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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1862/10·29.11.2010

Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel nach §124 VwGO

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW als unbegründet abgelehnt. Prüfungsgegenstand war, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet oder ein unverschuldetes Hindernis für die Einhaltung der Nacherklärungsfrist darlegt. Das Gericht verneint dies: isolierte Übernahme-/Aufnahmeanträge und Zeugenangaben genügen nicht zur Substantiierung eines umfassenden auf die deutsche Staatsangehörigkeit gerichteten Aufnahmebegehrens. Die Kläger tragen die Kosten, Streitwert 20.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

2

Isolierte Übernahmeanträge oder einzelne Aufnahmeanträge sowie die Vorlage von Einbürgerungsunterlagen begründen für sich genommen nicht den Willen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu verfolgen.

3

Die Angabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Anträgen und erklärendes Verhalten des Betroffenen können indizieren, dass kein hinreichender subjektiver Wille zur Geltendmachung deutscher Staatsangehörigkeit vorlag.

4

Zeugenaussagen über frühere Gespräche mit Behörden, die keinen umfassenden Antrag oder eine ausdrückliche Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit belegen, genügen nicht, um ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. Rechtsprechung nachzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Kläger zu 1. sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einzuhalten.

4

Die auf eine Falschberatung bzw. unterlassene Beratung abzielenden Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags greifen nicht durch. Weder der isolierte Übernahmeantrag von Februar 1990 noch der ebenfalls isolierte Aufnahmeantrag vom 24. Oktober 1994 lassen als solche – auch unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erfolgten Vorlage von Einbürgerungsunterlagen – einen über das Antragsbegehren (Gewährung der vertriebenenrechtlichen Aufnahme in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit) hinausgehenden Willen erkennen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen bzw. eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anzustreben, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft – sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit – aufhalten zu können. Die Vernehmung der Mutter des Klägers zu 1. als Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2010 zur Frage, was 1989, 1990 und oder später Gegenstand ihrer Gespräche beim Landratsamt H.         gewesen sei, lässt – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ein umfassendes, auch an die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Sohnes, des Klägers zu 1., anknüpfendes Aufnahmebegehren nicht erkennen. Die Beschränkung auf die vertriebenenrechtliche Dimension steht auch in schlüssigen Zusammenhang mit der Angabe der Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. (bei Geburt) sowohl im Übernahmeantrag von Februar 1990 als auch im Aufnahmeantrag von 1994 mit "sowjetisch", die die subjektive Auffassung vom Bestehen allein der sowjetischen Staatsbürgerschaft verdeutlicht, so dass aus subjektiver Sicht gar keine Veranlassung bestand, auch eine deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. für das Aufnahmebegehren fruchtbar zu machen. Dem entspricht auch das Verhalten des Klägers zu 1. selbst noch im Februar 1998 im Rahmen eines Gesprächs in der deutschen Botschaft in B.      , als er während des Widerspruchsverfahrens betreffend die Ablehnung seines Aufnahmeantrags vom 24. Oktober 1994 und konfrontiert mit einem der Botschaft vom Landratsamt O.          M.    übermittelten und auf seinen Namen lautenden Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, mitteilte, dieser Antrag sei nicht auf seine Initiative zurückzuführen, zum Zeitpunkt seiner Geburt habe niemand in der Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen; erst im Rahmen einer erneuten Vorsprache bei der Botschaft am 6. April 1998 hat dann der Kläger zu 1. zum Ausdruck gebracht, den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises jetzt doch stellen zu wollen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).