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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1842/06·08.01.2008

Zulassung der Berufung abgelehnt – Eintragung in Konsulatsmatrikel nicht nachgewiesen

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, dass seine Vorfahren nach Auswanderung 1881 nicht in die Matrikel des Reichskonsulats eingetragen und damit nach StAG 1870 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten. Das OVG verneint ernstliche Zweifel am Ergebnis des Verwaltungsgerichts: Die vorgelegten Indizien erreichen nicht den für den Nachweis erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Die Grundsätze des Beweisnotstands greifen nicht, da keine persönlichen Erkenntnisse vorgetragen wurden. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Würdigung der Vorinstanz begründet.

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Für den Nachweis, dass Personen nach Auswanderung in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen wurden (Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit nach StAG 1870), trifft den Antragsteller die Beweislast; erforderlich ist die richterliche Überzeugung in Form eines der Lebenserfahrung entsprechenden Wahrscheinlichkeitsgrades.

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Indizien wie Vereinszugehörigkeit, soziale oder kulturelle Aktivitäten, Bekanntschaften oder beiläufige Dokumentenbefunde begründen für sich genommen regelmäßig nicht den notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Eintragung in Konsulatsmatrikel.

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Die Grundsätze des Beweisnotstands ermöglichen zwar eine wohlwollendere Bewertung parteiischer Angaben bei unverschuldetem Beweisnotstand, greifen jedoch nur, wenn verlässliche, persönlicher Erkenntnis zugängliche Anhaltspunkte vorgetragen werden; bloße Indizien genügen nicht.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870§ 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6509/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgetragenen Umstände hätten das Gericht nicht überzeugen können, dass der Urgroßvater und der Großvater des Klägers nach ihrer Auswanderung nach Brasilien im Jahr 1881 gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen worden seien, so dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 nach Ablauf von 10 Jahren verloren hätten, nicht in Frage zu stellen.

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Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass ihn die Beweislast für den Nachweis der Eintragung seines Urgroßvaters und/oder seines Großvaters in die Matrikel eines Reichskonsulats trifft. Der Nachweis einer Tatsache ist erbracht, wenn das Verwaltungsgericht die richterliche Überzeugung gewonnen hat, dass die nachzuweisende Tatsache gegeben ist. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend aber auch notwendig ist im Regelfall jedoch ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der nach der Lebenserfahrung und der Gewissheit gleichkommt und vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224 m. w. N.

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Den hiernach erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, der geeignet wäre, die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, vermag jedoch auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht zu vermitteln.

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Die in Ermangelung des direkten Nachweises (Vorlage des einschlägigen Matrikelbuchs des deutschen Konsulats in K. , eines unbefristet ausgestellten Reisepasses oder Heimatscheins oder eines Matrikelscheins [Patentes]) hierzu vom Kläger angeführten Indizien sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt

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hat - weder für sich allein noch in der Gesamtschau geeignet, den Schluss zu rechtfertigen, der Urgroßvater und/oder der Großvater des Klägers seien zur Erhaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in die Matrikelbücher des deutschen Konsulats in K. eingetragen worden. Sie lassen unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angeführten - und in der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellten - historischen Entwicklung, wonach während der Geltung des StAG 1870 von den Möglichkeiten zur Abwendung des Staatsangehörigkeitsverlustes in nur sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht worden sei, die Eintragung der genannten Personen in die Matrikelbücher des deutschen Konsulats in K. allenfalls als möglich erscheinen, ohne jedoch insoweit einen darüber hinausgehenden, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit zu begründen.

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Die angeführten sozialen, politischen und kulturellen Aktivitäten zur Pflege des Deutschtums sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und in der Freiwilligen Feuerwehr etc. sind zum mittelbaren Nachweis der Eintragung in die Matrikelbücher ebenso unergiebig wie das Vergraben eines Paketes nicht näher bezeichneter Dokumente, die Freundschaft des Urgroßvaters des Klägers mit dem ebenfalls aus H. /Sachsen stammenden deutschen Konsul P. E. und die Mitgliedschaft des Urgroßvaters in der Freimaurerloge "Deutsche Freundschaft zum südlichen Kreuze", in der der oben genannte deutsche Konsul und Direktor der deutschen Kolonie in K.

