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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1893/14·02.03.2015

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fahrgelderstattung abgelehnt

SozialrechtLeistungsrecht (SGB IX)Verfahrensfragen im Sozialrecht (Fristen/Wiedereinsetzung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über die Erstattung von Fahrgeldern für 2011. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, da keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgetragen sind. Insbesondere hat der Kläger seine Darlegungsobliegenheit zur Nichtverschuldenssituation nicht substantiiert und erforderliche Zahlen und Beschleunigungsmaßnahmen nicht offen gelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.

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Bei Versäumung einer Ausschlussfrist (hier: § 150 Abs. 2 S. 4 SGB IX) ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden gehindert war; auch bei Anwendung von § 32 Abs. 1 VwVfG NRW besteht die Darlegungs- und Nachweispflicht des Antragstellers.

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Die Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 VwGO verlangt im gerichtlichen Verfahren eine substantiierte Offenlegung der für die Exkulpation relevanten Daten und der ergriffenen Beschleunigungsmaßnahmen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Bei Ablehnung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 150 Abs. 2 Satz 4 SGB IX§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2807/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 353.896,96 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, selbst bei Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auf die – nicht eingehaltene – Ausschlussfrist des § 150 Abs. 2 Satz 4 SGB IX seien die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die für die Fahrgelderstattung für das Jahr 2011 mit dem 31. Dezember 2012 ablaufende Frist für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen einzuhalten.

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Angesichts der dem Kläger bekannten und unstreitigen Praxis des Beklagten, bei noch nicht abgeschlossenen Einnahmeaufteilungen diesbezügliche vorläufige Angaben zu akzeptieren und auf der Grundlage vorläufiger – und damit ggf. auch unvollständiger – Angaben vorläufige Bescheide zur Fahrtkostenerstattung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Ausschlussfrist zu erlassen, und mit Blick darauf, dass der Kläger für das Erstattungsjahr 2010 die Möglichkeit, hilfsweise Anträge zu stellen, selbst in Anspruch genommen hat, hätte es zur Begründung fehlenden Verschuldens der Darlegung bedurft, selbst solche vorläufigen und damit korrektur- bzw. ergänzungsbedürftigen Angaben als Grundlage einer vorläufigen Bescheidung hätten trotz der Ergreifung sämtlicher zumutbarer Beschleunigungsmöglichkeiten auch ein Jahr nach dem Ablauf des Erstattungsjahres nicht zur Verfügung gestanden. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Rahmen der Darlegungsobliegenheit erforderliche Substantiierung dieser exkulpierenden Behauptung erfordert im gerichtlichen Verfahren jedenfalls die Offenlegung sämtlicher Zahlen zu den Fahrgeldeinnahmen (insbesondere aus dem Zeitraum des bis zum 11. Juni 2011 seitens der W.   GmbH noch selbst durchgeführten Betriebs und zu den in diesem Zeitraum erbrachten abrechenbaren Fahrleistungen), die der W.   GmbH bis zum Fristablauf (31. Dezember 2012) zur Verfügung gestanden haben und die Darlegung der im Einzelnen ergriffenen Beschleunigungsmaßnahmen gegenüber der C.   GmbH (insbesondere hinsichtlich der Mitteilung von Fahrgeldeinnahmen und der Aufteilung von Fahrgeldeinnahmen während der Sommerferien) bzw. der P.   W1.       GmbH. Eine diesen Anforderungen genügende Darlegung ist hier schon im Ansatz nicht erfolgt. Vielmehr beschränkt sich die Zulassungsbegründung insoweit auf die pauschale Behauptungen, dass der Kläger „in Ermangelung des Vorliegens vorläufiger Daten“ keine Möglichkeit gehabt habe, „die Frist des § 150 Abs. 2 Satz 4 SGB IX durch das Einreichen dieser Daten zu wahren“, die P.   W1.       GmbH habe dem Kläger erst am 11. Februar 2013 erste (vorläufige) Zahlen hinsichtlich der Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen zur Verfügung gestellt, der Arbeitskreis Einnahmen Verteilungsausschuss des Beirats N.      -M.        /I.       (N.                            ) habe die Zahlen noch diskutieren und endgültig verabschieden müssen.

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Dass das hieraus erkennbare schlichte Abwarten bis zur Vorlage der ersten Zahlen das schuldhafte Versäumen des Fristablaufs nicht zu entkräften vermag, liegt auf der Hand.

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Soweit der Kläger ausführt, wenn es um „irgendwelche (vorläufigen) Zahlen“ ginge, hätte die Bezirksregierung E.       auf der Grundlage der mit dem Antrag vom 26.08.2010 durch die W.   GmbH übermittelten „endgültigen Daten bezüglich der Fahrgeldeinnahmen für 2009“ eine vorläufigen Bescheid erlassen können, wird verkannt, dass es Sache des Antragstellers ist, in dem Fall, in dem endgültige Daten noch nicht vorliegen, seiner Obliegenheit nachzukommen, unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Aufklärungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten das den aktuellen Erstattungszeitraum betreffende Zahlenmaterial fristgemäß vorzulegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).