Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1841/08·26.05.2010

Zulassung der Berufung abgelehnt wegen versäumter Widerspruchsfrist und fehlender Wiedereinsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil die Widerspruchsfrist versäumt war und keine durchgreifenden Wiedereinsetzungsgründe dargetan wurden. Pauschale Schreiben ohne konkrete Hinderungsgründe genügten nicht; die Berufungszulassung erweckte keine ernstlichen Zweifel an der Vorinstanz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 15.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der rechtlichen Beurteilung oder an entscheidungstragenden Feststellungen der Vorinstanz voraus.

2

Bei Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung nur zu gewähren, wenn konkrete und überzeugende Hinderungsgründe dargetan werden, die eine fristwahrende Handlung objektiv verhindert haben.

3

Schriftliche Darlegungen, die lediglich allgemeine Verzögerungen schildern, genügen nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung; es sind konkrete Umstände zur Unmöglichkeit fristwahrenden Handelns erforderlich.

4

Das Vorbringen fehlender Rechtskenntnisse rechtfertigt keine Fristversäumnis, wenn der Verfügung eine verständliche Rechtsbehelfsbelehrung beiliegt und somit die Erkennbarkeit der Frist gegeben ist.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu – allenfalls sinngemäß geltend gemachten – ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klage sei aufgrund der Versäumung der Widerspruchsfrist und – auch bei Auslegung des am 3. November 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreibens der Klägerin als Widerspruchsschreiben – in Ermangelung durchgreifender Wiedereinsetzungsgründe unzulässig.

4

Der Begründung des Verwaltungsgerichts, warum die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Widerspruchsfrist einzuhalten, wird in der Zulassungsbegründung lediglich die Darlegung entgegengesetzt,

5

"Die Klägerin erklärte mit diesem Satz eindeutig ihren Willen, dass die Bearbeitung des Antrags auf jeden Fall fortgesetzt werden soll und beschreibt auch in dem zitierten Schreiben (Blatt 96 der Verwaltungsakte) die Gründe für die Verhinderung und die Situation vor dem Versand des Schreibens",

6

ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und der darin erörterten Möglichkeit der fristwahrenden Widerspruchseinlegung unabhängig von noch nachzureichenden Dokumenten auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.

7

Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf das am 6. November 2006 bei der Beklagten eingegangene Schreiben, die sich in der Beschreibung erschöpft,

8

"Auch in diesem Schreiben (Eingang 06.11.2006, Blatt 99 der Verwaltungsakte) entschuldigt sich die Klägerin für die nicht rechtzeitige Übersendung und verweist darauf, dass sie alles mögliche dafür getan hat und beschreibt die Umstände und Hindernisse. Auch in diesem Schreiben ist der Wille zur fortgesetzten Bearbeitung ihres Antrags deutlich ersichtlich",

9

ohne konkrete Hinderungsgründe zu bezeichnen, die einer vorsorglichen Widerspruchseinlegung, die sich gerade mit Blick auf die erkennbaren Verzögerungen bei den zu beschaffenden Dokumenten aufdrängte, entgegengestanden hätten. Aus den in Bezug genommenen Schreiben sind derartige Hinderungsgründe zudem nicht zu entnehmen.

10

Der Hinweis auf fehlende Rechtskenntnisse geht fehl, weil der Klägerin schon aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides bekannt war, welche Frist eingehalten werden musste, so dass entsprechende Vorsorge getroffen werden konnte. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, diese Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

11

Auf die Frage der Begründetheit der Klage und die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag kommt es dementsprechend nicht mehr an.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).