Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 30.10.2023 die Zulassung der Berufung. Das OVG wertet dies als den zulässigen Antrag nach §§124,124a VwGO und verwirft ihn als unzulässig, weil die Monatsfrist nach Zustellung des Urteils am 23.8.2023 abgelaufen war und keine Wiedereinsetzung begehrt wurde. Zudem fehlte die vorgeschriebene anwaltliche/vertretungsmäßige Vertretung. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender vorgeschriebener Vertretung; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § 57 Abs. 2 VwGO gestellt wird.
Die Berechnung der Monatsfrist richtet sich nach den allgemeinen Fristregelungen (§§ 187 ff. BGB) und § 222 ZPO; eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung macht die Fristgebung maßgeblich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Antragsteller darzulegen und zu begründen; werden die Voraussetzungen nicht dargetan, bleibt ein verspäteter Zulassungsantrag ohne Erfolg.
Das Vertretungserfordernis bei Anträgen auf Berufungszulassung nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VwGO ist zwingend; das Fehlen einer bevollmächtigten Vertretung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Wird ein gerichtskostenfreies Zulassungsverfahren verworfen, kann der Antragsteller zur Tragung der Kosten nach §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 515/22
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Senat wertet das mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 verfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Klägers als den nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.
Dieser Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts gestellt worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 23. August 2023 zugestellt worden, so dass die Frist zur Beantragung der Berufungszulassung mit Ablauf des 25. September 2023 endete (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Antrag ist aber erst am 30. Oktober 2023 und somit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
Zudem hat sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.