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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1887/00·07.03.2002

Ablehnung der Zulassung der Berufung: Konfusion schließt Sozialhilfebedarf aus

SozialrechtSozialhilferechtLeistungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe nach § 124a VwGO a.F. und verwarf den Antrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entscheidend war, dass durch den Tod der Mutter und die Alleinerbenstellung des Klägers eine Konfusion eintrat, wodurch die Rückerstattungsforderung erlosch und eine doppelte Bedarfsdeckung ausscheidet. Das Urteil des VG wird damit rechtskräftig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO a.F. als unbegründet verworfen; erstinstanzliches Urteil wird rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO a.F. setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache voraus.

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Ernstliche Zweifel bestehen nur, wenn das Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht begründet, dass das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist.

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Tritt durch den Tod des Schuldners und die Alleinerbenstellung des Klägers Konfusion ein, erlischt die Rückerstattungsforderung gegenüber dem Erblasser, sodass die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfallen kann.

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Der Senat darf über einen Zulassungsantrag auch mit anderen, im erstinstanzlichen Verfahren angelegten Erwägungen entscheiden, sofern den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden.

Relevante Normen
§ 124a VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ Art. 1 Nr. 28 Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 144 Abs. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 6773/96

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Prüfung des Zulassungsantrags richtet sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und 124 Abs. 2 VwGO. Danach kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben werden.

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Der Kläger beruft sich in seiner Zulassungsschrift auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese sind indes nicht gegeben.

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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn durch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass ihr Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - mit weiteren Nachweisen.

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Das ist hier nicht der Fall. Die Abweisung der Klage erweist sich schon aus dem nachstehend aufgeführten Grund als zutreffend.

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Der Kläger kann ungeachtet der von dem Verwaltungsgericht problematisierten Frage seiner Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 1. Februar 1996 jedenfalls deshalb keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erstreiten, weil mit dem Tod seiner Mutter eine Situation eingetreten ist, die den Fällen anderweitiger Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs entsprechend zu behandeln ist: Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt. Der Kläger ist nämlich auf Grund seiner Alleinerbenstellung Gläubiger der Schuld geworden, die er nach seinen Angaben und ausweislich der Bescheinigung seiner Mutter ihr gegenüber hatte. Diese sog. "Konfusion" führt zu einem Erlöschen der Forderung - hier der Rückerstattungspflicht aus dem angegebenen Darlehensvertrag. Den Beklagten gleichwohl zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten, bedeutete, den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum im Ergebnis zweimal zu befriedigen. Anhaltspunkte für einen über die von der Mutter zur Verfügung gestellten Beträge hinausgehenden Bedarf sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob dem Kläger - wie von ihm mit Schriftsatz vom 7. März 2002 vorgetragen - ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen "zustand", ist mangels eines rechtlich anzuerkennenden Interesses des Klägers, dies feststellen zu lassen, einer gerichtlichen Klärung nicht zugänglich.

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Der Senat kann über den Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der vorbenannten Umstände beschließen, auch wenn die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf sie nicht abgestellt sind (vgl. den in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Die Umstände waren bereits im erstinstanzlichen Verfahren angelegt. Dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. September 1997 und den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Unterlagen ließen sich sowohl die Alleinerbenstellung des Klägers als auch das von der Mutter für den streitbefangenen Zeitraum gewährte Darlehen dem Grunde und der Höhe nach entnehmen. Der beschließende Senat hat den Beteiligten unter Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises auch die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs angezeigte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ohne dass der Kläger indes Anderes vorgetragen hätte.

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Sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben, liegt auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.

11

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Februar 2000 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.).

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.