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ebenfalls Mitglied gewesen ist. Entsprechendes gilt für den Aufenthalt des Vaters des Klägers in Deutschland 1929/1930. Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass der Vater des Klägers sich während seines Deutschlandaufenthaltes ausschließlich seiner brasilianischen Staatsangehörigkeit bedient habe, sei mit Blick darauf nachvollziehbar, dass Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten oft dazu neigten, ihre Staatsangehörigkeiten so zu nutzen, dass sie ihnen bestmöglich zum Vorteil reichten, mag dies zutreffen; dieses Erklärungsmodell kennzeichnet jedoch nur eine der möglichen Fallgestaltungen, ohne die abweichende Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, wonach der Umstand, dass der Vater des Klägers während seines Aufenthaltes im deutschen Reich sich selbst ausschließlich als brasilianischen Staatsangehörigen bezeichnet habe und von der Gemeinde, in der er damals gewohnt habe, als solcher und damit als Ausländer behandelt worden sei, dafür spreche, dass der Großvater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe und sie deshalb nicht an den Vater des Klägers habe weitergeben können.

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Die vom Kläger angeführten Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer etwaigen Enteignung setzten als solche nicht zwingend den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters des Klägers voraus. Sie behalten vielmehr ihren Sinn und Zweck auch dann, wenn der Großvater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besaß, da hiermit durch die Übertragung an die in Brasilien geborenen Familienangehörigen etwaigen, den Bestand des Unternehmens und des Vermögens betreffenden Unwägbarkeiten bereits im Vorfeld entgegengewirkt werden konnte, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Enteignung in Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit unmittelbar bevorgestanden hat.

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Dass der Onkel des Klägers, D. E1. , unter Nr. 2 im Heiratseintrag Nr. 6/1942 des Standesamtes X. -L. , jetzt D1. , mit deutscher Staatsangehörigkeit eingetragen ist, zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass D. E1. durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater, dem Großvater des Klägers, erworben hat. Vielmehr kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch eine Einbürgerung des bereits 1938 in das Deutsche Reich eingereisten D. E1. nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass nach der Mitteilung des Sächsischen Staatsarchivs vom 10. Mai 2006 zur Einbürgerung von D. E1. keine Unterlagen haben ermittelt werden können, schließt eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung nicht aus. So ist bereits nicht erkennbar, dass die Unterlagen des Sächsischen Staatsarchivs vollständig sind; im übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass über den Wohnort und den Aufenthaltsort von D. E1. nach seiner Einreise in das Deutsche Reich 1938 nichts bekannt ist, so dass eine Einbürgerung auch im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde hätte erfolgen können. Hierzu gibt auch die eidesstattliche Versicherung seiner Witwe vom 18. Mai 2006 keinen weiteren Aufschluss. Abgesehen davon wäre er, wenn er bei seiner 1938 erfolgten Ausreise aus Brasilien schon im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen wäre, in dem aus dieser Zeit noch vorhandenen Passregister eingetragen gewesen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend eingewandt hat. Dies ist jedoch nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes nicht der Fall. Der diesbezügliche Hinweis des Klägers, möglicherweise sei D. E1. mit einem brasilianischen Reisepass nach Deutschland eingereist, erweist sich sowohl der Formulierung als auch dem Inhalt nach als Spekulation und begründet im übrigen keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit.

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Auch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen des Beweisnotstandes, welche es zulassen, bei einem unverschuldeten Beweisnotstand in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt, ergibt das Vorbringen des Klägers keine ausreichend verlässlichen Anhaltspunkte für staatsangehörigkeitserhaltende Maßnahmen des Urgroßvaters und/oder des Großvaters des Klägers. Die genannten Grundsätze betreffen nur die Überzeugung von der Wahrheit von Parteivorbringen, nicht aber die Einschätzung des quantitativ-statistischen Wahrscheinlichkeitsgrades behaupteter Tatsachen und ermöglichen es, eigenen Erklärungen der beweisbelasteten Partei größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis der Fall ist, und den Beweiswert einer Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen.

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Vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006

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- 5 C 3.05 -, a.a.O.

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Da im vorliegenden Fall keinerlei persönliche Erkenntnisse über den tatsächlichen Hergang der Eintragung des Urgroßvaters und/oder des Großvaters des Klägers in das Matrikelbuch des deutschen Konsulats in K. vorgetragen sind, greifen die Grundsätze des Beweisnotstandes nicht ein.

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Auf die im übrigen allenfalls Sekundäransprüche betreffenden Ausführungen des Klägers zu den Umständen der Vernichtung der Matrikelbücher kommt es danach nicht an.

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Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).