PKH abgelehnt: Berufungszulassung ohne hinreichende Erfolgsaussichten bei Rückzahlungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung über einen ausbildungsförderungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Berufungszulassung nach § 166 VwGO keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; die Verjährungseinrede greift nicht, da § 52 Abs.1 SGB X die Verjährung hemmt. Eine Gehörsverletzung durch Versagung von Reisekostenentschädigung ist nicht gegeben.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Berufungszulassung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Zulassung eines Rechtsmittels ist nur zu gewähren, wenn die Zulassung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; sind die Erfolgschancen nur entfernt, ist PKH zu versagen.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg sind Art. 3 Abs.1 und Art. 19 Abs.4 GG zu beachten: Erfolg muss nicht gewiss, darf aber nicht lediglich fernliegend sein.
Bei ausbildungsförderungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen hemmt ein Verwaltungsakt nach § 52 Abs.1 SGB X die Verjährung; wird der Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Die Ablehnung eines Antrags auf Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sofern die Entscheidung mit der einschlägigen Rechtsprechung übereinstimmt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 3856/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Der von dem Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat nicht die erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 28. September 2012 - 12 E 516/12 -.
Die Erfolgsaussichten des vom Kläger beabsichtigten Rechtsmittels sind allenfalls gering. Für das Vorliegen der vom Kläger ausdrücklich oder sinngemäß behaupteten Zulassungsgründe ist nämlich nichts ersichtlich. Dasselbe gilt auch für die von ihm nicht ausdrücklich benannten Zulassungsgründe.
Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger vermag insoweit insbesondere nicht mit seiner Ansicht durchzudringen, der ausbildungsförderungsrechtliche Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Die Einrede der Verjährung greift offenkundig nicht durch. Nach § 52 Abs. 1 SGB X, der in ausbildungsförderungsrechtlichen Angelegenheiten nach §§ 1 SGB X i.V.m. § 18 SGB I ohne jeden Zweifel Anwendung findet, hemmt ein Verwaltungsakt, der - wie der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Mai 1984 - zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses Anspruchs. Ist der Verwaltungsakt - wie hier seit Eintritt der Bestandskraft nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 14. April 1986 Ende Mai 1986 - unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Dass die 30jährige Verjährungsfrist ab Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts läuft, ist geklärt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011
- 12 E 182/11 -; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 52, Rn. 13.
Die Rechtsache lässt danach auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen. Sie hat ferner aller Voraussicht nach nicht die vom Kläger noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es stellen sich nämlich ganz erkennbar keine Fragen, deren Beantwortung eine über den Einzelfall hinausgehende Reichweite erlangen könnte. Auch für das Vorliegen eine Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO spricht Nichts. Insbesondere ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Die Ablehnung entspricht der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht bereits Bezug genommen hat. Schließlich ist auch eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht zu erkennen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 152 VwGO.