Zulassung der Berufung abgelehnt – kein eigener Anspruch der Pflegeeltern auf § 39 SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Pflegeeltern) beantragten Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Das OVG hält das Zulassungsvorbringen für unbegründet und nimmt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung an. Es bestätigt, dass § 39 SGB VIII Annexanspruch zum Anspruche nach § 27 SGB VIII ist und dem Personensorgeberechtigten zusteht; Pflegeeltern können allenfalls in Vertretung des Kindes Ansprüche geltend machen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerseite.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch nach § 39 SGB VIII ist ein Annexanspruch zum Grundanspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und folgt dem Rechtsstand des Personensorgeberechtigten.
Pflegeeltern sind nicht selbst Leistungsberechtigte im eigenen Namen für Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII; sie können allenfalls die Ansprüche des Kindes in dessen Vertretung nach § 1688 BGB i.V.m. § 38 SGB VIII geltend machen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung voraus; bloßes Vorbringen reicht nicht aus.
Die bloße Rolle als Adressat eines Bewilligungsbescheids mit Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, wenn materiell-rechtlich kein Anspruch besteht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 873/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe als Pflegeeltern des Kindes K. T. ein eigener Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII nicht zu, nicht in Frage.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Danach handelt es sich bei dem Anspruch nach §39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat dieser auch den Anspruch nach § 39 SGB VIII.
Vgl. auch zu folgendem OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, juris, m.w.N; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39, Rn.10, m.w.N.
Der Senat hat auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzuweichen.
Selbst wenn die den Rügen im Zulassungsverfahren zugrundeliegende Ansicht der Kläger, Leistungsberechtigter nach § 39 SGB VIII sei davon abweichend und anders als beim Grundanspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff., 33 SGB VIII das Kind oder der Jugendliche selbst und nicht der Personensorgeberechtigte, zuträfe,
so Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII. 4. Auflage 2011, § 39, Rn. 16,
steht den Pflegeeltern ein eigener Anspruch, wie er hier von den Klägern verfolgt wird, nicht zu. Die Kläger könnten nämlich auch in diesem Fall in Anwendung des § 1688 BGB i.V.m. § 38 SGB VIII Ansprüche des Kindes nach § 39 SGB VIII nur in Vertretung des Personensorgeberechtigten und gerade nicht im eigenen Namen geltend machen.
Soweit die Kläger noch darauf hinweisen, dass sie als (Bekanntgabe)Adressaten des Bewilligungsbescheides vom 5. März 2010,
vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 39, Rn.10, m.w.N.,
im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien, geht diese Rüge ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil den Klägern ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII nicht zusteht. Der Umstand allein, dass dem Bescheid vom 5. März 2010 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ändert an dieser Rechtlage nichts.
Die Sache weist nach alledem auch nicht die noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob einer leistungsberechtigten Person auch dann kein eigener Zahlungsanspruch gemäß § 39 SGB VIII zusteht, wenn der Sorgeberechtigte keine Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen will oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht und ist daher nicht entscheidungserheblich. Die Kläger sind - wie oben ausgeführt - auch dann nicht Leistungs- und Anspruchsberechtige der Unterhaltsleistungen, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Senats ihrer Ansicht folgen würde, leistungsberechtigt sei insoweit das Kind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).