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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1894/14·12.08.2015

Berufungszulassung wegen Abgrenzungsfragen zwischen Pflegezulage (§35 BVG) und Jugendhilfe

SozialrechtLeistungsrechtJugendhilfe (SGB VIII)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden. Streitpunkt ist, ob die Pflegezulage nach §35 BVG dem gleichen Zweck wie die von der Beklagten erbrachten Leistungen der Jugendhilfe (§93 Abs.1 SGB VIII) dient. Das OVG lässt die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, weil besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei dieser Abgrenzung erkennbar sind. Insbesondere ist unklar, in welchem Umfang das sogenannte Basisentgelt pflegerischen Bedarf deckt.

Ausgang: Berufung des Klägers wird gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu erteilen, wenn das Zulassungsvorbringen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung einer Rechtsfrage aufzeigt.

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Bei der Prüfung, ob Leistungen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen dem gleichen Zweck im Sinne des §93 Abs.1 SGB VIII dienen, können komplexe Auslegungsfragen und unklare tatsächliche Leistungsinhalte die Zulassung der Berufung rechtfertigen.

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Dass eine Leistung (z. B. eine Pflegezulage nach §35 BVG) möglicherweise nicht die vom Antragsteller behauptete hauswirtschaftliche oder pflegerische Versorgung sicherstellt, schließt die Berufungszulassung nicht aus, wenn ernstliche Zweifel und Abgrenzungsprobleme bestehen.

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Unklare Tatsachenfragen insbesondere zum Umfang und Inhalt bereits gewährter Leistungen (z. B. zum sogenannten Basisentgelt) können die Notwendigkeit weitergehender Prüfung in der Berufungsinstanz begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 35 BVG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 232/14

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Die Berufungszulassung beruht maßgeblich auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen lässt - ungeachtet des Umstandes, dass Einiges dafür spricht, dass die Pflegezulage nach § 35 BVG, anders als das Zulassungsvorbringen annimmt, nicht die hauswirtschaftliche Versorgung des Empfängers sicherstellen soll -,

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vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 P 6/06 R -, juris,

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besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (die von der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig konkludent mit umfasst sind) bei der Beantwortung der Frage erkennen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Pflegezulage nach § 35 BVG dem gleichen Zweck i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII wie die durch die Beklagte gewährten Leistungen der Jugendhilfe dient. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich insbesondere daraus, dass bisher ungeklärt ist, in welchem Umfang die Leistungen der Beklagten - insbesondere das sogenannte Basisentgelt - den pflegerischen Bedarf des Klägers decken (sollen).