Abweisung von Prozesskostenhilfe und Ablehnung der Berufungszulassung (OVG NRW, 20.3.2007)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung; beide Anträge werden vom OVG abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO, §114 ZPO) und der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegt. Eine behauptete Gehörsverletzung ist nicht substantiiert dargelegt. Für die begehrte Tatbestandsberichtigung ist der Senat nicht zuständig.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt das Vorliegen eines der dort genannten Zulassungsgründe voraus; bloß prozesstaktische oder nicht substantiiert begründete Einwendungen genügen nicht.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist im Zulassungsverfahren nur dann begründet, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Vortragspunkte übergangen worden sind.
Über Anträge auf Tatbestandsberichtigung kann der beschließende Senat nicht entscheiden, wenn nach §119 Abs.2 Satz 3 VwGO die Zuständigkeit bei einem anderen Gericht liegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 329/03
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Daher kann dahinstehen, ob die Vertretung durch einen Rechtsbeistand im Zulassungsverfahren den sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt.
Ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 2 S 651/97 -, NJW 1998, 1330;
OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 5 A 2199/02.A -; BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 9/03 -, NJW 2003, 3765 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 67 Rn. 7; offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2005 - 16 A 4918/04 -.
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Auch im Zulassungsverfahren ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt worden. Insbesondere ist nichts dazu ausgeführt worden, aus welchem Grund eine Rücksprache des Verfahrensbevollmächtigten mit dem Kläger bzw. mit dessen Betreuerin zur ordnungsgemäßen Vertretung erforderlich gewesen sein soll und warum diese Rücksprache nicht zeitgerecht vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung hat erfolgen können.
Ausweislich des Schreibens des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 23. April 2005 sollte der Termin zur mündlichen Verhandlung (13. Mai 2005) aufgehoben werden "bis Ermächtigung zur Klagerücknahme vorliegt". Warum diese Ermächtigung trotz des bereits vorher ergangenen Beschlusses des beschließenden Gerichts vom 18. März 2005 - 5 E 983/03 - und nach einer in diesem Zusammenhang ggfs. erforderlichen Rücksprache nicht bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung erlangt werden konnte, bleibt - unabhängig von den weiteren Fragen, ob insoweit lediglich die interne Ermächtigung abgewartet werden sollte und, falls ja, ob es mit Blick auf die eingereichte Vollmacht auf das Vorliegen der internen Ermächtigung überhaupt ankam - nach wie vor offen. Folgt man überdies trotz fehlenden Nachweises der Kündigung des Mandatsverhältnisses der Auffassung des Rechtsbeistands, dessen Mandat habe bereits am 11. Mai 2005 - dem Datum der Mitteilung der Mandatsniederlegung an das Verwaltungsgericht - geendet, bedurfte es seit diesem Zeitpunkt mangels einer Vertretung des Klägers (durch einen Rechtsbeistand) keiner "Ermächtigung" des Rechtsbeistands zur Klagerücknahme mehr; der Kläger bzw. seine Betreuerin hatte sich dann vielmehr selbst zu der seit mehr als einem Monat aufgeworfenen Frage der Klagerücknahme zu äußern.
Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist nicht erkennbar, inwieweit der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Für eine Entscheidung über die vom Kläger begehrte Tatbestandsberichtigung ist der beschließende Senat nicht zuständig (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).