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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 181/17·28.12.2017

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an Elternbeitragssatzung

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung ihrer Berufung; das OVG NRW gewährt die Zulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Streitpunkt ist, ob die Elternbeitragssatzung wegen fehlender pauschaler Kalkulation und fehlender Angaben zu Durchschnittskosten zu Unrecht als nichtig angesehen wurde. Das OVG sieht ernstliche Richtigkeitszweifel und lässt die Berufung zu, da die Beklagte Zahlen vorgelegt hat.

Ausgang: Zulassung der Berufung der Beklagten nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO wegen begründeter ernstlicher Richtigkeitszweifel

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist möglich, wenn innerhalb der vorgesehenen Frist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt wird.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung, wenn sie eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in der Berufungsinstanz geboten erscheinen lassen.

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Die Nichtigkeit einer kommunalen Satzung kann auf fehlender nachvollziehbarer pauschaler Kalkulation und fehlenden Angaben zu den Durchschnittskosten beruhen; die Tragfähigkeit einer solchen Annahme ist im Zulassungsverfahren auf ernstliche Richtigkeitszweifel zu prüfen.

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Obergerichtliche Rechtsprechung erlaubt es nach Maßgabe des Abgabenrechts, eine Kalkulation bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nachzureichen; eine entsprechende nachträgliche Darlegung kann die Zulassung der Berufung begründen, wenn dadurch substantielle Richtigkeitszweifel entstehen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3181/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

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Der zulässige Antrag hat Erfolg.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier der Fall. Das mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen zeigt (noch) hinreichend ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf, die eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in einem Berufungsverfahren geboten erscheinen lassen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheids zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Elternbeitragssatzung rechtswidrig und nichtig sei, weil sie nicht auf der Grundlage nachvollziehbarer Zahlen und einer darauf beruhenden notwendigen "pauschalen" Kalkulation erlassen worden sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten dem Rat der Beklagten die notwendigen Angaben zur Ermittlung der Kosten eines durchschnittlichen Betreuungsplatzes in den Kindertagesstätten nicht vorgelegen.

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Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt, soweit die Beklagte umfangreich sinngemäß rügt, dass das Verwaltungsgericht eine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gefordert habe, wie sie für Benutzungsgebühren erforderlich sei. Ernstlich infrage gestellt wird die angegriffene Entscheidung jedenfalls hinsichtlich der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die geforderte (pauschale) Kalkulation mit Angaben zu den Kosten eines durchschnittlichen Betreuungsplatzes in Kindertageseinrichtungen müsse dem Rat der Beklagten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen haben. Diesbezüglich zitiert die Beklagte (anderslautende) obergerichtliche Rechtsprechung zum Abgabenrecht, nach der sinngemäß eine Kalkulation bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens ohne Einschaltung des Rates nachgeschoben werden kann. Mit Blick darauf ist die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in einem Berufungsverfahren angezeigt, zumal die Beklagte bereits mit der Begründung des Zulassungsantrags Zahlenmaterial zu den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes in Kindertageseinrichtungen vorgelegt hat.