Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlender Zweifel an VG-Urteil
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte, eine Darlehensrestschuld sei durch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Studentenwerk erloschen. Das OVG weist den Antrag zurück, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils besteht und die Schreiben keinen Verzicht auf den Darlehensrückforderungsanspruch belegen. Es betont die Unterscheidung zwischen Rückforderung nach §45 SGB X und Darlehensansprüchen nach §17 Abs.2 BAföG; mit Aufhebung des Bewilligungsbescheids erlischt das Darlehen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; fehlen solche Zweifel, ist der Zulassungsantrag unbegründet.
Ein außergerichtlicher Vergleich oder schriftliche Erklärungen eines unzuständigen Dritten bewirken nur dann einen Verzicht auf Ansprüche Dritter, wenn sich ein solcher Verzicht ausdrücklich oder eindeutig aus dem Vergleichsinhalt ergibt.
Rückforderungsansprüche nach § 45 SGB X und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG sind rechtlich zu trennen und können nicht zugleich für dieselbe Leistung parallel geltend gemacht werden; das Bestehen des Darlehensrückzahlungsanspruchs hängt vom Wirksamkeitszustand des Bewilligungsbescheids ab.
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids führt zur Erlöschung des dadurch begründeten Darlehens; ein Wiederaufleben des Darlehens setzt die (teilweise) Aufhebung des Rücknahme- bzw. Rückforderungsbescheids voraus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Klägerin gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Darlehensrestschuld in Höhe von 1.518,93 € sei nicht infolge des im Jahre 2004 im Zusammenhang mit dem Klageverfahren 18 A 526.02 bei dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Studentenwerks C. vom 20. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2002 außergerichtlich geschlossenen Vergleichs zwischen der Klägerin und dem Studentenwerk C. erloschen, weil die nach der vergleichsweisen Reduzierung des Rückforderungsbetrages von 13.037,85 € auf 10.000,- € als Darlehen geleistete Förderung in Höhe von noch 1.518,93 € (50% des Differenzbetrages in Höhe von 3.037,85€) nicht Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs gewesen sei, wird weder durch den von der Klägerin in Bezug genommenen Inhalt des Schreibens des Studentenwerks C. vom 12. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsamt noch durch den Inhalt des Schreibens des Studentenwerks C. vom 26. März 2004 an den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Frage gestellt.
Der Inhalt dieser Schreiben gibt nichts dafür her, dass das Studentenwerk C. auch auf einen infolge des Verzichts auf einen Teil des Rückforderungsbetrages insoweit ggf. wieder aufgelebten Darlehensrückforderungsanspruch des Bundesverwaltungsamts verzichten wollte. Das Studentenwerk hat in seinem Schreiben vom 26. März 2004 vielmehr ausdrücklich nur erklärt, gegen Klagerücknahme entsprechende Rückforderungsansprüche, nämlich soweit sie 10.000,- € übersteigen, nicht mehr geltend zu machen. Eventuell in der Folge dieser Erklärung wieder auflebende Rückzahlungsansprüche aus Darlehen hinsichtlich des Differenzbetrages werden dagegen nicht erwähnt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Parteien stillschweigend davon ausgegangen sind, dass mit dem teilweisen Verzicht auf die Rückforderung auch ein Verzicht auf mögliche Darlehensforderungen des Bundesverwaltungsamts verbunden sein sollte. Der abschließende Hinweis des Studentenwerks C. in dem Schreiben vom 26. März 2004, das Angebot sei nicht mehr verhandelbar, spricht gegen einen stillschweigenden Mehrinhalt des Vergleichsangebots. Auch dem Vortrag der Klägerin oder dem Inhalt der Gerichtsakte 18 A 526.02 des Verwaltungsgerichts Berlin ist kein Anhalt zu entnehmen, dass das weitere rechtliche Schicksal des Differenzbetrages in Höhe von 3.037,85 € zu irgendeinem Zeitpunkt Gegenstand der auf die geltend gemachte Rückforderung bezogenen Vergleichsverhandlungen war.
Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrem sinngemäßen Vortrag durchzudringen, die Ansprüche aus dem Leistungsverhältnis seien insgesamt erloschen, weil das Studentenwerk C. im Jahre 2002 sowohl die als Zuschuss als auch die als Darlehen geleistete Ausbildungsförderung zurückverlangt habe. Die Klägerin trägt dem Unterschied zwischen einer Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss und/oder Darlehen geleisteter Ausbildungsförderung nach § 45 SGB X und der Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung nicht ausreichend Rechnung. Diese Ansprüche können bezogen auf dieselbe Leistung der Ausbildungsförderung aus rechtlichen Gründen nicht parallel geltend gemacht werden, weil sie sich logisch ausschließen. Die Rückforderung zu Unrecht darlehensweise (und/oder als Zuschuss) geleisteter Ausbildungsförderung setzt zwingend die vorherige Aufhebung des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides voraus, der den Rechtsgrund für die Leistung darstellt. Mit dem Bewilligungsbescheid erlischt auch das Darlehen, das mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entsteht, sowie der hieraus resultierende Rückzahlungsanspruch. Dieser besteht daher nur, wenn und solange auch der Bewilligungsbescheid wirksam ist.
Nach seiner Aufhebung wird ein Bewilligungsbescheid erst wieder wirksam, wenn der Rücknahmebescheid selbst (teilweise) aufgehoben wird. Die zumindest konkludente Einschätzung des Studentenwerks C. , des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, aufgrund des vergleichsweisen Verzichts auf einen Teil des Rückforderungsbetrages sei insoweit die ursprüngliche Bewilligung und das entsprechende Darlehen wieder aufgelebt, weil auch der angefochtene Rücknahmebescheid insoweit aufgehoben worden sei, hat die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich die zuständige Behörde rechtwirksame Erklärungen zurechnen lassen muss, die eine unzuständige Behörde über den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis hinaus in einem (außer)gerichtlichen Vergleichsverfahren abgegeben hat, ist nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt kann schon nicht festgestellt werden, dass das unzuständige Studentenwerk C. auf den dem Bundesverwaltungsamt zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruch verzichtet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.