Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1916/10·06.06.2011

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Staatsangehörigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung eines nichtehelich geborenen Klägers ab. Streitpunkt war, ob der Kläger durch Geburt oder Legitimation deutsche Staatsangehörigkeit nach altem Recht erworben hat. Das Gericht befand, faktisches Zusammenleben der Eltern begründe keine rechtswirksame Ehe i.S.d. §4 Abs.1 RuStAG a.F. und die Voraussetzungen für Legitimation oder ausländische Eheanerkennung sind nicht substantiiert dargelegt. Zulassungsgründe nach §124 VwGO liegen nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und kein substantiiertes Vorbringen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dargelegt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die substantierte Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtsauffassung der Vorinstanz voraus.

2

Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. ist bei nichtehelicher Geburt die rechtlich wirksame Ehe der Eltern nach der zum Geburtszeitpunkt geltenden Rechtsordnung Voraussetzung; bloßes faktisches Zusammenleben genügt nicht.

3

Die Anerkennung eines im Ausland behaupteten faktischen Zusammenlebens als rechtswirksame Ehe ist vomjenigen zu substantiierten Vortrag und Nachweis zu tragen, der sich darauf beruft.

4

Die nachträgliche Legitimation nach § 5 StAG a.F. kann nicht durch unsubstantiierte Behauptungen über faktisches Zusammenleben ersetzt werden; konkrete Umstände, die eine formelle Eheschließung unzumutbar gemacht hätten, sind darzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 RuStAG a.F.§ Art. 19 des Erlasses§ Art. 30 des Erlasses§ 5 StAG a.F.§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf

30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der – unstreitig – nichtehelich geborene Kläger zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch Geburt noch durch Legitimation erworben.

4

In Bezug auf die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt der Geburt (1950) des Klägers zu 1. geltenden (Ursprungs-) Fassung kommt es angesichts der nichtehelichen Geburt des Klägers zu 1. auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1., auf die in der Begründung des Zulassungsantrags hingewiesen wird, nicht an. Der Umstand allein, dass die leiblichen Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. tatsächlich wie ein Ehepaar zusammengelebt haben, wie dies in der Begründung des Zulassungsantrags behauptet wird, führt nicht zu der Annahme einer rechtswirksamen Ehe, wie sie in § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater zwingend vorausgesetzt wird. Dass das faktische Zusammenleben der leiblichen Eltern des Klägers zu 1. nach dem im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. (1950) geltenden kasachischen Familienrecht ohne jede Registrierung als familienrechtlich wirksame Ehe anerkannt gewesen ist, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

5

Vgl. zur Ablösung der durch das Gesetzbuch der RSFSR über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft vom 19. November 1926 zugelassenen faktischen Ehe durch den Erlass (Ukas) des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR "betr. Erhöhung der staatlichen Subvention für werdende Mütter, kinderreiche und alleinstehende Mütter, Verstärkung des Schutzes der Mutterschaft und Kindschaft, Einführung der Ehrenbezeichnung 'Mutter-Heldin' und Schaffung des Ordens 'Ruhm der Mutter', sowie einer Mutterschaftsmedaille", vom 8. Juli 1944,

6

– Erlass 8. Juli 1944 –, abgedruckt in: StAZ 1948/49, S. 51, wonach die rechtswirksame Eheschließung seit Inkrafttreten dieses Erlasses die Registrierung in den Gesetzbüchern der Bundesrepubliken betreffend Ehe und Familie und Vormundschaft (Art. 19 des Erlasses) sowie die feierliche Form der Eheschließung in besonderen Räumen (Art. 30) voraussetzt: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 8 A 353/99 –, FamRZ 2000, 824 ff.

7

Ebenso wenig ist vorgetragen, dass die zeitlich beschränkte, formell bis zum 13. Dezember 1955 dauernde Entrechtung der Russlanddeutschen in den Verbannungsorten und Zwangslagern, etwa in Kasachstan,

8

vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 8 A 353/99 –, a.a.O.,

9

in Bezug auf die staatsangehörigkeitsrechtliche Stellung des Klägers zu 1. über die staatsangehörigkeitsrechtlich vorgesehene Möglichkeit der Legitimation nach § 5 StAG a.F. – insbesondere durch nachträgliche Heirat der leiblichen Eltern – hinaus die Anerkennung des geltend gemachten tatsächlichen Zusammenlebens der Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. als rechtswirksame Ehe i.S.d. § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. zwingend gebietet. Dies gilt umso mehr, als nach der Erklärung des leiblichen Vaters des Klägers zu 1. aus November 1993 sich die russische Mutter des Klägers zu 1. auch nach 1956 dauerhaft geweigert hat, "die Ehe standesamtlich zu legitimieren". Konkrete Nachteile oder Erschwernisse, die auch nach dem formellen Ende der Entrechtung der Russlanddeutschen die Eingehung der Ehe dauerhaft als i.S.d. verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,

10

vgl. die Nachweise in OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 – 8 A 353/99 –, a.a.O.,

11

unzumutbar erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht dargelegt worden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).