Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Ablehnung des Aufnahmebescheids abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Rücknahme bzw. Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und hält den Vortrag des Klägers für nicht substantiiert. Insbesondere beseitigen Empfangsbekenntnis und Vollmachtsunterlage Zweifel an der Bekanntgabe; die Berufungszulassung wird abgelehnt, Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 5.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt hinreichende, substantiiert vorgetragene ernstliche Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz voraus.
Ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts erfordert darlegbare Umstände, die seine Aufrechterhaltung als "schlechthin unerträglich" erscheinen lassen.
Behauptungen der fehlenden Bekanntgabe eines Bescheids müssen nachvollziehbar und möglichst frühzeitig vorgetragen werden; ein verspäteter, nicht substanziierter Vortrag rechtfertigt regelmäßig keine Zulassung der Berufung.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ist die gefestigte Rechtsprechung zur Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion zu berücksichtigen; entgegenstehende Behauptungen bedürfen substantiierter Gegenbelege.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dafür, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes "schlechthin unerträglich" erscheine und deshalb ein Anspruch auf seine Rücknahme bestehe, seien keine ausreichenden Gesichtspunkte vorgebracht worden.
Ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nur weil der Kläger im bisherigen Verfahren vorbehaltlos von einer Bescheidung seines Widerspruchs im früheren Aufnahmeverfahren ausgegangen ist – nicht mehr mit Beachtlichkeit für das Berufungszulassungsverfahren im Nachhinein entgegenhalten werden kann, ihm sei der Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 niemals bekannt gegeben worden, mag dahinstehen. Es fehlen allerdings jegliche Ausführungen dazu, warum er solches nicht schon in einem früheren Verfahrensstadium vorgetragen hat. Jedenfalls ist dem Empfangsbekenntnis, demzufolge der Widerspruchsbescheid am 20. November 2000 einer Frau J. X. ausgehändigt worden ist, auch eine solche Vollmacht für Letztgenannte beigefügt, deren Unterschrift der sich unter einem am 29. März 2007 abgezeichneten Vollmachtsformular des Klägers befindenden Unterschrift gleicht.
Für eine offensichtliche – zur Unerträglichkeit führende – materielle Rechtswidrigkeit der Verweigerung eines Aufnahmebescheides kann sich der Kläger auch nicht auf ein Verfolgungsschicksal berufen, das ihm das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich gemacht haben soll. In der Rechtsprechung des Gerichts wird nämlich davon ausgegangen, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest in den Familien grundsätzlich auch unter den Bedingungen der Kommandatur,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 – 2 A 943/02 –,
jedenfalls aber nach deren Aufhebung – laut vorgelegter Archivbescheinigung am 25. Januar 1956 als der Kläger mit noch nicht einmal sieben Jahren noch in einem lernfähigen Alter war, ungehindert gesprochen werden konnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2007
– 2 A 4176/04 –, vom 16. Juni 2003 – 2 A 519/02 – und vom 24. November 1997 – 2 A 235/95 –, sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 – 2 A 4244/94 – und vom 9. Oktober 1997 – 2 E 896/96 – (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.).
Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. April 2002
– 2 A 5063/99 –.
Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind vom Kläger nicht so substantiiert vorgetragen worden, dass von einem zweifellosen Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausgegangen werden kann. Namentlich reicht dazu nicht die Aufnahme der Mutter des Klägers in die Liste anerkannter deutscher Opfer sowjetischer Verfolgung aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).