Zulassung der Berufung abgelehnt – Stundung bei vorhandenem Barvermögen versagt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Stundung eines ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens. Zentral ist, ob erhebliche Härten bzw. ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten vorliegen. Das OVG lehnt die Zulassung ab, da die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils darlegt; maßgeblich war ihr nicht unerhebliches Barvermögen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; das Zulassungsvorbringen muss diese substantiiert begründen.
Ansprüche auf Stundung nach § 59 BHO sind nur zu gewähren, wenn die sofortige Einziehung erhebliche Härten für den Darlehensnehmer zur Folge hätte und durch die Stundung der Anspruch nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät; vorhandenes nicht unerhebliches Barvermögen kann diese Annahme ausschließen.
Bei der Prüfung von Zahlungsschwierigkeiten kann die Verwaltung zur sachgerechten Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals die inhaltlich passenden Pfändungsfreigrenzen (als Orientierungsgröße) heranziehen, ohne diese Vorschriften der ZPO unmittelbar anzuwenden.
Zur Begründung ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten ist ein unmittelbarer kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einziehung der Forderung und dem Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten erforderlich; bloße mittel- bis langfristige Risiken genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7131/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die weitere Stundung der fälligen Raten aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen sowie der Rückstandzinsen, nicht in Frage.
Nach der an § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO und Ziff. 1 ff. VV-BHO zu § 59 BHO angelehnten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten können auf entsprechenden Antrag Ansprüche aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Darlehensnehmer verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für den Darlehensnehmer ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Beklagte ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - bean-standungsfrei davon ausgegangen, dass diese Vorgaben mit Blick auf das nicht unerhebliche Bankvermögen der Klägerin in Höhe von etwa 37.000,- € nicht erfüllt sind.
Die Klägerin dringt zunächst mit ihrer Rüge, es liege ein Ermessensfehler vor, da die von der Beklagten herangezogenen Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO auf die hier betroffene Verwertung des Vermögensstamms auch nicht analog anwendbar seien, weil sie nur für fortlaufende Einkünfte ausgelegt seien, nicht durch. Die Beklagte wendet die Vorschrift des § 850c ZPO weder direkt noch analog an, sondern orientiert sich lediglich aus Gründen Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Härte nach § 59 BHO und der Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2. VV-BHO zu § 59 BHO an den dort ausgewiesenen monatlichen Beträgen. Verfügt ein Darlehensschuldner über monatliche Mittel oberhalb der ausgewiesenen Beträge, wird daher regelmäßig nicht vom Vorliegen ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse ausgegangen. Würden hiervon entsprechende Mittel aus der Verwertung von bei einem Darlehensnehmer vorhandenen Vermögen ausgenommen, führte dies zu einer nicht hinnehmbaren, weil gleichheitswidrigen Besserstellung solcher Darlehensnehmer, die - wie die Klägerin - nur über erhebliches Vermögen, aber nicht über fortlaufende Einkünfte verfügen.
Die Klägerin vermag auch mit dem Zulassungsvorbringen, sie werde nach Einzug der Forderung, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Aufforderung des Grundsicherungsträgers eine angemessene Wohnung finde, in Zahlungsschwierigkeiten kommen, nicht darzulegen, dass sie im Falle der sofortigen Einziehung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten im Sinne der Ziff. 1.2. VV-BHO zu § 59 BHO geraten würden. Diese Vorgabe setzt nämlich bei sachgerechter Auslegung dieses Begriffs, insbesondere in der gebotenen Zusammenschau mit der alternativen Vorgabe des tatsächlichen Bestehens ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten, notwendig voraus, dass ein unmittelbarer kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einziehung und den zu erwartenden ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten besteht. Daran fehlt es hier jedoch schon angesichts des betragsmäßigen Verhältnisses zwischen der Höhe der offenen Darlehensschuld einschließlich der Nebenkosten und der Höhe des Barvermögens. Mit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.
Die weitere Rüge der Klägerin schließlich, die Beklagte habe den Regelungszusammenhang zwischen § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BHO verkannt, geht ins Leere. Die Frage, ob die Klägerin, die einen auch insoweit in der Regel erforderlichen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt hat, den vollständigen Erlass der Forderungen aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen verlangen kann, ist vorliegend nämlich nicht streitgegenständlich. Die Klägerin hat im Klageverfahren nur die Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Stundung zu erteilen, und nicht den Erlass der Forderung beantragt. Ob die Klägerin, die schon nicht die Gefahr ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten hat darlegen können, sich damit ersichtlich auch nicht auf eine Existenzgefährdung im Sinne der Ziff. 3.4. VV-BHO zu § 59 BHO berufen kann, kann daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).