befinden, beruhen diese ersichtlich nicht auf einer medizinisch-wissenschaftlichen Untersuchung, sondern knüpfen offensichtlich an unterschiedlich verstandene Angaben der Patientin bzw. ihrer Angehörigen an. Soweit die Angaben der Klägerin zu einer Erkrankung im Kindesalter und zu deren damals eingetretenen Auswirkungen auf ihr Hörvermögen eine Plausibilitätskontrolle durch einen – mit dem Fall betrauten – Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erfordern sollten, macht das die Beweiserhebung durch Parteivernehmung nicht von vornherein unbrauchbar.

31

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.