Zulassung der Berufung abgelehnt – keine grob ungerechte Beweiswürdigung; Mitwirkung §1 Abs.3 UVG nicht entscheidend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt wurden. Eine abweichende, subjektiv vertretbare Beweiswürdigung reicht nicht für ein „grob ungerechtes“ Ergebnis; die Mitwirkung der Mutter nach §1 Abs.3 UVG konnte nachgeholt werden und war nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; eine bloß anderslautende, subjektiv vertretbare Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügt nicht.
Ein grob ungerechtes Entscheidungsergebnis liegt nicht bereits vor, wenn eine andere für den Antragsteller günstigere Würdigung möglich ist; erforderlich sind gravierende Beurteilungsfehler wie Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze.
Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist zu verneinen, wenn die streitige Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist oder einer generellen Klärung wegen Einzelfallabhängigkeit nicht zugänglich ist.
Eine unterlassene Mitwirkung nach § 1 Abs. 3 UVG kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt und berücksichtigt werden; das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Mitwirkungslücke ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3188/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvorderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
genügt es nicht, einer rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachver-haltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -, und vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 9.,
eine aus der subjektiven Sicht ebenso gut vertretbare, eigene Sachverhalts- und Beweisbewertung entgegenzustellen. Der Zulassungsvortrag des Klägers erschöpft sich jedoch ausschließlich in einer solchen anderen, für den Kläger günstigeren Würdigung des Vortrags seiner Mutter insbesondere anlässlich der mündlichen Verhandlung. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Vortrags seiner Mutter im Vorverfahren und in der mündlichen Verhandlung, nämlich, dass diese sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, die angeführten gravierenden Mängel aufweist, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Sache weist danach auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der ferner noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von dem Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die Mitwirkung gemäß § 1 Abs. 3 UVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, stellt sich vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Nachholung der Mitwirkung gegeben und ihre Aussage vor Gericht auch im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt. Die Beantwortung der noch aufgeworfenen Frage, wann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG tatsächlich vorliegt, erfolgt anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Sie ist damit einer grundsätzlichen Klärung von vorneherein nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).