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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1861/10·26.06.2011

Berufung gegen Ablehnung des Staatsangehörigkeitsausweises nach Volljährigenadoption zurückgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis aufgrund einer normalen Volljährigenadoption, die nicht den Voraussetzungen einer (starken) Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB entspricht. Streitfrage ist, ob § 6 Satz 1 StAG einen nach Vollendung der Volljährigkeit abgeschlossenen Adoptionsakt erfasst. Das OVG verneint dies und weist die Berufung zurück; die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 6 Satz 1 StAG seien nicht erfüllt.

Ausgang: Berufung gegen Ablehnung des Staatsangehörigkeitsausweises zurückgewiesen; kein Erwerb nach § 6 Satz 1 StAG durch die vorliegende Volljährigenadoption.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG setzt die Annahme als Kind voraus; eine spätere Annahme als Erwachsener begründet den Erwerb nur, wenn sie den Wirkungen einer Minderjährigenadoption im Sinne des § 1772 BGB entspricht.

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Ein Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG besteht nur, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers nach den gesetzlichen Erwerbsvoraussetzungen zweifelsfrei feststeht.

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Fehlen die gesetzlichen Erwerbsvoraussetzungen der Staatsangehörigkeit, ist ein ablehnender Bescheid rechtmäßig und begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

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Das Verwaltungsgericht kann eine Berufungsentscheidung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss treffen, wenn der Senat einstimmig die Unbegründetheit feststellt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1772 BGB§ 130b Satz 1 VwGO§ 6 Satz 1 StAG§ 130a VwGO§ 130a Satz 1 VwGO§ 130a Satz 2 VwGO

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises aufgrund einer normalen Volljährigenadoption, die nicht zu den Bedingungen einer (starken) Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt ist.

4

Wegen des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens im Übrigen wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil § 6 Satz 1 StAG einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass ein Kind, für das der Annahmeantrag vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt worden und das dann während des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens volljährig geworden sei, nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, wenn seine anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer (starken) Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Mit der zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger unter Hinweis auf den Wortlaut des § 6 Satz 1 StAG und in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Gesetzesmaterialien zum Adoptionsgesetz sein Begehren weiter und beantragt – sinngemäß –,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine normale Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG nicht ausreiche.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

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II.

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Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

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Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises hat.

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Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt wird. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ist von der Beklagten zu Recht verneint worden.

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Der hier allein in Betracht kommende Erwerbstatbestand der Annahme als Kind nach § 6 Satz 1 StAG ist nicht erfüllt.

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Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die Begründung des beschließenden Senats im Rahmen der Anhörung vom 24. Mai 2011 Bezug genommen.

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Die hierauf erfolgte Erwiderung des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 erschöpft sich in der Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung, der der beschließende Senat nicht folgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.